KONTOAUSZÜGE---WO BLEIBT MEIN PRIVATLEBEN??

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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traumtante
Beiträge: 7
Registriert: 18.04.2006 17:51

KONTOAUSZÜGE---WO BLEIBT MEIN PRIVATLEBEN??

Beitrag von traumtante »

Ich werde diesen Monat noch einen Folgeantrag für Hartz4 stellen, da meine Bewilligung nur noch bis Ende des Monats geht. Was mir schwer im Magen liegt, ist es wirklich Rechtens, wenn ich die Kontoauszüge im Orginal und mit allem was draufsteht meinem Sachbearbeiter zur Durchsicht vorliegen muß? Reicht es nicht, wenn ich Datum und Beträge kenntlich lasse, aber "warum- wohin- woher" unkenntlich mache? Habe ich so bei meinem letzten Antrag gemacht und bin dermaßen runtergeputzt worden. Sie hätte das Recht, ALLES einzusehen? Stimmt das? Wo bleibt das Private? Ich bin froh, das dieser Antrag wohl mein letzter Antrag sein wird. Wer kann mir weiter helfen? LiebeGrüße

:D
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,

falls sie die Kontoauszüge sehen wollen, dann aus dem Grund, weil sie prüfen wollen, ob irgendwelche regelmässigen Einnahmen bei dir zu verzeichnen sind:

Ausserdem darf jeder ja ein gewisses Vermögen besitzen siehe hier den Auszug aus dem SGBII:

Vom Vermögen abzusetzen sind
• Freibeträge

Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner
einen Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro bis zur Höchstgrenze
von jeweils 13.000 Euro eingeräumt, mindestens
aber jeweils 4.100 Euro. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1948
geboren sind, haben Sie einen Freibetrag in Höhe von
jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer
Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro.
Der Mindestfreibetrag von 4100 € gilt auch für minderjährige
Kinder.

Bitte beachte
Du bist verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise
im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden
Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob
das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft allein der Träger
auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
Beispiel:
Ehepaar M:
Herr M. (38 Jahre) 38 x 200 Euro = 7.600 Euro
Frau M. (32 Jahre) 32 x 200 Euro = 6.400 Euro
Insgesamt ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 14.000 Euro.

Multipliziere dein Alter mit den 200 Euro. So viel Vermögen darfst du haben, sprich das was auf deinem Konto und auf eventuellen Sparbüchern etc. ist


PS: Sie können es aber auch über die Banken prüfen, von daher ist es besser wenn Du das machst. Da es dann aussieht als ob Du was zu verheimlichen hast.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
traumtante
Beiträge: 7
Registriert: 18.04.2006 17:51

Beitrag von traumtante »

PS: Sie können es aber auch über die Banken prüfen, von daher ist es besser wenn Du das machst. Da es dann aussieht als ob Du was zu verheimlichen hast.[/quote]

Ich bedanke mich für die schnelle Antwort :D
Zu verheimlichen habe ich nichts, Vermögen leider auch nichts :?
Es geht mir nur um meine Privatsphäre. Diese bleibt auf der Strecke.
Gast

Beitrag von Gast »

Ich liebe Gerichtsurteile: :wink:
Sozialgericht Detmold
Az.: S 10 AS 127/05 ER 18.11.2005
Auszug:

Der Antragsteller stützt sich demgegenüber zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen. Um solche Einzelangaben über persönliche sachliche Verhältnisse des Antragstellers (Sozialdaten) geht es jedoch vorliegend. Sie dürfen gemäß § 67 a Abs. 1SGB X nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist und sind vom Grundsatz her gemäß § 67 a Abs. 2 SGNBX beim Betroffenen zu erheben. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG, und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lässt Einschränkungen nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen (Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 15. Dezember 1983 BVerfGE 65, 1 ff.).
Eine derartige Rechtsgrundlage ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden und für das Gericht im Übrigen nicht ersichtlich. Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber u. a. den automatisierten Datenabgleich gemäß § 52 SGB II und besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch der Antragsgegnerin keinerlei Handhabe für ihr Verlangen auf Vorlage der Kontoauszüge bieten. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I insoweit vor (dazu vgl. Schoch, in: Münder, a.a.O., § 60 Rdnr. 11; LSG Hessen, L 7 AS 32/05 ER
Quelle: PeNG!

Und:
Empfänger von Sozialleistungen dürfen nach Auffassung von Datenschützern gegenüber den Behörden kleinere Geldabbuchungen auf ihren Kontoauszügen schwärzen. Sie müssten sogar auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, wenn Jobcenter und Sozialämter zur Überprüfung der Bedürftigkeit Kontoauszüge anfordern, heißt es in einem gemeinsamen Hinweispapier. Es wurde von den Landesdatenschutzbeauftragten Berlins, Brandenburgs, Hamburgs, Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsen-Anhalts und Schleswig-Holsteins erarbeitet. Von den Sozialbehörden verlangen die Datenschützer, mit Augenmaß nur die im Einzelfall erforderlichen Informationen zu den Einkommensverhältnissen von Leistungsempfängern zu erheben. Die Daten von Kontobewegungen dürfen nach ihrer Ansicht nicht gespeichert werden. Einsicht in ihre Kontoauszüge dürfen Hartz-IV-Empfänger den Behörden nicht verweigern. Bei kleineren Geldausgaben – regelmäßig bis 50 Euro - können sie nach Auffassung der Datenschützer aber die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Lesbar bleiben muss allerdings der Geldbetrag, damit Kontostände überprüft werden können. Ob das Schwärzen von größeren Geldabbuchungen zulässig ist, hänge vom Einzelfall ab, heißt es in den Hinweisen. Geldeingänge dürften auf Kontoauszügen nicht unlesbar gemacht werden
Quelle: PeNG!
Jens
Beiträge: 56
Registriert: 09.12.2005 15:23

nur noch BAR

Beitrag von Jens »

Seit mein Konto von Harz 4 kontroliert werden kann,
hole ich nur noch Bargeld von diesem Konto.
Ich mache keinerlei Überweisung mehr. Die müssen ja nicht unbedingt wissen was ich so kaufe und wo.
Ach nur so ein Tip vileicht hat Du ja Freunde denen Du vertrauen kannst und keine Harz 4 empfänger sind und´zufällig ein zweites Girokonto brauchen.
ilovehartz4
Beiträge: 14
Registriert: 14.03.2006 17:59

Beitrag von ilovehartz4 »

wenn die zu sehr nerven, erwähnt mal den §65 SGB 1
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Was hat den die Mitwirkungspflicht damit zu tun ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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