Hausbesuche vom Arbeitsamt
Verfasst: 07.05.2006 12:27
Wie sieht es eigentlich mit den sogenannten "Hausbesuchen" aus?
Sind diese üblich? Was kommt da auf einem zu?
Sind diese üblich? Was kommt da auf einem zu?
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Hessisches Landessozialgericht
6. Februar 2006
Hartz IV
AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagen-tur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn
- diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und
- ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.
Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Der Fall:
Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstä-tigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie be-wohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können.
Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstel-lerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren An-trag auf AlG II-Leistungen ab.
Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.1.2006 – L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER – rechtskräftig)
Pressesprecher: Joachim Kern
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