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erstattung der rechtsanwalt/gerichtskosten
Verfasst: 10.04.2006 08:52
von Nina_21
hallo,
wir haben vor, gegen das amt für grundsicherung zu klagen. da wir nicht einsehen noch extra geld in den ra zu stecken.
nun meine frage: kann man sich die kosten für den ra erstatten lassen?
mfg nina
Verfasst: 10.04.2006 11:58
von DjTermi
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Aktuellen Bewilligungsbescheid beim Amtsgericht vorlegen und da bekommt ihr dann eine Bescheinigung für den Rechtsanwalt / Rechtsberatungshilfe
ICH WEISS DAS GEHÖRT NICHT HIERHER aber weiss sonst kein rat
Verfasst: 10.04.2006 18:33
von roterdrache1981
hi
geht das auch bei strafsachen ?
es geht nämlich darum , mein freund soll angeblich eine schwangere frau und ihr kleines kind dazu genötigt haben unter nem balkon zu "springen" . ( der mann aber von der Frau hatte meinen schwiegervater vor knapp 2 jahren schon am wickel die sache landete vorm gericht und der mann wurde verurteilt) nun denken wir alle das das ein racheakt ist die anzeige. denn mein freund ist nicht schnell auf die frau zugefahren und wir waren an dem tag auch gar nicht dort.
mein freund musste auch gleich 2 tage später seinen führerschein abgeben für unestimmte zeit. !!!!
man hat uns gesagt das er ein pflichtverteidiger bekommt ( das klingt so krass )
eigentlich wollten wir bzw er ein kostenlosen rechtsbeistand aber das geht angebl. bei der angelegenheit nicht.
kann uns irgendjemand helfen oder weiss jemand eine internetseite oder forum wo man sich hinwenden kann ?
Denn mein freund war es nicht und ist nun vorab anscheinend der schuldige ! ( wg führerschein abgeben ohne anhörung vorm richter )
Verfasst: 10.04.2006 18:59
von DjTermi
bei einer strafsache gibt es keine Prozesskostenhilfe...
Verfasst: 10.04.2006 21:29
von roterdrache1981
und kann mir einer sagen warum ?
er ist arbeitslos und kann sich keinen anwalt leisten .
Verfasst: 10.04.2006 21:49
von DjTermi
Mann kann sie zwar stellen aber zu 99 % wird diese abgelehnt. Ich kenne nicht den § der das besagt, vielleicht jemand anders ! Ich weiss nur was man da keine chance hat.
Der Ralf weiss da bestimmt mehr

Verfasst: 10.04.2006 22:02
von Gast
Wie man einen Pflichtverteidiger bekommt ....
Der Witz ist zwar alt, aber gut:
Der Richter zum Angeklagten: "Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, was sagen Sie dazu?"
Der Angeklagte: "Ach Herr Vorsitzender, ein Entlastungszeuge wäre mir lieber."
Voraussetzungen der Beiordnung als Pflichtverteidiger
Das Gesetz nennt in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) die Fälle, in denen eine sogenannte "notwendige Verteidigung" gegeben ist. Dies sind zugleich die Fälle, in denen der Angeklagte einen sog. Pflchtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, falls er sich nicht selbst einen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger gesucht hat oder einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann.
Wobei es bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit des Beschuldigten ankommt.
Dies sind im wesentlichen Fälle, in denen ein Angeklagter sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet , in denen die Anklage nicht zum Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), sondern zum Landgericht (große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Schwurgericht) erhoben worden ist, und Fälle, bei denen dem Angeklagten nicht nur ein Vergehen (z.B. Diebstahl), sondern ein Verbrechen (z.B. Raub) zur Last gelegt wird.
Derartige im einzelnen in § 140 Absatz 1 StPO geregelte Fälle sind eindeutig; entweder hat ein Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines von der Staatskasse bezahlten Verteidigers als Pflichtverteidiger oder eben nicht.
Schwieriger wird es, wenn zwar keine dieser Voraussetzungen vorliegt, aber dennoch
* wegen der Schwere der Tat oder
* wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder
* weil der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann
die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht beantragt wird. Die Einzelkriterien sind gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung der Gerichte im Laufe der Zeit entwickelt worden.
So soll ein Verteidiger etwa bestellt werden müssen, wenn ihm die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (entschieden u.a. vom Oberlandesgericht Hamm, veröffentlicht in der Zeitschrift "Strafverteidiger" Jahrgang 1993, Seite 180).
Die Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegt gleichfalls vor, wenn dem Angeklagten zwar eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr droht, er aber wegen dieses Urteils den Widerruf der Strafaussetzung bereits rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen zu erwarten hat (entschieden vom Bayerischen Obersten Landesgericht, veröffentlicht in derselben Zeitschrift, Jahrgang 1995, Seite 573).
Quelle:
Rechtsanwalt Spormann
Und hier geht es zur StPO: BmJ
Verfasst: 10.04.2006 22:05
von DjTermi
Was sage ich , der Ralf weis da mehr
