Lebensversicherung ausgezahlt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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m37
Beiträge: 1
Registriert: 22.05.2006 22:17

Lebensversicherung ausgezahlt

Beitrag von m37 »

Ich habe vor ca. 1 Jahr eine uralte Lebensversicherung in meinen Unterlagen gefunden, von welcher ich bis dahin selber nichts mehr wuste. Die Versicherung wurde damals kurz nach vertragsabschluß Beitragsfrei gestellt und ist in vergessenheit geraten. Bei der Prüfung meiner Versicherungsunterlagen durch meinen Versicherungs Vertreter tauchte die alte LV nun wieder auf. Leider habe ich die bei Antragsstellung Hartz 4 nicht angegeben, da ich bei Antragsstellung noch nichts von der LV wuste.
Nun hatte ich diese alte LV auf der ein guthaben von knapp 1100€ gekündigt und mit dem Geld Schulden bezahlt. Das ist nun etwa 4 Monate her. Jetzt kommt ein Brief von der Arge, wo die genau nach dieser alten LV fragen und wissen wollen was mit Kapitalerträgen, Guthaben usw. ist.
Wenn ich denen nun sage, das die gekündigt ist und die ca. 1100 € zur Schulden regulierung verwendet wurden, werden die mir das dann anrechnen können ? Da ich 42 Jahre bin, und pro Jahr einen Freibetrag von 200€ anrechnungsfrei (geschützt) ist und ich sonnst nix weiter an Vermögen habe, dürfte die Arge das eigentlich nicht anrechnen?
Gast

Beitrag von Gast »

§ 11

Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Hierzu solltest Du einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, der wird Dir näheres über Deinen Einzelfall sagen können.
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