Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren !!! NRW !!!!!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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DjTermi
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Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren !!! NRW !!!!!

Beitrag von DjTermi »

Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren in NRW !!!!!

Nur Paare, die länger als drei Jahre zusammenleben, bilden für die ALG-II-Berechnung laut Sozialgericht NRW eine eheähnliche Gemeinschaft. Andere Richter halten ein Paar schon nach einem Jahr für eine Quasi-Ehe.

Nur Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bilden eine «eheähnliche Lebensgemeinschaft». Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (ALG) II darf das Einkommen des Partners erst ab diesem Zeitraum zusammengerechnet werden, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen. (AZ: L 19 B 85/05 AS ER)
Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom vergangenen September. (AZ: S 35 AS 146/05) Mit der Drei-Jahres-Frist sei eine «gängige Praxis der Arbeitsverwaltung» aufgegriffen worden, erklärte die Behörde. Bei den jetzt für das ALG II zuständigen Behörden gebe es Bestrebungen, bereits bei einer geringeren Dauer von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen.

So hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jüngst entschieden, dass Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr mit ihrem Partner zusammenleben, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. (AZ: L 5 B 1362/05 AS ER) (nz)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
bajan
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Re: Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren !!! NRW !

Beitrag von bajan »

[quote="DjTermi"]Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren in NRW !!!!!

"Nur Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bilden eine «eheähnliche Lebensgemeinschaft». Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (ALG) II darf das Einkommen des Partners erst ab diesem Zeitraum zusammengerechnet werden, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen. (AZ: L 19 B 85/05 AS ER) "

Ich bin alleinerziehende Mutter...gewesen.
Seit dem 1.1 2005 bekomme ich ALGII.
Vorher habe ich keine Gelder bezogen,habe von Unterhalt und Kindergeld für meinen Sohn gelebt.

Am 15.12 2005 zog meine Freundin zu mir. Sie bekommt ALG 1. Wir leben in einer «eheähnliche Lebensgemeinschaft».
Daraufhin hat mir meine Arbeitsagentur (mit seperatem Zuständigkeitsbereich "Alleinerziehende") mein ALG II gekürzt (von ca. 750 auf 390 EURO).
Mein Freundin hat auch nicht das Geld. Und trotzdem hilft sie uns.Sie sorgt schon sehr viel für ihn,wenn es um Anziehsachen oder Schulsachen geht,um mich zu entlasten. Sogar das Schulgeld zahlt sie jetzt für ihn.

Jetzt hat uns eine Freundin darauf aufmerksam gemacht,dass die Arbeitsangentur da wohl falsch gerechnet hätte. Ich habe NATÜRLICH den Beitrag von DjTermi gelesen,bin aber immernoch unsicher,ob das wirklich auf mich zutrifft.

Über eine bestätigende Antwort freue ich mich. :lol:

LG Bajan :roll:
bajan
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Re: Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren !!! NRW !

Beitrag von bajan »

Ach ja: Wir sind schon länger zusammen,sind aber erst im Dezember zusammen gezogen. Werden die 3 u 1/2 Jahre auf die ganze Beziehung bezogen oder nur auf die Bezugszeit vom ALGII? Das wäre echt wichtig für mich zu wissen!!

Tankx! :wink:

LG Bajan :roll:[/quote]
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Am besten Brief fertig machen, und auf das Urteil hinweisen. Und Per EINSCHREIBEN !!!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
bajan
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Beitrag von bajan »

D.h.: Ich lege Einspruch ein gegen den Bescheid und schicke das per Einschreiben an die zuständige Behörde?

Ich Naivchen wär da jetzt sonst mit dem Brief hingelatscht und hätte den freundlich gefragt,ob er mir das erklären kann. Der ist so ganz nett und kooperativ. Hat mir auch meinen Bescheid letztens so ausgedruckt,dass er für "Ottonormalverbraucher" verständlich ist.

Aber gut-ich werd mich dann jetzt mal an den Brief setzen und versuchen,den in passablem Amtsdeutsch auf die Reihe zu kriegen!

(Gibts da keine Vordrucke????? *heul* Die Ämter haben doch sonst für alles Formulare!!!!)

Vielen herzlichen Dank,hast mir bis hierher schon sehr viel geholfen. :D

Bajan
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Für ein Wiederspruch gibts da Leider keine vordrucke. SORRY !! Habe mal nach geschaut, aber nichts was passen würde...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
michaellknze
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Beitrag von michaellknze »

hallo!
weiß nicht wie ich so einen brief erstellen muß und wo ich ihn hinschicken muß.wäre super wenn mir jemand ne vorlage geben kann.Gruß M.K
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Jetzt bitte ich euch aber. Ihr wisst doch was ihr wollt, und das schreibt ihr einfach ;)

PS:Wenn es dich beruhigt was ich hier so manchmal bekomme ist auch nicht Professional also schreibe einfach wie Du es meinst ;)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
bajan
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Nicht für homosexuelle Lebensgemeinschaften?!

