1. Zu den Kosten der Unterkunft: Je nach Kommune unterscheiden sich die Höchstgrenzen. Vielleicht ist Ihre Kommune ja dabei, unter der folgenden Adresse finden Sie die Richtlinien für die Kosten der Unterkunft von 61 Kommunen, ansonsten dürfte die ArGe vor Ort wohl kaum die Auskunft darüber verweigern:
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin ... range=0,30
Erstmal steht zum Thema Umzug im Gesetz:
SGBII
§ 22 - Leistungen für Unterkunft und Heizung
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(3) 1Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Wenn eine Familie gegründet wird, dürfte die ArGe m.E. wohl kaum die Erforderlichkeit des Umzugs ablehnen können. Aber wie die Wirklichkeit aussieht, mir gruselt ja immer wieder, wenn ich so lese und erlebe, was die ArGe so macht. Sie erklären dem Sachbearbeiter eben, warum Sie zusammenziehen werden. Wenn der das nicht als erforderlich ansieht, dass eine Familie zusammenlebt, gibt es hilfreiche rechtliche Schritte. Sie sollten nur auf jeden Fall vor der Anmietung einer Wohnung mit der ArGe reden.