Info Termin bei der Johanieter nicht wahrgenommen!!Geld weg?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Merlin767
Beiträge: 4
Registriert: 03.09.2005 10:53

Info Termin bei der Johanieter nicht wahrgenommen!!Geld weg?

Beitrag von Merlin767 »

Also ich schilder mal ebend was mir momentan ein wenig auf der Seele sitzt!

Also da war einer bei mir der Für die johannieter Spenden einsammeln sollte!


Ich sagte ihm ich lebe von Harz4 und könne nichts davon spenden.
Da bot er mir an das ich mich doch mal mit seinem Chef unterhalten solle der hätte für mich vieleicht auch so einen Job für mich wo ich von Haus zu Haus gehen soll um Spenden einzutreiben.

Ich nahm gerne an und unterschrieb ein vorgefertigtes Blatt wo drauf Stand das ich mich bereit erkläre das ich interesse hätte an so einer Tätigkeit und ich einverstanden sei das mich der Personalberater der johannieter anrufen dürfte um mit mir einen Termin zu Vereinbaren wo man sich mal mit ihm unterhalten könne.


Ich ging ein paar Tage meinen normalen Tätigkeiten nach als dann ein Anruf vom dem Herr der Johanniter kam wo wir dann einen Termin abgesprochen haben!

Er sagte nichst von Arbeit oder so also ging ich von einer Infoveranstaltung aus.

Also der Tag dan näher rückte überlegte ich mir die ganze Sache un entschied für mich persönlich das ich dort nicht hingehen würde da der Weg ohne Fahrzeug nicht zu bewältigen war und ich auch zu pleite war für ne Zugfahrt!


Zusammengefasst:

Ich habe den Termin nicht storniert und bin nicht hingegangen.


Nun rief der Herr von der Johannieter dann einen Tag später bei mir an udn fragte wo ich sei.

Ich sagte ihm das ich nicht kommen konnte und wünschte mir einen neuen Termin von ihm !


Er war aber so erbost darüber das er mir keinen geben wollte und drohte mir das er förmliche Schritte gegen mich einleiten wollte.

Ich dachte mir durch meine unwissenheit "mach doch was du willst "

und legte auf !



Nach ein paar Tagen kam ein Brief vom Amt das ich mich zu diesen Vorfall
schrieftlich äussern sollte und das dann darüber entschieden wird ob mir drei Monate das Geld entzogen wird oder nicht !

Sie legen das also so aus das ich einen zumutbaren Job abgelehnt habe.

Wobei mir keiener von einen Job erzählt hatte !


Keine infos über Verdienst was ich eigentlich hätte arbeiten sollen oder etwas anderes was auf Arbeit gedeutet hätte.


Wen ich denen also keinen guten Grund liefere warum ich dort nicht erschienen bin dann sehen die das als Arbeitsverweigerung auf !



Dürfen die den sowas??


Steht mein Wort nicht gegen das von der johannieter??


Wenn ich für etwas Beschuldigt werde stehen die den dann nicht in der Pflicht Beweise gegen mich zu haben ??

Kann jeder exbeliebige Chef sagen ich hätte einen Job abgelehnt und ich muss mich dan rechtfertiegen beim Amt??


Das kann doch nicht sein kann mir einer sagen wo ich im moment stehe und was ich machen soll??


Also wenn das wirklich war ist und ich nun in der Pflicht stehe zu beweisen wie es wirklich war und ich das nicht schaffe werde ich ja schon regelrecht Verurteilt und die nehmen mit drei Monate das Geld weg!

Oder wie laüft so etwas??
Gast

Beitrag von Gast »

Schauen wir mal ins Gesetz:
§ 2
Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
So weit so gut.
Schauen wir also mal weiter ins Gesetz.

§ 10
Zumutbarkeit
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

2.
die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,

2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,

3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Das hört sich schonmal übel an, aber lesen wir weiter.
§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1.
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,


a)
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b)
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c)
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen
, oder

d)
zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

2.
der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Na, klingelts?
Merlin767
Beiträge: 4
Registriert: 03.09.2005 10:53

Beitrag von Merlin767 »

Ok ok das weiss ich ja auch aber wer kann mir beweisen das es da um arbeit ging und welche Beweise wenn überhaupt hat die Johannieter gegen mich??


Und was wäre wen ich sage ich habe keien Termin bei denen gehabt oder mir wurde nichts mitgeteilt was wäre den wen es so wäre ich meine prüfen können die das doch eh nicht

da würde Aussage gegen Aussage stehen oder nicht ??

Desweiteren würde ich mich mit einer Stellungsnahme doch nur Selber belasten oder sehe ich das auch falsch !Stelle ich mir doch einfach mal vor ich drücke da rum von wegen ich konnte nicht und ich wollte nicht und bla bla dann bestätige ich ja was die mir da zur Last legen und kürzen mir das Geld.

Aber wen ich sage ich hate keinen Termin von ihm bekommen habe nie mit ihm telefoniert kenne diesen Mann von der Johannieter gar nicht können dir mir doch gar nichts oder??


Wie gesagt ´das Amt hat mir die Stelle nicht zugewiesen !

Und auf meine Frage ob die Johannieter nicht in der beweislast steht hast du mir nicht geantwortet !


Oder kann ich auch jemanden Anklagen und einfach behaupten das Mister x jemanden bestohlen hat ohne Tatsachen vorlegen zu können??

Ob das nun stimmt oder nicht ist ja egal den Verantworten müsste er sich ja so oder so wen es nach Harz4 geht oder wie??
Gast

Beitrag von Gast »

Merlin767 hat geschrieben: Und auf meine Frage ob die Johannieter nicht in der beweislast steht hast du mir nicht geantwortet !
Das darf ich vom Gesetz her auch nicht. Schaue mal in die Forenregeln.

Ich kann nur den allgemeinen Ratschlag geben, immer bei der Wahrheit zu bleiben.

Und was nicht passieren kann, steht im Gesetz, von mir fettgedruckt gekennzeichnet.

Lesen und daraus die richtigen Schlüsse ziehen, mußt Du schon selbst.
Azze
Beiträge: 423
Registriert: 29.03.2006 15:44

Beitrag von Azze »

Also ich find das alles schon sehr seltsam. Ich kenn das eigentlich nur so das man die JObs die dir vom Amt angeboten werden annehmen muss und sich darauf auch bewerben muss. Aber alles was man privat macht , sprich wo man sich bewirbt und diese Jobs dann eventuell nicht annehmen möchte weil das Gehalt z.b. total mies ist, da kann das Amt dir eigentlich nichts abziehen oder deinen Leistungsanspruch sperren. Sonst könnte ja jeder "Chef" ankommen und sagen du musst bei mir in der Disco die Klofrau spielen wenn nicht geh ich zum Amt . Das kanns ja nicht sein...

ach und für die Zukunft . Unterschreib nichts an der Tür. Das ist eigentlich immer nur Mist oder Abzocke in irgendeiner Form.
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