beide hartz 4 +Kind nach trennung wieder zusammenziehen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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supergirl
Beiträge: 10
Registriert: 21.04.2006 23:25

beide hartz 4 +Kind nach trennung wieder zusammenziehen

Beitrag von supergirl »

Hallo Leute

Er ist seit 3 Jahren arbeitslos :( und ich in Mutterschaftsurlaub :).

Wir wollen nach einem Jahr Trennung wieder zusammen ziehen :D

Daher suchen wir eine 3 Z Wohnung.Wie läuft das ab mit dem Amt :?:
Ich weiß das uns 75qm zu stehen und das Umzugskosten eventuell bezahlt werden.
Bis wieviel Euro warm bezahlt das Amt :?:
Wie sag ich am besten Bescheid :?:
Wird es Probleme geben :?:
Mit was für Abzüge muss ich rechnen :?:

Bitte Info

Danke Euch
Aristotele:So notwendig wie die Freundschaft ist nichts im Leben.
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

1. Zu den Kosten der Unterkunft: Je nach Kommune unterscheiden sich die Höchstgrenzen. Vielleicht ist Ihre Kommune ja dabei, unter der folgenden Adresse finden Sie die Richtlinien für die Kosten der Unterkunft von 61 Kommunen, ansonsten dürfte die ArGe vor Ort wohl kaum die Auskunft darüber verweigern:
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin ... range=0,30

Erstmal steht zum Thema Umzug im Gesetz:
SGBII
§ 22 - Leistungen für Unterkunft und Heizung
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(3) 1Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Wenn eine Familie gegründet wird, dürfte die ArGe m.E. wohl kaum die Erforderlichkeit des Umzugs ablehnen können. Aber wie die Wirklichkeit aussieht, mir gruselt ja immer wieder, wenn ich so lese und erlebe, was die ArGe so macht. Sie erklären dem Sachbearbeiter eben, warum Sie zusammenziehen werden. Wenn der das nicht als erforderlich ansieht, dass eine Familie zusammenlebt, gibt es hilfreiche rechtliche Schritte. Sie sollten nur auf jeden Fall vor der Anmietung einer Wohnung mit der ArGe reden.
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