Hier mal das Wichtigste zum Thema Anrechnungszeiten(Ausfallzeiten):
Anrechnungszeiten ersetzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die früheren Ausfallzeiten. Die neue Bezeichnung verdeutlicht, daß diese Zeiten nicht - was oft irrtümlich angenommen wurde - ausfallen oder wegfallen, sondern ebenfalls bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben;
- wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben;
- wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich - rechtliche Leistung bezogen haben oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nicht vor:
- Wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat;
- wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr - oder Zivildienst unterbrochen ist (§ 58 SGB VI).
Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
Anrechnungszeiten sind (auch) Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendetem 16. Lebensjahr
- eine Schule besucht,
- eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben
insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jahren oder
- eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Für die Zeit vor 1957 wird eine pauschale Anrechnungszeit berechnet. Für eine Übergangszeit und für das Beitrittsgebiet sind Sonderregelungen zu beachten.
Bei selbständig Tätigen und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen sie
- wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
- wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings (für Zeiten nach dem 30.04.85: von Lehrlingen), des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine weiteren versicherungspflichtigen Personen beschäftigt haben (§ 252 Abs. 6 SGB VI).
Auf grund viele Anfragen zum Thema Anrechnungszeiten
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.