Mietobergrenze

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Farbteufel
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Mietobergrenze

Beitrag von Farbteufel »

Hallo,

mir ist bekannt, das nach dem Hartz 4 Gesetz für einen Single Haushalt max. 300 Euro für die Wohnung zuzgl. 50 Euro für Heizkosten gewährt werden. Muss ich, auch wenn ich berufstätig bin, vorrausschauend denken und mir demnach eine sogenannte kostengünstige Wohnung suchen für den Fall, das ich arbeitslos werde?

Ich war Hartz 4 Empfänger von 09.04 - 08.05. Da zu seiner Zeit meine Wohnung zu gross und teuer war, mietete ich mir ein Zimmer in einer WG. Am 29.08.05 trat ich meine neue Arbeitsstelle an und zog zum 01.10.05 in eine 65 qm Wohnung zum Preis von 450 Euro plus 110 Euro Stadtwerke. Da ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte und meine Probezeit nur 2 Wochen ware fühlte ich mich eigentlich sehr sicher das mein Job für längere Zeit erhalten bleibt. Leider wurde mir zum 02.12.05 wegen Arbeitsmangel gekündigt, aber schriftlich mitgeteilt, bis spätestens 15.04.06, sofern das Wetter mitspielt (Baubranche) ich wieder eingestellt werde. So stellte ich am 03.12.05 einen weiteren Hartz 4 Antrag. Den Bescheid bekam ich 19.01.06. Hier wurde meine neue Wohnung nicht berücksichtigt. Mir wurde lediglich der Betrag zur Verfügung gestellt, den ich im letzten Jahr für meine Kosten an der WG hatte.

Ich besuchte das zuständige JobCenter, dort wurde mir gesagt das ich doch hätte wissen müssen, das meine Wohnung nur bis zur Obergrenze gezahlt wird. Dieses hätte ich bei der Wohnungssuche berücksichtigen müssen. Ich verwies auf meine arbeit und den unbefristeten Arbeitsvertrag. Doch leider wollte die Sachbearbeiterin davon nichts wissen...

Gibt es noch eine Möglichkeit, daran etwas zu ändern?
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Nein, es gibt nur regel sätze!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
submarin
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Beitrag von submarin »

Sie haben ja Recht, wenn man in einer neuen Anstellung eine Wohnung anmietet, sind die Sätze der ArGe wohl kaum ein Kriterium.
Wie Sie sich wehren können?:

http://www.erwerbslos.de//index.php?opt ... 73&Itemid=
Farbteufel
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Beitrag von Farbteufel »

@DjTermi: Nein,es gibt nur Regelsätze
Leider hast Du mit dieser Aussage nicht recht...
Habe mich heute anwaltlich beraten lassen. Folgendes wurde mir gesagt. Bin ich in arbeit, kann ich mir eine Wohnung nach meinen wünschen suchen. Kommt es abermals zur Arbeitslosigkeit, so kommt NICHT der Regelsatz zugute, sondern das Amt hat das Recht, mich aufzufordern, mir eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Die Miete ist aber in jedem Fall von Seiten des Amtes zuzahlen. Da ich es von meinem Arbeitgeber schriftlich habe, das es zu einer Wiedereinstellung kommt, wären die Kosten eines Umzuges höher wie der Ausgleich der vollen Mietkosten. . Das Hartz 4 Gesetz regelt die Bedürftigkeit bei Arbeitslosigkeit und schreibt nicht vor, in arbeit stehenden Menschen in kostengünstige Wohnungen zu treiben.

Mir wurde der Gang zum Sozialgericht Empfohlen.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Also du kannst ruhig deinen Rechtanwalt fragen, der wird dir auch eine Positive Antwort geben die Du hören willst, aber wenn Du Leistungen von der Arge erhältst ist es auch gesetzlich vorgeschrieben deine Kosten zu senken auch auf Bezug genommen Wohnungswechsel. Wenn du aber sagst nee nee Das Gericht entscheidet anders, da gebe ich dir recht und sage jedes gesetzt ist variabel.


PS: Beim ALG II werden die strengen Höchstgrenzen aus der örtlichen Sozialhilfepraxis für Wohnungsgröße und Quadratmeterpreise angewendet werden. So die Vorgabe des Sozialgesetzbuch II (SGB II), in dem das ALG II geregelt ist. Die bisherigen Bezieher der lohnbezogenen Arbeitslosenhilfe leben oftmals in Wohnungen, die nach den strengen Regeln der örtlichen Sozialhilfepraxis als zu teuer gelten
Wer in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung lebt, dessen Wohnkosten werden noch für ein halbes Jahr gezahlt. Danach ist der Umzug in eine preisgünstigere Wohnung fällig. Umzugskosten und Mietkaution werden übernommen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Farbteufel
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Beitrag von Farbteufel »

Alles richtig was Du geschrieben hast, aber ich denke, Du hast meinen Post nicht richtig gelesen.

Mir wurde mit Antragsbescheid lediglich der Regelsatz genehmigt. Nicht die volle Höhe der Miete. Und somit wurde mir auch von Anfang an keine Möglichkeit in Form einer 6 Monatsfrist gegeben.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Ok, das habe ich überlesen SORRY !!!! Dann hast Du natürlich recht.

