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Auszug / Trennung
Verfasst: 24.04.2006 20:03
von Follower
Hallo, habe eine große sehr wichtige Frage für mich.
Ich lebe momentan mit meiner damaligen Freundin zusammen in einer Wohnung.
Wir haben ein gemeinsames Kind.
Zur Zeit besuche ich noch eine Schule.
Diese geht aber nur bis zum 31.Juli 2006
Nun haben wir uns getrennt.
Ich bin 21 Jahre alt.
Zu meiner Mutter kann ich net ziehen und zu meinem Vater habe ich keinen Kontakt mehr, hat uns früher geschlagen, e.c.t.
Würde das AB Amt mir eine Wohnung bezahlen?
Was für möglichkeiten gibt es noch?
Verfasst: 24.04.2006 20:11
von Anna
welche Gründe gibt es, das du nicht zur Mutter ziehen kannst? Wenn sie nicht gravierend sind, musst du da leider hin.
Verfasst: 24.04.2006 20:23
von Follower
Ich habe 3 Schwestern, und meine Mutter hat nur ne 4 Zimmer Wohnung, also jede Schwester 1 Zimmer un meine Mutter schläft bereits im Wohnzimmer, wo soll ich denn da schlafen, im Abstellraum...oder erwarten die etwa, dass ich auch im Wohnzimmer schlafen soll?????
Verfasst: 24.04.2006 20:25
von Follower
Achja, meine Mutter empfängt auch HARZ4
Verfasst: 24.04.2006 21:02
von Gast
Anna hat geschrieben:welche Gründe gibt es, das du nicht zur Mutter ziehen kannst? Wenn sie nicht gravierend sind, musst du da leider hin.
Wo hast Du denn diese Aussage her?
Verfasst: 24.04.2006 21:45
von Anna
Ha, kann ich dir genau sagen, den Satz hat meine Schwester kassiert vom Amt!
Verfasst: 24.04.2006 22:12
von Follower
Das heisst, obwohl die Wohnung so schon total überfüllt ist, soll ich da dann auch noch hin - l ö l !
Das kann es ja echt nicht mehr sein, ich habe einen Freund, voll der Sozi -Schmarotzer, hat nie länger als 2 Wochen durchgehend gearbeitet, bescheisst BaföG und AB - Amt, schickt Stromrechnungen dort hin, bekommt diese bezahlt, und für jemanden wie mich, der wirklich hilfe braucht....na super,...
Ich bin mal gespannt was die sagen werden, ich fahre da nämlich jetzt morgen hin.
Verfasst: 24.04.2006 23:35
von Gast
Anna hat geschrieben:Ha, kann ich dir genau sagen, den Satz hat meine Schwester kassiert vom Amt!
Der Sachbearbeiterin vorlegen:
§ 22
Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Zur Konkretisierung:
§ 68
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Wer das nicht versteht, besonders als Sachbearbeiter, dem ist nicht mehr zu helfen, ausser durch ein Gerichtsverfahren.
Und nochmals eine Bitte an alle, die es betrifft:
Geht immer mit Zeugen zur Behörde, stellt alle Anträge schriftlich!