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Bedarfsgemeinschaft

Verfasst: 20.04.2006 10:19
von Romana25
hallo zusammen
ich hab da mal ne frage... Ich habe ein mal bei freenet.de gelesen das man dann erst von einer eheänlichen Gemeinschaft ausgehen kann wenn das Paar mindestens 1 jahr zusammen lebt... Stimmt das?
Es ist volgender massen
Ich werde bald mit meinem freund und meinen 2 kindern zu ihm ziehen wir sind erst seid ganz kurzen zusammen. Muss er für meinen lebensunterhalt und meiner kinder aufkommen?
Also er sagte solange es noch nicht gefestigt ist wird er für mich und die kinder erst mal nicht aufkommen.... Unterhalt würde ich vom amt bekommen...... Kann mir dazu jemand was sagen?
Finde leider das Gerichtsurteil nicht mehr wo ich es gelesen habe das man erst nach 1 jahr von einer eheänlichen gemeinschaft ausgehen kann?!

Lg Romana :?

Verfasst: 20.04.2006 11:55
von submarin
Beamte4u.de:
Eine Eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Arbeitslosenhilfevorschriften ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die so eng ist, dass Sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft).
Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft seit mindestens drei Jahren, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Eine gemeinsame Wohnung und ein gemeinsames Konto sind dabei die deutlichsten Hinweise für das Arbeitsamt auf eine eheähnliche Gemeinschaft.