Beitrag von bajan »

Ich fass es nicht!!! Das Ganze gilt nicht für eine HOMOSEXUELLE EHEÄHNLICHE GEMEINSCHAFT!
Wie ich den Typen vom Arbeitsamt verstanden habe,gilt das in unserem Fall nicht! Wenn wir verheiratet wären,würde das eh nicht gelten und in einer homo. Gemeinschaft auch nicht.
Versteh das einer....

Ich glaub ich bin zu blöd für diese Welt!

Für wen gilt das Ganze denn jetzt??? Für Unverheiratete? Für Verheiratete? Nur für Heteros?
Ich blick da nicht mehr durch! Mein Anwalt checkt das Ganze jetzt ab.... :evil: Dann werde ich das vielleicht auch verstehen!!!!
michaellknze
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Beitrag von michaellknze »

hallo!
Ich verstehe das auch nicht ganz,aber werde morgen mal anfragen was das auf sich hat.Wir wohnen seid juli 2005 zusammen,haben kein gemeinsames kind,haben getrennte konten und unsere versicherung sind auch nicht zusammen.Aber ich meine immer die hätten doch einen drauf aufmerksam machen müßen zumal mein freundin erst seid januar bekommt und da war das ja schon aktuell.Bin mal gespannt was da morgen raus kommt.
michaellknze
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Beitrag von michaellknze »

Hallo!
War heute bei der Argestelle,mir worde gesagt das ich das schriftlich einreichen muß und es besser sei wenn ich einen anwalt nehmen würde.Es spricht aber alles dafür das es klappt.Es gibt 3 wichtige dinge damit es überhaupt klappt.Weniger als drei jahre zusammen wohnen,keine kinder aus aus der jetztigen beziehung und getrennt konten.habe freitag termin beim anwalt bin mal gespannt was da raus kommt.
michaellknze
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Beitrag von michaellknze »

Hallo!
Gibts es betroffene bei denen die arge stelle es abgelehnt hat?
bajan
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Beitrag von bajan »

Also ich habe Morgen auch einen Termin bei meinem Anwalt- mal sehen,was der dazu sagt!
:twisted:
Gast

Beitrag von Gast »

Für mich ist das Interessante an dem Urteil folgende Passage:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 19 B 85/05 AS ER
17.02.2006

Denn die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. vom § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II bzw. im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist (Beschluss des Senats vom 23.12.2005 – L 19 B 81/05 AS ER)
bajan
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???

Beitrag von bajan »

:shock:
Heisst das: Das Gericht/der Richter kann nach reiner Willkür entscheiden??
Bin ich als Homosexuelle weniger wert als als heterosexueller Mensch?

Werden wir nicht schon genug ausgebeutet?

Was genau sagt denn das Bundesverfassungsgericht dazu??

Und heisst es nicht im Grundgesetz: Alle Menschen sind gleich,egal welcher Rasse,Religion oder Sexualität sie angehören?

Wie kann ich mich wehren?
michaellknze
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Beitrag von michaellknze »

Hallo!
Ich war beim Anwalt und der meine das es gut aussieht und wir gut chancen hätten.Bin mal gespannt was draus wird.Gruß M.K
Gast

Beitrag von Gast »

Viel Erfolg!
Milecia
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Beitrag von Milecia »

Hallo,

ich hatte diesen Thread übersehen und habe meinen "Senf" schon an einen
anderen gehängt.

Also ich habe jetzt auch Widerspruch eingelegt.

Es kamen bisher zwei Briefe:

Einmal wurde es an eine höhere Stelle geleitet..
und danach die Information, es könnte sich noch hinziehen
und ich werde noch zu gegebener Zeit gebeten, detailliert zu
meinem Widerspruch Stellung zu nehmen...

Vielleicht aufgrund der Widersprüche, die da gerade die Ämter überfluten ?....

Gibt es einen Weg, den Prozess zu beschleunigen?
Geht es mit einem Anwalt schneller?

MfG Mel
Der Unterschied zwischen Praxis und Theorie
ist in der Praxis meist größer als in der Theorie
Gast

Beitrag von Gast »

Die Arbeit von Behörden kann man durchaus manchmal mit dem Hinweis auf eine Untätigkeitsklage beschleunigen.
michaellknze
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Beitrag von michaellknze »

Hallo!
Also mein anwalt hat denen einen frist gesetzt bis 22.03 ansonsten wird er eine einzweilige anordnung beantragen.dieses bedeute das das gericht sofort entscheidet,weil ein prozess sich hinziehen kann:gruß
bajan
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Beitrag von bajan »

Also ich hab jetzt in einem Forum eine Group gegründet und glücklicherweise eine Dame gefunden,die in einer Agentur für Arbeit angestellt ist. Ich denke,sie wird mir einige Informationen geben können. :D
Also werde ich jetzt warten...... :?
LG Bajan
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Ich Arbeite bei der AA in NRW -Du, ich weiss ja nicht aus welchen Bundesland Du kommst !!!
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