Überzahlung Hartz 4

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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kiki

Überzahlung Hartz 4

Beitrag von kiki »

Hallo,
ich habe seit Anfang des Jahres ALG II erhalten. Anfang März habe ich eine Arbeitsstelle bekommen und dies auch unverzüglich, d.h. am ersten Arbeitstag schriftlich dem Arbeitsamt mitgeteilt. Trotzdem wurde mir für 2 weitere Monate Hartz 4 gezahlt. Nun, 4 Monate später habe ich einen Bescheid über die Rückforderung dieses Betrages erhalten. Muss ich dies bezahlen oder kann das Arbeitsamt diesen Betrag nicht von mir zurückfordern da es ja kein Fehler meinerseits war?

Carola
hera
Beiträge: 15
Registriert: 01.08.2005 19:05
Wohnort: orbg

Beitrag von hera »

KLar hast du es bekannt gegeben, aber dir war ja klar, dass dir dieses Geld nicht zusteht. Und du wirst auch niemanden versichern können, dass es anders war.
Von daher...wirst du wohl zurückzahlen müssen.So traurig wie es ist.
Ich hoffe es war nicht so viel und du verdienst gut. Aber auf Abzahlung...?!
Kiki

Beitrag von Kiki »

Werde um eine Ratenzahlung bitten müssen da es sich um 1300 Euro handelt ich ich ab September wieder keinen Job habe. Habe eben etwas interessantes zu diesem Thema im Internet gefunden, nämlich dass das sogenannte Zuflussprinzip gilt und man demzufolge den ersten Monat gar nicht von mir zurückfordern kann da ich erst zum 10. des darauffolgenden Monats meinen ersten Lohn bekommen habe. Wäre ja schön wenns so wäre denn dadurch hätte sich der zurückzuzahlende Betrag schon mal halbiert.
Mario

Beitrag von Mario »

Hallo,

auch musste zurückzahlen. Leider ist das so , wir baden mal wieder aus was schlafende Beamte die sich hinter Paragraphen verstecken zu verantworten haben. Aber zu jedem Bescheid vom Amt ist der Widerspruch zulässig... Keine Garantie, aber ein Versuch,,

Gruß Mario
Alex

Hab da mal was interessantes

Beitrag von Alex »

Und zawr das hier:

SGB 10 § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 1
5. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ich denke mal das kann dir gut weiterhelfen, notfals nimm dir nen Anwalt.


Gruß Alex
Gast

Beitrag von Gast »

Hallo Carola.
Ich hatte auch mal ähnlichen stress mit AA. Hatte dasmals ne Umschulung angefangen, demnach hatte mir das Arbeitsamt einen neuen Leistungsbescheid heschickt. Wie sich jedoch rausstellte, bekam ich nur 1/3 des Geldes, was mir laut Bescheid zustand. Habe mch darauf hin beschwert. Und ich hatte Glück, das mir das restliche Geld auch gezahlt wurde, bis ich den neuen Bescheid hatte. Hatte damit dann aber wieder zuviel bekommen, da weder Bescheid noch Auszahlung gestimmt hatten. Ich brauchte das Geld, was ich zuviel bekam also nicht zurückzahlen, da es ein Verschulden des Amtes war. Du kannst es ja mit einem Widerspruch angehen, mit der Begründung, das du es bekannt gegeben hast und die weiterzahlung damit ein Verschulden des amtes ist, wofür du nichts kannst.
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