befristeter Zuschlag
Verfasst: 18.04.2006 08:36
Da diese frage nun öfter per PM zu mir kommt, noch mal hier im Forum.
Nach § 24 Abs. 1 SGB II besteht ggf. ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Zuschlages, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag wir maximal 2 Jahre gezahlt.
Bei der Berechnung des möglichen Zuschlages wird das letzte Arbeitslosengeld ( + Wohngeld) mit den zu zahlenden Regelleistungen nach dem SGB II verglichen. Ist das gezahlte Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld höher gewesen als die zu zahlenden Regelleistungen errechnet sich ein Zuschlag nach der Formel: 2/3 vom (letztes ALG+Wohngeld)-(ALG II).
Nach Ablauf des ersten Jahres vermindert sich der Zuschlag um 50 %
Wie hoch ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr höchstens 160 Euro,
Bei Partnern im ersten Jahr insgesamt höchstens 320 Euro
Für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder höchstens 60 Euro pro Kind im ersten Jahr.
Nach § 24 Abs. 1 SGB II besteht ggf. ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Zuschlages, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag wir maximal 2 Jahre gezahlt.
Bei der Berechnung des möglichen Zuschlages wird das letzte Arbeitslosengeld ( + Wohngeld) mit den zu zahlenden Regelleistungen nach dem SGB II verglichen. Ist das gezahlte Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld höher gewesen als die zu zahlenden Regelleistungen errechnet sich ein Zuschlag nach der Formel: 2/3 vom (letztes ALG+Wohngeld)-(ALG II).
Nach Ablauf des ersten Jahres vermindert sich der Zuschlag um 50 %
Wie hoch ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr höchstens 160 Euro,
Bei Partnern im ersten Jahr insgesamt höchstens 320 Euro
Für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder höchstens 60 Euro pro Kind im ersten Jahr.