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"angemessene" Kosten für Unterkunft und Heizung
Verfasst: 15.03.2006 11:14
von cleo
Erstmal hallo an alle
Was mir ständig quer geht, ist die so überaus präzise Formulierung "angemessene" Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung.
Wie kann es sein, daß einige Städte/Kreise zur Ermittlung der Höchstmiete auf die Richtwerte der Wohngeldtabellen zurückgreifen, andere hingegen nach dem Mietspiegel berechnen? (macht ja auch keinen unterschied, nicht doch...)
können die da wirklich machen, was sie wollen? Gibt's da vom Gesetzgeber wirklich keine Einheitsregelung?
Liebe grüße
Cleo
Verfasst: 15.03.2006 11:37
von DjTermi
Hallo cleo,
NOCH ist es Leider so, dass die Kommunen oder die ARGE das anpassen kann wie Sie es für richtig hält (wo bei das ja Festbeträge sind) . Es soll mal eine Allgemeinreglung geschaffen werden. Nur wann ist noch nicht absehbar..
Verfasst: 15.03.2006 20:11
von Gast
Ich möchte hier nocheinmal folgendes Urteil zitieren:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
L 8 AS 181/05 ER
28.11.2005
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die unangemessenen Kosten längstens für 6 Monate übernommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die Wohngeldtabelle nach dem WoGG zugrunde zu legen. Im Regelfall wird der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass nach Kenntnis des Senates die Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft hat; ausschlaggebend ist die Lage und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wieder.
Von der Anwendung der Tabellenwerte nach dem WoGG kann (sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Antragstellers) eine Ausnahme gemacht werden, wenn es für den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt einen Mietspiegel gibt oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. Örtliche Mietspiegel iS der §§ 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind im Regelfall vor den Tabellenwerten nach dem WoGG zu berücksichtigen, weil sie eine aktuelle Übersicht – anders als die Tabellenwerte nach dem WoGG – über die örtlichen Mieten bieten (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2005, aaO).
Quelle