BAB
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Kannst mir mal sagen wo Du das her hast ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Hallo Ihr Lieben
Da muss es eine Verwechslung der Gesetze gegeben haben.
Im SGB III heißt es bei den von aylin angegebenen §§:
§ 60
Berufliche Ausbildung
(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
§ 61
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
(1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt,
2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.
(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können
1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder
2. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.
(3) Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten.
(4) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können mit einem Betriebspraktikum verbunden werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebspraktikum im Sinne des § 235b verbunden sind, beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. Förderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht ausbildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamtumfang der Maßnahme beträgt mindestens 40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden auch im Betrieb sicherzustellen.
§ 62
Förderung im Ausland
(1) Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.
(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist,
2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und
3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte.
Nichts zu finden wegen Nichtanrechnung von BAB oder Ausbildungsvergütung.
Gruß und schönes Wochenende
Da muss es eine Verwechslung der Gesetze gegeben haben.
Im SGB III heißt es bei den von aylin angegebenen §§:
§ 60
Berufliche Ausbildung
(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
§ 61
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
(1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt,
2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.
(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können
1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder
2. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.
(3) Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten.
(4) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können mit einem Betriebspraktikum verbunden werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebspraktikum im Sinne des § 235b verbunden sind, beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. Förderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht ausbildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamtumfang der Maßnahme beträgt mindestens 40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden auch im Betrieb sicherzustellen.
§ 62
Förderung im Ausland
(1) Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.
(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist,
2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und
3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte.
Nichts zu finden wegen Nichtanrechnung von BAB oder Ausbildungsvergütung.
Gruß und schönes Wochenende
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo aylin
Wenn ich klicke kommt leere Seite mit:
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The resource cannot be found.
Wie komme ich zum Ziel?
Gruß
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Nur wenn ein Schüler einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern wohnt und BAB bekommt, kann er ALG II unter Anrechnung von BAB bekommen.
Wohnt ein Schüler , der eine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme macht ,nicht im Haushalt der Eltern und bekommt BAB, besteht kein Anspruch auf ALG II.
Bei einer beruflichen Ausbildung wo der Azubi noch zuhause wohnt und keinen Anspruch auf BAB hat, bekommt der Azubi ALG II.
Wohnt der Azubi nicht zuhause und seine Ausbildung ist dem Grunde nach durch BAB förderungsfähig steht ihm kein ALG II zu.
Wohnt ein Schüler , der eine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme macht ,nicht im Haushalt der Eltern und bekommt BAB, besteht kein Anspruch auf ALG II.
Bei einer beruflichen Ausbildung wo der Azubi noch zuhause wohnt und keinen Anspruch auf BAB hat, bekommt der Azubi ALG II.
Wohnt der Azubi nicht zuhause und seine Ausbildung ist dem Grunde nach durch BAB förderungsfähig steht ihm kein ALG II zu.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ich sage es mal so:
Sozialgeld erhalten die nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem ALG II-Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wie z.B. Kinder bis 15 Jahre oder Kinder über 15 und bis unter 18 Jahre, wenn sie eine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen und kein BAFÖG oder BAB erhalten.
Rechtsberatung ist mir untersagt, und ich hofe Du verstehst was ich damit sagen möchte !
Sozialgeld erhalten die nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem ALG II-Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wie z.B. Kinder bis 15 Jahre oder Kinder über 15 und bis unter 18 Jahre, wenn sie eine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen und kein BAFÖG oder BAB erhalten.
Rechtsberatung ist mir untersagt, und ich hofe Du verstehst was ich damit sagen möchte !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Also doch nicht verstanden
Sozialgeld erhalten """ die nicht """ erwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem ALG II-Antragsteller in einer """Bedarfsgemeinschaft""" leben
Sozialgeld erhalten """ die nicht """ erwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem ALG II-Antragsteller in einer """Bedarfsgemeinschaft""" leben
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Es wird angerechnet JA !
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