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Mehrbedarf für Alleinerziehende ab 7. Lj. gestrichen???

Verfasst: 29.05.2006 12:48
von bajan
Eine Freundin kam letztens zu mir und erzählte mir,dass ihr der Mehrbedarf für Alleinerz. gekürzt wurde. Um 124 EURO!!!
Wie kann das sein? Ihr Sohn ist zu 80 % Körperbehindert. SIe braucht das Geld doch?
Ich bin da ratlos! :shock:

Verfasst: 29.05.2006 13:17
von Azze
Gabs für die Kürzung denn eine Begründung ? Sofort Widerspruch einlegen.

Verfasst: 29.05.2006 14:34
von bajan
Das wäre halt so ab dem 7ten Lebensjahr. Sie war persönlich da. und hat den Berater angesprochen.Sie ist eh schon eine bemitleidenswerte,aber liebe Person. Aber sie weiss echt nicht weiter. Werde ihr den Widerspruch schreiben.
Diesen Monat siehts eh schlecht aus. Sie muss mit dem Kleinen in die Kur,deshalb streichen sie ihr 140 euro... aber ich denke das ist ok. Schliesslich muss sie sich ja nicht versorgen in der Zeit... :(

Verfasst: 29.05.2006 23:11
von Gast
Das steht leider so im Gesetz:
§ 21

Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt


(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.

(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben,
oder

2.
in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.