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Hilfe zu hartz 4

Verfasst: 10.04.2006 15:29
von sFORCE
hallo
ich werde ab dem 1.8 eine ausbildung zum kfz-mechatroniker machen so meine freundin ist im 6 monat schwanger und bezieht hartz 4 so jetzt zu meiner frage: kann ich mit ihr zusammenziehen (welche unterstüzung bekommen wir dann)oder gebe es probleme dabei?
danke

Verfasst: 10.04.2006 15:31
von DjTermi
War würdest Du dann verdienen ?
Aus Welchen Bundesland kommt ihr ?
Wie Alt seid ihr ?

Verfasst: 10.04.2006 15:35
von sFORCE
ich bekomme so ca. 420euro netto und wir kommen aus nrw und ich bin 19 und meine freunin 18

Verfasst: 10.04.2006 15:48
von DjTermi
Habe ich das Richtig verstanden das Du , zu ihr ziehen möchtest ?

Verfasst: 10.04.2006 15:54
von sFORCE
nein sie wohnt bei pflege eltern und sie muss bald raus und ich wohne zuhause wir wollen zusammen in einer 3 zimmer wohnung ziehen aber wir wissen nicht ob es mit hartz 4 ( ich ab 1.8 ausbildung ) geht? also was alles gekürtzt wird und ob es sich lohnt zusammen zu ziehen und wenn ja welche finanziele unterstüzung bekommen wir dann noch. ober es da ein problem gibt? was wir alles beantragen müssen das es doch klappt so um die runden zu kommen?

Verfasst: 10.04.2006 16:00
von DjTermi
Zum 1. April tritt in Teilen das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft. Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.

Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.

Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um höhere Arbeitslosengeld II - Ansprüche geltend zu machen. Fehlanreize der Vergangenheit, die zum Auszug vieler anspruchsberechtigter Jugendlicher aus dem Elternhaus führten, werden behoben.

Nur wer aus zwingenden Gründen - zum Beispiel beruflichen oder schwerwiegenden sozialen - ausziehen muss, erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung und eine eigene Wohnung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ausbildung den Umzug notwendig macht. Der Stichtag, seit dem Jugendliche eine Zulassung des kommunalen Trägers zum Auszug aus dem Elternhaus benötigen, ist der 17. Februar 2006. Arbeitslose bis 25 Jahre, die bereits eine eigene Wohnung haben, müssen aber nicht wieder ausziehen.

Weitere Neuregelung: EU-Bürger, die erstmalig zur Arbeitsuche nach Deutschland gekommen sind und zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, erhalten keine Leistungen.

Verfasst: 10.04.2006 17:54
von sFORCE
also soll das heissen das es nicht geht oder irre ich mich jetzt=????

Verfasst: 10.04.2006 18:04
von DjTermi
Es wird nicht mehr so leicht gehen, ihr braucht da schon gute gründe warum ihr um zihen möchtet oder zusammen ziehen möchtet.

Verfasst: 10.04.2006 18:18
von sFORCE
ja es gibt doch ein grund und zwar da wir in 3 monaten ein kind erwarten oder ist das kein grund?

Verfasst: 10.04.2006 18:31
von DjTermi
Sei mir nicht Böse: Nein,ist es nicht.

Verfasst: 10.04.2006 18:41
von sFORCE
hmm ist das auch ein grund weill 1. meine eltern mich raus haben wollen und 2. mein ausbildungsplatz ist über 1 std fahrt oder sind das auch keine gründe???

Verfasst: 10.04.2006 23:12
von submarin
Ihre Freundin lebt in einer Pflegefamilie, d.h. doch, das Jugendamt bezahlt für die Unterbringung in der Familie. Wenn das JA die Hilfe beendet, muß Ihre Freundin umziehen. Dann muß auch die ArGe die neue Unterkunft und den Lebensunterhalt finanzieren. Wenn Sie zusammenziehen, wird der Mietanteil Ihrer Freundin übernommen, für Ihren Mietanteil müssen Sie selber aufkommen.

Wer eine Ausbildung macht, hat regelhaft keinen Anspruch auf AlgII, sondern auf Berufsausbildungbeihilfe.