Hast du dein Mietvertrag mit eingereicht ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Farbteufel
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Beitrag von Farbteufel »

Kein Problem, ist ja auch manchmal gar nicht so einfach, jeden Post hier zu lesen und zu verstehen. Wir sind halt (fast) alle hier keine Prof. Schreiber...

Mietvertrag hatte ich natürlich mit eingereicht. Dazu noch die Post des Energieversorgers. Später kam dann noch die Aufforderung, meine letzten Verdienstabrechnungen sowie eine Bestätigung des Arbeitsamtes aus Holland (E 301 oder so ähnlich) einzureichen. Und dazu noch die schriftliche Bestätigung, das mein Arbeitgeber, sobald es das Wetter zulässt, mich wieder einstellt.

Ganz dumm für mich ist jetzt, das ich nicht schriftlich auf den Leistungsbescheid reagiert habe, sondern nur durch Vorsprache. Und die 4 Wochen Frist ist mittlerweile 2 Wochen überschritten. :x
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

an deiner stelle würde ich da noch mal hingehen und lege dein Mietvertrag hin und frage mal nach den Mietrückständen nach. Was anderes kannst du nicht machen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
submarin
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Beitrag von submarin »

Sie können:
1. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Bitte Frist beachten, steht im Bescheid!

2. Vor dem Sozialgericht auf Übernahme der vollen Mietkosten klagen. Die Aussichten sind gut.

Zum Thema Kosten der Unterkunft sehr ausführlich:

http://www.erwerbslos.de//index.php?opt ... 73&Itemid=
submarin
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Beitrag von submarin »

Muss mich natürlich korrigieren, hatte den Ablauf der Frist übersehen. Widerspruch ist natürlich nicht mehr möglich.
Gast

Beitrag von Gast »

Falsch:
DjTermi hat geschrieben: Beim ALG II werden die strengen Höchstgrenzen aus der örtlichen Sozialhilfepraxis für Wohnungsgröße und Quadratmeterpreise angewendet werden. So die Vorgabe des Sozialgesetzbuch II (SGB II), in dem das ALG II geregelt ist.
Richtig:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
L 8 AS 181/05 ER
28.11.2005

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die unangemessenen Kosten längstens für 6 Monate übernommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die Wohngeldtabelle nach dem WoGG zugrunde zu legen. Im Regelfall wird der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass nach Kenntnis des Senates die Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft hat; ausschlaggebend ist die Lage und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wieder.

Von der Anwendung der Tabellenwerte nach dem WoGG kann (sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Antragstellers) eine Ausnahme gemacht werden, wenn es für den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt einen Mietspiegel gibt oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. Örtliche Mietspiegel iS der §§ 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind im Regelfall vor den Tabellenwerten nach dem WoGG zu berücksichtigen, weil sie eine aktuelle Übersicht – anders als die Tabellenwerte nach dem WoGG – über die örtlichen Mieten bieten (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2005, aaO).
Ebenso:
Der Begriff "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaften – deren Größe und Zusammensetzung.
Für die Beurteilung der Angemessenheit des gezahlten Mietzinses ist auf den Mietspiegel der Stadt und nicht auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz abzustellen.
Gibt es indes mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses, ist diejenige zu wählen, die den entscheidungserheblichen örtlichen Mietzins besser abbildet.
(Sozialgericht Aurich : S 15 AS 159/05 - 12.10.2005)
Also Merke: Nicht jede für ALG-II Bezieher von den Kommunen erstellte Regelung muß richtig sein. :wink:
fritze
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Registriert: 27.05.2006 00:53

Mietobergrenze

Beitrag von fritze »

Hallo,
bezugnehmend auf das Thema Mietobergrenze.
Dieses ist eine Anfrage bezüglich eier Mietobergrenze mit folgender Antwort:
Für einen 1-Personen-Haushalt betragen die angemessenen
Unterkunftskosten (incl. Mietnebenkosten), bei einer angemessenen
Wohnfläche von 50 qm, mtl. 265,00 €.

Angemessene Heizkosten werden bezogen auf das Bauj. der Wohnung,
angem. Wohnfläche u. 1-Pers.Haushalt berechnet.

Hier mal die Frage zu dieser Antwort. Von 265,00 €, stellt sich die Frage und die ist unzureichend für beantwortet worden, wenn ich aus der o.g. Angabe 265,00 € die Nebenkosten herausziehe von etwa ~ 90,00 € ? verbleiben 175,00 € ? für den Mietzins eines 1 Personenhaushalt von 50 m². Da es unterschiedliche Bemessungsgrenzen bezogen auf die m² Wohnfläche mal sind es 45 m² dann wieder 50 m² und für 175,00 €? bekommt keiner auch ein HARZT IV Empfänger einen angemessenen Wohnraum.

Wenn in der genannten Mietobergrenze die NK enthalten sind, wie groß ist der Anteil NK in den 265,00 €?.

:?: Gruß fritze
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