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Frage bzgl Recht auf Widerspruch
Verfasst: 01.04.2006 22:06
von LeBro
Hallo zusammen,
ich habe mich jetzt im Internet ausführlich über die Sachlage der eheähnlichen Gemeinschaft erkundigt und auch hier im Forum viel dazu gefunden.
Als ich vor einigen Monaten ALG2 beantragt habe, sagte ich der Sachbearbeiterin, dass ich nicht in einer Eheähnlichen Gemeinschaft lebe weil ich erst Mitte/Ende November 2005 zu einer Freundin gezogen bin.
Für den Zeitraum von vom 01.Oktober bis dahin habe ich ALG2 bekommen, nach Ummeldung zu besagter FReundin nicht mehr.
Uns ist also (fälschlicherweise) eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt worden, bzw. diese mir eingeredet worden.
Als Laie, dachte ich, muss ich das halt so hinnehmen. Bis ich jetzt von den richterlichen Urteilen hörte.
Wie muss ich jetzt vorgehen. Die Widerspruchsfrist ist schon abgelaufen.
Ein Aufbauen auf meinen Antrag ist angeblich nicht möglich und ich müsste einen neuen Antrag stellen. Ich fühle mich langsam von dem System regelrecht verarscht.
(Nach meinem Studium habe ich ja leider kein Anrecht auf ALG1 obwohl ich davor einige Jahre eingezahlt habe.)
Bitte um Hilfe, nachdem ich diese von keinem Amt erwarten kann.
Verfasst: 01.04.2006 22:49
von Gast
Stelle einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und verlange eine Erklärung für die Entscheidung der Behörde, die sich nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hält.
Verfasst: 03.04.2006 11:14
von LeBro
Vielen Dank Herr Hagelstein für die prompte Hilfestellung.
Kann ich den Überprüfungs-Antrag selber bei der ARGE stellen (bzw. an wen genau?) oder brauch ich dafür einen Anwalt
und
soll ich trotzdem gleichzeitig einen Neu-Antrag stellen auf ALG2 stellen?
Verfasst: 03.04.2006 12:26
von DjTermi
Muster Überprüfungsantrag zu den Unterkunftskosten
Absender
An die
Geschäftsführung der
ALG-II-Antragsstelle
Straße
PLZ Ort
Datum Tag/Monat/Jahr
BG-Nummer XXXXXXXXXXX
1. Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X Ihres/r Bescheid/e vom Tag/Monat/Jahr (2004/2005)
sowie dem Bescheid über Fortzahlung vom Tag/Monat/Jahr
2. Auskunft und Beratung
nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB
Begründung
Überprüfung der Kosten für Unterkunft:
1. Bei einer Mietwohnung umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten.
2. Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind (wie z.B. Versorgung mit warmen Wasser und Strom), sind im Rahmen des SGB 2 von den kommunalen Träger zu tragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen.
3. Werden die Nebenkosten nach Kopfanteilen auf alle Mieter umgelegt, hat der kommunale Träger in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 etwaige überhöhte Aufwendungen, die auf dieser Abrechnungsform beruhen, so lange zu tragen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen.
4. Da auch das SGB 12 zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB 12) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB 12) differenziert, stellt die Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom zum Regelsatz durch die RSV mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht ermächtigungskonform.
Auch die Versorgung mit Strom gehört in Deutschland zum sozialen Mindeststandard, der für die Benutzung einer Wohnung erforderlich ist. Ohne Stromversorgung kann eine Mietwohnung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, da dann eine ausreichende Beleuchtung, aber auch eine Versorgung mit Wasser (Wasserpumpen) sowie eine Beheizung der Wohnung (auch eine Ölheizung benötigt zu ihrem Betrieb Strom) nicht möglich wäre.
Sie haben in Ihren Bescheiden beispielsweise von Anfang an die Stromkosten nicht berücksichtigt und eine Pauschale für Warmwasser abgezogen.
Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, mir die zustehenden Leistungen für die Kosten für Unterkunft unter Berücksichtigung der zuvor genannten Nr. 1 bis 4 rückwirkend bis zum Tag/Monat/Jahr (Datum der Erstbewilligung, z.B. 01.01.2005) in voller Höhe zu bewilligen.
Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis
zum Tag/Oktober 2005
Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Ich bitte um Eingangsbestätigung
Keine Antwort von ARGE bekommen
Verfasst: 12.05.2006 10:59
von LeBro
Hallo und erstmal vielen Dank allen für die Hilfe,
ich habe vor einiger Zeit den Überprüfungsantrag gestellt und eine
Frist bis zum 08.05.06 der Beantwortung gestellt. (Der Zeitraum betrug ca. 3-4 Wochen, ich denke ausreichend)
Bisher habe ich allerdings keine Antwort erhalten und Frage mich ob ich noch wehementer auf mein Recht auf Auskunkt und Aufklärung pochen muss.
Allerdings habe ich gerade eine Arbeit die mich zwar finanziell nicht ganz ausfüllt, aber zeitlich sehr in Anspruch nimmt und ich nicht mehr allzu viel Zeit habe um mich darum zu kümmern.
(Könnte sein, dass die ARGE genau die Taktik verfolgt!?)
OK. Vielleicht weiss ja jemand einen Rat! Bin um jede Hilfe dankbar!