Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir einige Tipps geben.
Ich wohne zur Zeit mit meinem Bruder als WG in einer 85q großen DG-Wohnung (Sachsen, Kreis ANA). Die Warmmiete beträgt 530 Euro. Nun möchte mein Bruder mit seiner Freundin in eine eigene Wohnung ziehen und ich mit meiner in dieser Wohnung bleiben. Mein Nettoeinkommen beträgt ca 750 Euro. Meine Freunding wohnt zurzeit noch bei Ihren Eltern. Was würde meine Freunding dann noch als ALG2 bekommen? Kann das AA verlangen, daß wir aus dieser Wohnung ausziehen oder bekommen wir da nur eine Pauschale?
Besten Dank
mit ALG2 Empfängerin zusammenziehen
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Zuerst einmal sind die Eltern Ihrer Freundin unterhaltspflichtig.
Mit den Gesetzesänderungen des SGBII müssen Volljährige unter 25 ab sofort die Erlaubnis der ArGe vor dem geplanten Umzug einholen, ansonsten entfällt jeder Anspruch auf Übernahme der Mietkosten.
Die Wohnung ist für 2 Personen zu groß, je nach Kommune sind bis zu 65qm zulässig.
Mit den Gesetzesänderungen des SGBII müssen Volljährige unter 25 ab sofort die Erlaubnis der ArGe vor dem geplanten Umzug einholen, ansonsten entfällt jeder Anspruch auf Übernahme der Mietkosten.
Die Wohnung ist für 2 Personen zu groß, je nach Kommune sind bis zu 65qm zulässig.
Danke für Eure Antworten.
Die Erlaubniss ist schon klar. Also wir wollten schon vorher mal zum AA gehen.
Ihre Eltern beziehen ebenfalls beide H4.
Wie verhält es sich aber, wenn wir hier woghne bleiben. Bekommt Sie dann nur den Zuschuß für die zulässigen 65qm oder bekommt sie gar nix mehr.
Zum Thema Bedarfsgemeinschaft: Ab Wann sind wir beide eine BG? Ich hab hier im Forum was gelesen, das erst nach einem Jahr das der Fall ist.
Die Erlaubniss ist schon klar. Also wir wollten schon vorher mal zum AA gehen.
Ihre Eltern beziehen ebenfalls beide H4.
Wie verhält es sich aber, wenn wir hier woghne bleiben. Bekommt Sie dann nur den Zuschuß für die zulässigen 65qm oder bekommt sie gar nix mehr.
Zum Thema Bedarfsgemeinschaft: Ab Wann sind wir beide eine BG? Ich hab hier im Forum was gelesen, das erst nach einem Jahr das der Fall ist.
Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 7 AS 71/05 ER
Datum der Entscheidung: 13.12.05
Aktenzeichen: L 7 AS 71/05 ER
Datum der Entscheidung: 13.12.05
QuelleEine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfG 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – SozR 3-4100 g 119 Nr. 26; Landessozialgericht – LSG – Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER). Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne, wobei an die Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Juli 2005 - L 7 AS 18/05 ER im Anschluss an das Urteil des BSG vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – SozR 3-4300 g 144 Nr. 10), sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen.