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Mal ne frage

Verfasst: 09.05.2006 10:10
von Funkel
Hallo,
also erst einmal ich beziehe momentan alg II habe ein tochter von 2 jahren, ich wohne momentan bei meinem vater. So nun zieht mein vater aber bald um in eine kleinere wohnung und da ist nun für mich und meine tochter nicht wirklich platz ausserdem will ich bald arbeiten und warte noch auf antwort wegen meinem bewerbungen, da mein vater aber weiter weg zieht würde ich lieber zu meinem jetztigen freund ziehen(nicht der vater des kindes) da er genau da wohnt wo ich auch arbeiten möchte.....

so nun ist da aber das kleine problem das ich nicht einsehe das mein freund dann theoretisch für mich und mein kind aufkommen muss weil er ja arbeitet und geld verdient das ist ja nicht ganz so richtig weil wir ja auch noch nicht so lange zusammen sind....

nun habe ich letztens im tv gesehen das eine eheähnliche gemeinschafft erst nach einem jahr in einer gemeinsamen wohnung besteht...
hat hier vielleicht irgendjemand ne ahnung davon ob ich jetzt noch geld bekomme wenn ich dahin ziehe?
Oder wird zumindest das geld für meine tochter weiter gezahlt da mein freund ja nix mit ihr zu tun hat?
die können doch eigentlich nicht verlangen das mein freund sofort für mich aufkommt oder?

Re: Mal ne frage

Verfasst: 09.05.2006 10:12
von Funkel
ich wollte nur hinzu fügen das ich weiß das ich hier keine rechtsberatung bekomme ich möchte nur wissen ob da jemand schon erfahrung gemacht hat

Verfasst: 09.05.2006 10:32
von DjTermi
Hallo, NOCH !!! Laut Rechtsprechung muss der Leistungsträger nachweißen ob eine eheähnliche gemeinschaft besteht. Dies soll sich aber ändern !!!
Das Zusammenleben unter einer Meldanschrift ist kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Nutzung der gesamten Wohnfläche und der Wohnungseinrichtung durch Frau X und Herrn Y wird als typisch auch für Wohngemeinschaften gewertet. Isoliert betrachtet, ist es nicht ausreichend für die Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft. Auch das siebenmonatige Zusammenwohnen ist kein Indiz hierfür, da nach der bisherigen Rechtssprechung von mindestens drei Jahren des Zusammenlebens ausgegangen wird.