Seite 1 von 1

Liegt die Entscheidung beim Sachbearbeiter?

Verfasst: 10.03.2006 11:39
von TITUS0303
:cry: Hallo alle zusammen :cry:

Ich habe da mal ne frage zu meinem problem. Meine Tochter soll mit ihrer neuen Klasse auf Klassenfahrt fahren für die ca. 95,--€ fällig sind. Da das viel Geld für mich ist wolte ich wie einige andere Familien in der Klasse einen "Antrag auf Zuschuß für Klassenfahrten" stellen. Die Sachbearbeiterin in meiner ARGE sagte dann das die ARGE dafür nicht zustendig sei und fragte ob die Schule denn keinen Förderverein hätte denn die könten das ja dann bezahlen. Nach Rücksprache mit der Klassenlehrerin erfuhr ich das ein paar andere Familien in der Klasse die Kosten für die Klassenfahrt komplett von der ARGE erhalten haben. Das wüste sie deshalb so genau weil die ARGE das Geld auf ihr Konto überwiesen hätte. Nun zu meinen eigentlichen Fragen.

1.) Liegt die entscheidung bei meiner Sachbearbeiterin oder gibt es eine feste Regelung? :?:
2.) Gibt es da von ARGE zu ARGE unterschiede in den Bestimmungen / Gesetzen? :?:

Verfasst: 10.03.2006 11:59
von DjTermi
Hallo TITUS0303 !
Das SGB II bestimmt in Paragraf 23, Absatz 3, dass die zuständigen Träger für "mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" einmalige Beihilfen leisten müssen - und zwar als Zuschuss und nicht als Darlehen. Dabei handelt es sich um einen harten Rechtsanspruch. Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass die Kosten für Klassenfahrten "nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden gesondert erbracht." Die Ämter müssen dabei, wie das Sozialgericht Lüneburg im Januar 2005 entschied, auch die Fahrten von Oberstufen-Kursen bezuschussen (Aktenz.: S 24 AS 4/05 ER). Die Kosten von eintägigen Schulausflügen müssen Kinder von ALG-II-Beziehern allerdings selbst tragen.

Wie hoch fallen die Zuschüsse aus?
Das Sozialgericht Lüneburg sah in dem zitierten Urteil einen Betrag von 205 Euro als angemessen an. Das Gesetz schweigt sich allerdings über die Höhe der Zuschüsse aus. Die Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink gehen in ihrem Kommentar zum SGB II von einer vollen Kostenübernahme aus. Sie schreiben: "Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern festgelegte Höhe des Taschengeldes als Anhaltspunkt dienen kann." Auch Nebenkosten seien dabei zu übernehmen, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind, meinen die Bundessozialrichter, die über das neue Gesetz in letzter Instanz urteilen müssen. Sie verweisen dabei etwa auf eine "Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist". Entsprechende Urteile von Sozialgerichten liegen zu den genannten Ausgabeposten (Taschengeld, Kleidung) noch nicht vor. Hilfeempfänger haben allerdings wohl gute Chancen, entsprechende Leistungen der Träger auf dem Rechtsweg durchzusetzen.