Auf grund viele Anfragen zum Thema Anrechnungszeiten

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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DjTermi
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Auf grund viele Anfragen zum Thema Anrechnungszeiten

Beitrag von DjTermi »

Hier mal das Wichtigste zum Thema Anrechnungszeiten(Ausfallzeiten):

Anrechnungszeiten ersetzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die früheren Ausfallzeiten. Die neue Bezeichnung verdeutlicht, daß diese Zeiten nicht - was oft irrtümlich angenommen wurde - ausfallen oder wegfallen, sondern ebenfalls bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben;
- wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben;
- wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich - rechtliche Leistung bezogen haben oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nicht vor:

- Wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat;
- wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr - oder Zivildienst unterbrochen ist (§ 58 SGB VI).

Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

Anrechnungszeiten sind (auch) Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendetem 16. Lebensjahr
- eine Schule besucht,
- eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben

insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jahren oder

- eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.


Für die Zeit vor 1957 wird eine pauschale Anrechnungszeit berechnet. Für eine Übergangszeit und für das Beitrittsgebiet sind Sonderregelungen zu beachten.


Bei selbständig Tätigen und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen sie
- wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
- wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings (für Zeiten nach dem 30.04.85: von Lehrlingen), des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine weiteren versicherungspflichtigen Personen beschäftigt haben (§ 252 Abs. 6 SGB VI).
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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