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Welches Antragsformular? Anrechnung von Vermögen der Kinder?

Verfasst: 20.03.2006 14:05
von EarlGrey
Hallo,

wir (Ehepartner und zwei Kinder) haben im Jahr 2005 ALGII bezogen (da mein Mann arbeitslos und ich in Elternzeit) und ab 1.1.06 einen Folgeantrag gestellt, der aber abgelehnt wurde, da ich im November drei Wochen gearbeitet habe aber erneut schwanger war und demzufolge von Dezember bis März Mutterschaftsgeld und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bekam. Dies ist nun bald wieder beendet und wir wollen wieder einen Antrag stellen.

Meine Fragen:
Muß ich wie bei der allerersten Beantragung wieder ein vollständiges Formular mit allen Angaben ausfüllen oder reicht ein Formular "Folgeantrag", wo man nur die Veränderungen einträgt?

Ist das Vermögen unserer Kinder (die zu Ihrer Geburt einiges geschenkt bekamten, was wir auf deren eigene Konten überwiesen haben) mit anzugeben oder darf das unberücksichtigt bleiben)?

Vielen Dank im Voraus!

EarlGrey

Verfasst: 20.03.2006 16:38
von submarin
Da meines Wissens ein Folgeantrag nur während des laufenden Bezugs von AlgII verwendet wird, gehe ich davon aus, dass Sie nochmal den Erstantrag ausfüllen müssen.

Zum Vermögen:
SGBII
§ 12 - Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) 1 Vom Vermögen sind abzusetzen

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
...

Verfasst: 20.03.2006 20:31
von EarlGrey
Hallo und danke für die schnelle Antwort!

Dann bin ich ja beruhigt, ich habe also keine Abzüge zu befürchten, wenn unsere gemeinsamen Konten weniger als 21 200 Euro aufweisen?! (13 000 plus 2 x 4100 Euro). Sonstige wertvolle Dinge besitzen wir nicht, Haushaltgeräte sind alle schon recht alt, also wohl kaum noch als Vermögen zu bezeichnen.

Wie würde denn mehr Vermögen angerechnet werden?

Gruß
Earl Grey

Verfasst: 20.03.2006 21:51
von submarin
Der Höchstfreibetrag von 13.000 gilt für einen Hilfeempfänger, der z.B.65 Jahre alt ist. Nämlich 65x200= 13.000 Oder älter.

Wenn Sie jünger sind, dann ist der Freibetrag geringer. Lebensalter mal 200, selbe Rechnung für den Partner. Dann noch die 4100 für jedes Kind.

Vermögen wird laut SGBII nach seinem Verkehrswert berechnet. Habe damit keine praktischen Erfahrungen, denke aber, dass die ArGe dann solange nicht zahlt, wie man von dem Vermögen leben kann. Das wird dann wohl im Monatssätze umgerechnet.

Kontoauszüge oder Kontostand?

Verfasst: 20.03.2006 23:23
von EarlGrey
Bei der Angabe des Vermögens ist da der Kontostand ausreichend oder muß man irgendwelche Kontoauszüge vorlegen? Wenn letzteres, wie lange rückwirkend ist das nötig?

Gruß
E.G.

Verfasst: 21.03.2006 13:18
von submarin
Viele Sachbearbeiter verlangen für die vergangene Zeit Kontoauszüge. Manche verlangen auch gar keine. Der längste Zeitraum, von dem ich gehört habe, ist ein Jahr. Öfter höre ich von drei Monaten.

Verfasst: 21.03.2006 23:59
von EarlGrey
Interessant.

Bei unserem ersten Antrag im Januar 2005 habe ich nur den Finanzstatus unserer Konten ausgedruckt und niemand hat danach nochmal nach einem Kontoauszug gefragt. Da ich das aber irgendwo gehört oder gelesen habe, daß auch Kontoauszüge vorzulegen sind, interessiert mich das jetzt.

Und die dürfen das einfach so verlangen? Darf ich da was schwärzen? Ich meine, was ich wo ausgegeben habe, sollten die eigentlich nicht wissen dürfen, oder? Einnahmen okay, aber der Rest...?

Gruß
E.G.

Verfasst: 22.03.2006 09:49
von Gast
Bei einem Verdacht des Leistungsmißbrauch dürfen die das verlangen.

