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Alg 2 - Ab wann gilt der Antrag ?

Verfasst: 26.04.2006 19:57
von ***arbeitsloser***
Hallo,

am 22.03. habe ich bei der Agentur vorgesprochen um Alg2 zu beantragen. Der Sachbearbeiter gab mir auch gleich eine Auflistung der benötigten Unterlagen und einen Termin für die kommende Woche.
Diesen Termin habe ich leider nicht wahrgenommen und bin heute :oops: zwecks einem neuen Termins wieder dort gewesen. Neuer Termin ist nächste Woche.
Aber jetzt :
Laut Aussage des SB habe ich den Anspruch jetzt nicht mehr ab dem 01.04. ( bis 30.03. lief Alg1 ) sondern erst ab dem heutigen Tage :shock:
Kann mir jemand sagen was der Gesetzgeber dazu sagt ?

Vielen Dank und weiter so !

Verfasst: 26.04.2006 20:29
von Gast
Der Anspruch läuft ab dem Tage, an dem die Hilfebedürftigkeit bekanntgegeben wurde, also der 1. Meldung bei der Arge.

Verfasst: 26.04.2006 20:59
von ***arbeitsloser***
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort :wink:

Aber wie kommt der SB dann auf die Idee das mein Anspruch erst ab heute gilt ? Der sollte es doch wissen :roll:
Gibt es irgendwo einen § oder irgendetwas schriftliches im Netz, daß ich nächste Woche auch etwas stichhaltiges habe ?
Ich suche schon ne ganze Weile, kann aber leider nichts dazu finden :(

Verfasst: 26.04.2006 21:43
von Gast
Aus den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit:
1. Antragstellung
(1) Die Leistungen nach dem SGB II werden auf Antrag erbracht. Die
Antragstellung ist an keine Form gebunden.
Wird der Antrag postalisch
oder per E-Mail gestellt, ist maßgebliches Datum der Tag des Post- bzw.
E-Mail-Eingangs.

2. Verfahren
(1) Wird ein Antrag postalisch oder telefonisch gestellt, ist dem
Antragsteller unverzüglich ein Antragsvordruck zur Klärung der
Anspruchsvoraussetzungen zu übersenden. Die Antragstellung ist zu
dokumentieren.
(2) Die Antragsunterlagen sollten persönlich zurückgegeben werden. Der
Antragsteller ist wegen der Rückgabe gemäß § 59 einzuladen.
Quelle: Tacheles

Verfasst: 26.04.2006 22:45
von ***arbeitsloser***
:?:...(2) Die Antragsunterlagen sollten persönlich zurückgegeben werden. Der
Antragsteller ist wegen der Rückgabe gemäß § 59 einzuladen.

Und irgendwelche Regelungen für eine 4 Wöchige Verzögerung der Antragsrückgabe hat keine Auswirkungen ? Ist in dem Text und bei Tacheles leider nicht nachzulesen !

Ich hätte da noch eine bzw. zwei Fragen :roll: :

Wird mir mein letztes Alg1 auf das Alg2 angerechnet ?

und ist es möglich mir einen Vorschuß, inkl. dem rückwirkenden Monat, von 1300-1400 € bei meinem nächsten Termin auszahlen zu lassen ? Das wäre dann in etwa das Geld was ich bei rechtzeitiger Abgabe :oops: vom Amt bekommen hätte. Ich habe ein BERG an Rechnungen zu begleichen, die bei Nichtbegleichung einen riesigen Rattenschwanz hinter sich her ziehen :cry:

Vielen Dank für Deine Hilfe !!! :)

Verfasst: 26.04.2006 22:52
von Gast
Angerechnet kann nur Geld werden, dass im gleichen Monat wie die Hilfebedürftigkeit besteht "zufließt".

Ein Vorschuss muß immer dann geleistet werden, wenn Hilfebedürftigkeit feststeht und ohne ein wesentlicher Nachteil droht (z.B. Miete kann nicht bezahlt werden, da kein Vermögen (Sparbuch) mehr vorhanden).

Verfasst: 26.04.2006 23:15
von ***arbeitsloser***
Das wäre dann wohl der Fall. Das letzte Alg1 ist am 30.03. gekommen. Bedeutet daß das ich keinen Anspruch auf den April habe ??? Oder doch ??? Das Geld vom 30.03. ist ja die rückwirkende Zahlung vom März gewesen *hmmm.

Ohne die Zahlung geht gar nichts mehr bei mir :x , komme vorne und hinten nicht mit dem Geld aus. Wären da nur die "normalen" Rechnungen zu begleichen würde es ja irgenwie laufen, aber mit noch drei Krediten die ich bis dato Monat für Monat begleiche um dann irgendwann mal wieder von null anfangen zu dürfen...
Kleines Trostpflaster ist ne Jobaussicht in drei Monaten aber bis dahin muß das noch irgendwie laufen. Naja :roll:

Wesentlicher Nachteil ? Gehört dazu das Telefon und Internet ansonsten gesperrt werden und sich meine tägliche Jobsuche auf Tageszeitungen reduzieren soll, die ja auch wieder Geld kosten.

Die Verzögerung habe ich ja selbst zu verantworten, aber muß ich die Gründe wegen dem Vorschuß wirlich alle beim SB aufzählen ? Ist Sie/Er derjenige der darüber zu entscheiden hat wieviel Vorschuß mir zu bewilligen ist ?

Verfasst: 26.04.2006 23:26
von Gast
Also wirklich, so langsam....


Der Monat, in dem Geld zufließt, in diesem Monat wird es angerechnet.

Es ist egal für WANN das Geld fließt, sonder WANN.


Hast Du es nun? :shock:

Ein wesentlicher Nachteil wäre z.B. m.E. wenn Du die Miete nicht bezahlen könntest und dadurch Wohnungslosigkeit (Obdachlosigkeit) drohen würde.

Verfasst: 26.04.2006 23:36
von ***arbeitsloser***
:idea: langsam dämmert es :D

Verfasst: 26.04.2006 23:44
von ***arbeitsloser***
Danke nochmals !!! :)