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Vermittlungsgutschein bei Hartz?
Verfasst: 07.04.2006 14:09
von Dani84
Hi ich noch mal hat man bei Hartz 4 ein anrecht auf einen Vermittlungsgutschein?
Verfasst: 07.04.2006 14:43
von DjTermi
JA,
Ein Arbeitssuchender kann nach sechs Wochen einen Vermittlungsgutschein bekommen, der Wert wird für jede und jeden 2.000 Euro betragen (1.000 Euro werden nach sechs Wochen, weitere 1.000 Euro nach sechs Monaten ausgezahlt).
Verfasst: 07.04.2006 16:06
von Dani84
Ja danke das, das so ist wuste ich dachte aber das es nur für ALG 1 so ist.
Verfasst: 07.04.2006 17:18
von DjTermi
Nein, für ALG II sind genau die gleichen voraussetzungen

Verfasst: 07.04.2006 22:38
von submarin
Hallo Dj Termi.
Sie schreiben ja, ein Arbeitssuchender KANN nach sechs Wochen einen Vermittlungsgutschein bekommen, das ist ja nun kein muss.... Steht wirklich irgendwo, dass ein Arbeitssuchender Anspruch auf den Gutschein hat?
Verfasst: 09.04.2006 08:58
von DjTermi
Bezieher des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Sie können aber nach § 16 I SGB II auch einen bekommen (Kann-Leistung). Hartnäckiges Fragen lohnt sich hier. Die Höhe des Vermittlungsgutscheines beträgt nunmehr 2.000,00 Euro. Die erste Rate von 1.000,00 Euro wird erst gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen bestand. Die zweite Rate von 1.000,00 Euro wird wie bisher gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestand.
Kann-Leistungen" - wie wird darüber entschieden?
Bei vielen Leistungen, die das SGB II und SGB III für Arbeitsuchende vorsehen, heisst es im Gesetz "... KANN gewährt werden ...".
Viele fragen sich, ob das bedeutet: je nach Laune des Sachbearbeiters oder Fallmanagers?
Die Antwort ist NEIN.
Der Fachausdruck dafür heisst Leistung "nach Ermessen", NICHT "nach Belieben". "Ermessen" heisst soviel wie abwägen:
die Entscheidung muss so getroffen werden, dass die Folgen eines "ja" und eines "nein" nebeneinander gestellt und auf der Grundlage der Zielsetzung der jeweiligen Vorschrift eingeschätzt werden (Prognose).
Beim SGB II und III sind das meistens Nützlichkeitsüberlegungen und/oder Erwägungen, wieviel Aufwand die Erreichung eines bestimmten Ziels rechtfertigen kann.
Ermessensentscheidungen müssen so begründet werden, dass dem von ihnen Betroffenen diese Abwägung erkennbar wird;
das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Auch gegen Ermessensentscheidungen kann man sich wehren, und zwar mit den gleichen Mitteln wie immer:
Widerspruch und nötigenfalls Klage. Allerdings dürfen die Gerichte nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen,
sondern können Fehlentscheidungen nur aufheben und der Behörde sagen:
ihr habt euer Ermessen gar nicht oder zweckwidrig gebraucht, also entscheidet noch mal neu.