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ALG II gekürzt

Verfasst: 08.03.2006 18:33
von Ulrike
Hallo,

ich habe 2004 eine Ich-AG gegründet und da es zur Zeit nicht gut läuft habe ich im Dezember ALG II beantragt, welches mir auch nach eingehender Prüfung bewilligt wurde.
Nun bin ich Ende Januar umgezogen. Da ich nicht wußte, dass ich vorher das Amt um Erlaubnis fragen muss, habe ich dieses auch nicht getan.
Nun ist es so, dass das Amt mir mein Geld um 300,00 € gekürzt hat, genau mit dieser Begründung. (Das ich unerlaubt umgezogen bin)

Im Grunde verstehe ich das nicht. Ich zahle weniger Miete und ich habe auch keine Kosten für den Umzug beim Amt beantragt. Sollen die doch froh sein.

Aber eigentlich würde ich gerne wissen, ob das Amt mir wirklich mein ALG II so hoch kürzen kann.? Macht es Sinn Einspruch einzulegen?

Vielleicht hat ja jemand auch damit Erfahrungen gemacht und kann mir helfen.

Gruß Ulrike

Verfasst: 08.03.2006 19:16
von Gast
Unser Grundgesetz sagt dazu folgendes:
Artikel 11 [Freizügigkeit]

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Alg II gekürzt

Verfasst: 08.03.2006 21:15
von Ulrike
Hallo,

am Thema vorbei oder verstehe ich das nicht??.............. Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung...........!!

Was soll das nun bitte mit einer Kürzung von Alg. II zu tun haben??

Gruß Ulrike

Re: Alg II gekürzt

Verfasst: 08.03.2006 21:20
von Gast
Ulrike hat geschrieben:Was soll das nun bitte mit einer Kürzung von Alg. II zu tun haben??
Was hat Dein Umzug mit einer Leistungskürzung zu tun?

Wie begründet die Behörde dies?

Davon steht nichts im Gesetz.

Verfasst: 08.03.2006 21:36
von Ulrike
Im Bescheid wird keine Begründung angegeben. Nur der Hinweis für den Änderungsbescheid: "Folgende Änderungen sind eingetreten: Umzug nach......."!!

Am Telefon hat mir die Sachbearbeiterin gesagt, als ich sie auf die Kürzung angesprochen habe, dass die Kürzung mit meinem unerlaubten Umzug zu begründen ist.

Den ersten Bescheid habe ich am 01.02.06 für die Dauer von 6 Monaten erhalten. Dann habe ich jetzt am 06.03. die Änderung erhalten.

Und wie schon erwähnt, meine Kosten in der jetzigen Wohnung haben sich um ca. 80,00 € verringert. Das diese 80,00 € gegengerechnet werden ist ja normal, aber das daraus gleich 300,00 € werden. Und dann auch noch mit dem unerlaubten Umzug begründet werden kann doch nicht richtig sein.

Verfasst: 08.03.2006 22:11
von Gast
Hierzu mal ein Gerichtsurteil:
Bayerisches Landessozialgericht
L 10 B 741/05 AS ER
18.01.2006

Innerhalb der Angemessenheitsgrenze steht der Ast ein Wahlrecht zu, für welche Wohnung sie sich entscheidet.
Dieses Recht wird durch die Angebote des Wohnungsamtes B. nicht beeinträchtigt. Eine Einschränkung des Wahlrechts ergibt sich nicht aus § 2 SGB II. Nach dieser Regelung wird der Leistungsempfänger zwar aufgefordert, aktiv an seiner Eingliederung mitzuwirken, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht auf die sonstige Lebensgestaltung des Leistungsempfängers.
Eine Pflicht, den Aufwand an öffentlichen Mitteln unterhalb der Angemessenheitsgrenze noch weiter zu minimieren, ergibt sich aus dieser Regelung nicht. Die Frage, welche Unterkunftskosten von der Ag zu übernehmen sind, wird allein durch den Begriff der Angemessenheit bestimmt. Eine weitere Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Entscheidungsfreiheit des Leistungsempfängers wird allein durch den Begriff der Angemessenheit eingeschränkt. Eine Minimierung der Kosten der Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln ist bereits durch die Berücksichtigung des Begriffes der Angemessenheit erfolgt.
Quelle

Merke: Mündliche Absprachen und/oder Erklärungen lassen sich im Zweifelsfall vor Gericht schwer beweisen.

Alles schriftlich geben lassen. Dazu ist die Behörde auch verpflichtet.

Verfasst: 08.03.2006 23:12
von DjTermi
Alles schriftlich geben lassen. Dazu ist die Behörde auch verpflichtet.
Das wird nur keiner gerne machen, weil sich kein Mitarbeiter im Nest setzen möchte. Es gibt so viele Änderungen, Gerichtsurteile, wo jeder Mitarbeiter schon Angst haben muss ob er überhaupt das richtige nun angewendet hat.
Aber zum Thema.

SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
....


Sehe dir mal Nummer (2) an! Da geht hervor dass man ja einen Grund braucht und die Wohnung angemessen sein muss, was ja klar ist. Aber da steht wie gesagt "wenn der Umzug erforderlich ist" ! Und das steht auch in den Antrag. Und wenn eine Veränderung sich bei Dir ergibt oder ergeben wird muss Du das den Amt mitteilen, dafür hast Du ja eine Veränderungsmitteilungsbogen bekommen.. Und ein Umzug ist halt auch eine Veränderung. **Leider**


**********Wichtig ist bei jedem geplanten Umzug sich vorher eine schriftliche Kostenübernahmezusicherung durch das zuständige Amt einzuholen!! Siehe dazu § 22 Absatz 2 SGB II **************