Ansonsten:

Sozialgericht Detmold

Az.: S 10 AS 127/05 ER 18.11.2005

Der Antragsteller stützt sich demgegenüber zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen. Um solche Einzelangaben über persönliche sachliche Verhältnisse des Antragstellers (Sozialdaten) geht es jedoch vorliegend. Sie dürfen gemäß § 67 a Abs. 1SGB X nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist und sind vom Grundsatz her gemäß § 67 a Abs. 2 SGNBX beim Betroffenen zu erheben. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG, und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lässt Einschränkungen nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen (Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 15. Dezember 1983 BVerfGE 65, 1 ff.).
Eine derartige Rechtsgrundlage ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden und für das Gericht im Übrigen nicht ersichtlich. Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber u. a. den automatisierten Datenabgleich gemäß § 52 SGB II und besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch der Antragsgegnerin keinerlei Handhabe für ihr Verlangen auf Vorlage der Kontoauszüge bieten. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I insoweit vor (dazu vgl. Schoch, in: Münder, a.a.O., § 60 Rdnr. 11; LSG Hessen, L 7 AS 32/05 ER).
Quelle

Weiteres hier: PeNG!

Verfasst: 17.04.2006 22:10
von EarlGrey
Aus aktuellem Anlass Wiederauffrischung dieses Thread.

Wir haben bei der Beantragung im März ein Formular "Folgeantrag" verwendet und erhielten nach 14 Tagen die Nachricht, daß dieser nicht berücksichtigt werden könne und nun ein Neuantrag zu stellen ist.

Dazu habe ich nun wieder Fragen:

Muß man nun tatsächlich nochmal alle Unterlagen wie z.B. Kindergeldbescheide, Versicherungspolicen und Nachweise über die Miete neu einreichen, wo diese doch schon im Amt liegen?
Werden wir vielleicht als völlig neuer Fall behandelt und bekommen wir gar eine neue Nummer der Bedarfsgemeinschaft?
Gilt als Datum der Antragstellung nun die Abgabe des falschen Formulars oder erst die des richtigen? (Schließlich wird unser Antrag ja "nicht berücksichtigt", also ist er gar nicht im Amt registriert???

Weiterhin interessiert mich zur Anrechnung des Vermögens der Kinder noch etwas:
grottenolm hat geschrieben: Wenn Sie jünger sind, dann ist der Freibetrag geringer. Lebensalter mal 200, selbe Rechnung für den Partner. Dann noch die 4100 für jedes Kind.
Im Formular wird gefragt, ob ich oder mein Partner ein Vermögen von über 4850 Euro habe bzw. weitere im Haushalt lebende Personen ein Vermögen haben, daß den Wert von 750 Euro übersteigt. Wieso?

Dank im Voraus

EarlGrey

Verfasst: 17.04.2006 22:17
von submarin
Grottenolm hat den Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,-€ nicht berücksichtigt. Dann kommen mit 4100,- die 4850,-€ zusammen.

Ja, Sie müssen nochmal alle Unterlagen vorlegen.

Da Sie ja schon einen Antrag, wenn auch den falschen, für AlgII gestellt haben, muss die ArGe m.E. das Antragsdatum des ersten Antrags berücksichtigen. Sollte das nicht passieren, würde ich Widerspruch einlegen.

Verfasst: 17.04.2006 22:22
von EarlGrey
Danke für die schnelle Antwort
grottenolm hat geschrieben:Grottenolm hat den Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,-€ nicht berücksichtigt. Dann kommen mit 4100,- die 4850,-€ zusammen.
Okay, das verstehe ich.
Aber warum muß ich angeben, ob meine Kinder mehr als je 750 Euro Vermögen haben? Gilt für sie nicht auch der Freibetrag von 4100 Euro?
Ja, Sie müssen nochmal alle Unterlagen vorlegen.
Ach je, ich habs befürchtet. Das ist wirklich ein Haufen Arbeit, den man sich ja eigentlich sparen könnte.
Da Sie ja schon einen Antrag, wenn auch den falschen, für AlgII gestellt haben, muss die ArGe m.E. das Antragsdatum des ersten Antrags berücksichtigen. Sollte das nicht passieren, würde ich Widerspruch einlegen.
Danke, werde ich mir merken!

Verfasst: 17.04.2006 22:35
von submarin
Zur Frage des Vermögens der Kinder: Das Gesetz habe ich in meinem ersten Beitrag zitiert. Da steht drin, das der auch den Kindern zusteht.

Verfasst: 28.04.2006 20:45
von EarlGrey
Wir haben nun den Antrag erneut abgegeben, persönlich vorgesprochen und haben eine wirklich aufgeschlossene Dame der Leistungsabteilung der ARGE kennengelernt, die sich die Kopien der benötigten Unterlagen selbst gemacht hat (haben einen riesigen Stapel davon angeschleppt) und die auch bereit war, Unterlagen aus früheren Anträgen (auch dem fälschlicherweise gestellten Folgeantrag) rauszunehmen.

Bearbeitungszeit wird allerdings 6 Wochen brauchen, ganz schön dicke!

Gruß
Earl Grey