Hallo,
kann mir jemand sagen, was für Vorraussetzungen ich Erfüllen muss, um beim JobCenter einen Antrag auf Ausrüstungsbeihilfe sowie Reisekostenhilfe zu bekommen?
Ich war am Mittwoch beim Amt und wollte mir besagte Unterlagen aushändigen lassen, doch wurden diese mir verweigert.
Begründung: Ich müsste einen Arbeitsvertrag vorlegen.
Was ich nun nicht ganz verstehe...Denn eigentlich soll der Antrag doch vorher gestellt werden...oder nicht?
Leider konnte mir die Dame vom Amt nicht sagen, wann Sie mir die Unterlagen aushändigen muss. Sie rief bei einer Kollegin an und fragte, wie sie die Sache nun behandeln soll. Kollegin sagte, sie ist überfragt und vorsichtshalber lieber nicht die Anträge raus geben...
Ein Merkblatt zu den besagten Anträgen konnte mir aus unbesagten Gründen nicht ausgehändigt werden.
Kann mir jemand sagen, wenn möglich mit Paragraphen Auszug, wann ich berechtigt bin, solche Anträge zu erhalten?
Mein Nachbar z.b. hatte eine mündliche Zusage, eine Arbeitsstelle in Spanien anzutreten. Ging zum Amt, fragte nach einen Antrag auf Reisekostenbeihilfe, bekam ihn sofort an der Anmeldung und kaufte sich das Flugticket. Ab nach Spanien, Vertrag unterschrieben und Antrag eingereicht.
Gleiches Amt, zweimal unterschiedlich gelöst....
Antrag Reisekostenhilfe
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Das steht im SGBIII, (Olaf-Nensel.de):
§ 54 - Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
(1) 1 Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
(2) 2 Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.
(3) 3 1Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. 2§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
(5) 4 Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
(6) 5 Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Die ArGe KANN zahlen, sie muß aber nicht. Anfang des Jahres sind die Chancen wohl gut. Arbeitsvertrag vorzulegen scheint mir schon eine sinnvolle Voraussetzung zu sein, wie soll die ArGe sonst feststellen, dass eine Bewilligungsgrundlage vorliegt?
§ 54 - Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
(1) 1 Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
(2) 2 Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.
(3) 3 1Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. 2§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
(5) 4 Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
(6) 5 Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Die ArGe KANN zahlen, sie muß aber nicht. Anfang des Jahres sind die Chancen wohl gut. Arbeitsvertrag vorzulegen scheint mir schon eine sinnvolle Voraussetzung zu sein, wie soll die ArGe sonst feststellen, dass eine Bewilligungsgrundlage vorliegt?