wir möchten gerne zusammen ziehen
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
wir möchten gerne zusammen ziehen
hallo ich habe mal da ein ganz wichtige frage ich hoffe es kann mir da jemand helfen. ich habe mit meinem verlobten zwei kinder ich wohne mit meinen beiden kindern alleine mein verlobter wohnt noch bei seiner mom da er noch unter 25 ist, wir würden jetzt gerne zusammen ziehen, aber das jobcenter sagt nein! haben wir irgendeine chance zusammen in eine wohnung zu ziehen??
bitte helft uns es ist doch auch wichtig für dir kinder.
danke für eure antworten
liebe grüsse
bibi27
bitte helft uns es ist doch auch wichtig für dir kinder.
danke für eure antworten
liebe grüsse
bibi27
Ich kann mir nicht vorstellen, daß einem das Arbeitsamt verbieten kann, zusammenzuziehen. Problematisch könnte es beim Bezug von Leistungen werden. Aber ich fände es schon sehr schlimm, wenn ein Familienvater nicht mit seinen Kindern und seiner Verlobten zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden darf bloß weil er noch unter 25 ist. Das halte ich für überspitzte Auslegung der Neuregelung.
Eine Heirat würde das sicher ändern aber ich würde es zunächst ohne versuchen. Zieht zusammen und stellt den Antrag entsprechend. Wenn der nicht vollständig bewilligt wird würde ich Widerspruch einlegen. Schließlich würde man Deinen Verlobten ja auch nicht zurück zu seinen Eltern schicken wenn er schon mit Euch zusammen wohnen würde.
Diese Neuregelung ist dafür gedacht, daß junge Leute unter 25 nicht von zu Hause ausziehen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft (Einzelperson) gründen, nur damit sie ALG2 beziehen können. Diese Lücke im Gesetz wurde jetzt geschlossen, es gab halt viele, die das gemacht haben und auch dadurch sind sehr viel mehr Mittel ins Hartz4 geflossen als man vorab berechnet hatte.
Dieser Fall hier liegt aber ganz anders, auch wenn sich Euer Jobcenter/Arbeitsamt da quer stellt, ich denke, sie haben nicht Recht.
Earl
Eine Heirat würde das sicher ändern aber ich würde es zunächst ohne versuchen. Zieht zusammen und stellt den Antrag entsprechend. Wenn der nicht vollständig bewilligt wird würde ich Widerspruch einlegen. Schließlich würde man Deinen Verlobten ja auch nicht zurück zu seinen Eltern schicken wenn er schon mit Euch zusammen wohnen würde.
Diese Neuregelung ist dafür gedacht, daß junge Leute unter 25 nicht von zu Hause ausziehen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft (Einzelperson) gründen, nur damit sie ALG2 beziehen können. Diese Lücke im Gesetz wurde jetzt geschlossen, es gab halt viele, die das gemacht haben und auch dadurch sind sehr viel mehr Mittel ins Hartz4 geflossen als man vorab berechnet hatte.
Dieser Fall hier liegt aber ganz anders, auch wenn sich Euer Jobcenter/Arbeitsamt da quer stellt, ich denke, sie haben nicht Recht.
Earl
If in danger or in doubt,
run in circles, scream or shout.
run in circles, scream or shout.
Hallo
Mir fällt dazu ein
(hier zum Thema muss ich einfach mal meine Meinung loswerden)
Grundgesetz dieses Staates
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
usw.
Ein Verlöbnis ist ein Eheversprechen und da kann man davon ausgehen das es nicht so einfach gelöst wird und man auch heiratet.
Auch dazu gibt es im BGB was:
§ 1297
Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1298
Ersatzpflicht bei Rücktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§ 1299
Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 1300
(weggefallen)
§ 1301
Rückgabe der Geschenke
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302
Verjährung
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Das Jobcenter, das die Familienzusammenführung verbietet handelt meiner Meinung dann gegen das Grundgesetz.
In irgendeinem Gesetz steht doch auch was davon, das keiner benachteiligt werden darf. Hier würden aber Menschen, nur weil sie Bezieher von Sozialleistungen sind benachteiligt.
HartzIV macht Vater sein nicht nur noch schwerer, es entreißt Familien dem o.g. "Schutze der staatlichen Ordnung."
Die selben Politiker behaubten gleichzeitig mit ihrer Familienpolitik den Kindersegen ankurbeln zu wollen.
Lachhaft und verlogen, wie so vieles was die machen.
Ich halte alle verfügbaren Daumen das bibi27, ihr Verlobter und die Kinder bald zusammen wohnen werden.
Gruß
Mir fällt dazu ein
(hier zum Thema muss ich einfach mal meine Meinung loswerden)
Grundgesetz dieses Staates
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
usw.
Ein Verlöbnis ist ein Eheversprechen und da kann man davon ausgehen das es nicht so einfach gelöst wird und man auch heiratet.
Auch dazu gibt es im BGB was:
§ 1297
Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1298
Ersatzpflicht bei Rücktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§ 1299
Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 1300
(weggefallen)
§ 1301
Rückgabe der Geschenke
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302
Verjährung
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Das Jobcenter, das die Familienzusammenführung verbietet handelt meiner Meinung dann gegen das Grundgesetz.
In irgendeinem Gesetz steht doch auch was davon, das keiner benachteiligt werden darf. Hier würden aber Menschen, nur weil sie Bezieher von Sozialleistungen sind benachteiligt.
HartzIV macht Vater sein nicht nur noch schwerer, es entreißt Familien dem o.g. "Schutze der staatlichen Ordnung."
Die selben Politiker behaubten gleichzeitig mit ihrer Familienpolitik den Kindersegen ankurbeln zu wollen.
Lachhaft und verlogen, wie so vieles was die machen.
Ich halte alle verfügbaren Daumen das bibi27, ihr Verlobter und die Kinder bald zusammen wohnen werden.

Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Ich möchte hier nur ganz dringend davor warnen, dass der Vater ohne Zustimmung der ArGe mit seiner Familie zusammenzieht. Bei Auszug ohne Zustimmung sieht das SGBII keine Übernahme der Mietkosten und nur den (Straf)Regelsatz für Angehörige von 276,-€ vor.
Der Tipp mit dem Anwalt ist wohl doch der beste! Oder zumindest erstmal eine Sozialberatungsstelle aufsuchen.
Der Tipp mit dem Anwalt ist wohl doch der beste! Oder zumindest erstmal eine Sozialberatungsstelle aufsuchen.