Ich habs durch, keine eheähnliche Gemeinschaft!!!!
Verfasst: 21.08.2005 17:17
Moin moin,
heute mal eine gute Nachricht:
meine Freundin hat auch den ALG II Antrag gestellt und es wurde uns ein Schreiben "Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 SGB II)" zugesand. Den haben wir auch warheitsgemäß ausgefüllt.
Zusätzlich habe ich aber noch einen Anhang hinzugefügt.
// Beginn des Schreibens //
Anhang zur “Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 SGB II)
zu 1.1 die Partnerschaft wurde Oktober 2004 durch Unstimmigkeiten beendet und besteht
seit März 2005 wieder fest
Ich möchte darauf hinweisen das wir (Name und Name) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, nicht Verlobt sind und auch nicht vor haben zu heiraten. Es bestehen keine gegenseitigen Verpflichtungen. Des weiteren wurden in den letzten Monaten von Sozialgerichten in verschiedenen Urteilen festgestellt, das in einer Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft folgendes gilt.
Auszug aus dem Urteil des SG Saarbrücken vom 4.4.05 (Az.: S 21 AS 3/05)
Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss ( so ausdrücklich im Urteil des BverwG vom 17.05.1995 [ Az. 5 C 16/ 93 ] ).
.....
Die Kammer kann nicht a priori davon ausgehen, dass der Antragsteller diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in Blick zu nehmen, ob sie den Schluss rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensgemeinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer füreinander einzustehen ( Urteil des BverwG vom 17.05.1995 [ Az. 5 C 16/ 93] , zitiert nach JURIS).
In unserem Fall besteht auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht, auch sind wir, auf Grund unseren finanziellen Verhältnissen die Sie dem Antrag auf ALG II entnehmen können, nicht gewillt, dauerhaft für einander einzustehen.
Des weiteren sind die in Punkt 2.2 der Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft angegeben geleisteten Zahlungen Zweckgebunden und werden nur für die Gewährleistung der Zahlung der Miete eingesetzt. Somit sehen wir die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
// Ende des Schreibens //
Hinzufügen muss ich allerdings, das meine Freundin einen Betrag zur Miete an mich monatlich überweist (schon seit 2000) und zusätzlich Strom und Internet bezahlt.
Bei der Abgabe dieses Schreibens schaute der "un"nette Beamte ungläubig auf den Anhang und verlangte von uns das wir uns zusätzlich noch schriftlich zu unserer gemeinsamen Freizeitgestalltung äußern, haben wir dann auch getan:
"Aufgrund unserer finanziellen Lage bleiben uns leider nicht viele Möglichkeiten einer aktiven Freizeitgestaltung nachzugehen"
dazu dann noch das übliche bla bla bla von wegen fernsehen, Computer und angeln, bzw. Freundinnen besuchen und co.
Der Antrag ist durch und sie erhält auch den vollen Satz von 331 Teuro und zusätzlich noch, da sie vorher ALG1 bezogen hat, 44 Teuro "Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld".
Jetzt warte ich nur noch die Entscheidung wegen der Nebenkostenabrechnung ab wo mir gleich mal schnell knapp 100 Teuro vom ALG2 abgezogen wurden. Notfalls werde ich auch vor Gericht gehen, da der Abrechnungszeitraum für 2004 war und ich 2004 noch kein ALG2 bekommen habe und der Rückfluss aus einer im vorraus geleisteten Zahlung egal in welchem Fall nicht als Einkommen bezeichnet werden kann.
Ich melde mich wieder sobald sich da was getan hat.
Gruß Alex
heute mal eine gute Nachricht:
meine Freundin hat auch den ALG II Antrag gestellt und es wurde uns ein Schreiben "Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 SGB II)" zugesand. Den haben wir auch warheitsgemäß ausgefüllt.
Zusätzlich habe ich aber noch einen Anhang hinzugefügt.
// Beginn des Schreibens //
Anhang zur “Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 SGB II)
zu 1.1 die Partnerschaft wurde Oktober 2004 durch Unstimmigkeiten beendet und besteht
seit März 2005 wieder fest
Ich möchte darauf hinweisen das wir (Name und Name) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, nicht Verlobt sind und auch nicht vor haben zu heiraten. Es bestehen keine gegenseitigen Verpflichtungen. Des weiteren wurden in den letzten Monaten von Sozialgerichten in verschiedenen Urteilen festgestellt, das in einer Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft folgendes gilt.
Auszug aus dem Urteil des SG Saarbrücken vom 4.4.05 (Az.: S 21 AS 3/05)
Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss ( so ausdrücklich im Urteil des BverwG vom 17.05.1995 [ Az. 5 C 16/ 93 ] ).
.....
Die Kammer kann nicht a priori davon ausgehen, dass der Antragsteller diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in Blick zu nehmen, ob sie den Schluss rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensgemeinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer füreinander einzustehen ( Urteil des BverwG vom 17.05.1995 [ Az. 5 C 16/ 93] , zitiert nach JURIS).
In unserem Fall besteht auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht, auch sind wir, auf Grund unseren finanziellen Verhältnissen die Sie dem Antrag auf ALG II entnehmen können, nicht gewillt, dauerhaft für einander einzustehen.
Des weiteren sind die in Punkt 2.2 der Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft angegeben geleisteten Zahlungen Zweckgebunden und werden nur für die Gewährleistung der Zahlung der Miete eingesetzt. Somit sehen wir die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
// Ende des Schreibens //
Hinzufügen muss ich allerdings, das meine Freundin einen Betrag zur Miete an mich monatlich überweist (schon seit 2000) und zusätzlich Strom und Internet bezahlt.
Bei der Abgabe dieses Schreibens schaute der "un"nette Beamte ungläubig auf den Anhang und verlangte von uns das wir uns zusätzlich noch schriftlich zu unserer gemeinsamen Freizeitgestalltung äußern, haben wir dann auch getan:
"Aufgrund unserer finanziellen Lage bleiben uns leider nicht viele Möglichkeiten einer aktiven Freizeitgestaltung nachzugehen"
dazu dann noch das übliche bla bla bla von wegen fernsehen, Computer und angeln, bzw. Freundinnen besuchen und co.
Der Antrag ist durch und sie erhält auch den vollen Satz von 331 Teuro und zusätzlich noch, da sie vorher ALG1 bezogen hat, 44 Teuro "Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld".
Jetzt warte ich nur noch die Entscheidung wegen der Nebenkostenabrechnung ab wo mir gleich mal schnell knapp 100 Teuro vom ALG2 abgezogen wurden. Notfalls werde ich auch vor Gericht gehen, da der Abrechnungszeitraum für 2004 war und ich 2004 noch kein ALG2 bekommen habe und der Rückfluss aus einer im vorraus geleisteten Zahlung egal in welchem Fall nicht als Einkommen bezeichnet werden kann.
Ich melde mich wieder sobald sich da was getan hat.
Gruß Alex