Hallo
Mir fällt dazu ein
(hier zum Thema muss ich einfach mal meine Meinung loswerden)
Grundgesetz dieses Staates
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
usw.
Ein Verlöbnis ist ein Eheversprechen und da kann man davon ausgehen das es nicht so einfach gelöst wird und man auch heiratet.
Auch dazu gibt es im BGB was:
§ 1297
Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1298
Ersatzpflicht bei Rücktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§ 1299
Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 1300
(weggefallen)
§ 1301
Rückgabe der Geschenke
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302
Verjährung
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Das Jobcenter, das die Familienzusammenführung verbietet handelt meiner Meinung dann gegen das Grundgesetz.
In irgendeinem Gesetz steht doch auch was davon, das keiner benachteiligt werden darf. Hier würden aber Menschen, nur weil sie Bezieher von Sozialleistungen sind benachteiligt.
HartzIV macht Vater sein nicht nur noch schwerer, es entreißt Familien dem o.g. "Schutze der staatlichen Ordnung."
Die selben Politiker behaubten gleichzeitig mit ihrer Familienpolitik den Kindersegen ankurbeln zu wollen.
Lachhaft und verlogen, wie so vieles was die machen.
Ich halte alle verfügbaren Daumen das bibi27, ihr Verlobter und die Kinder bald zusammen wohnen werden.
Gruß