Seite 1 von 1

4 Raumwohnung bei 2 personen

Verfasst: 03.03.2006 20:06
von Micrajenni
Hallo, mich würde mal interessieren, ob man bei 2 Personen ( 1 davon HarzVI, der andere Arbeitstätig) in eine 4 Raumwohnung ziehen kann mit 69 m2 und einer warmmiete von 410,- euro?????

Kann mir da einer helfen????????????

Danke Gruss Micrajenni

Verfasst: 03.03.2006 20:11
von DjTermi
Wieviel verdient der jenige denn der in Arbeit ist ?

Verfasst: 03.03.2006 20:37
von Micrajenni
Hi , sorry, das bin ich, sorry, ich bekomme leider nur schlappe 700 euro raus, nicht wirklich der hammer.

Gruss Micrajenni

Verfasst: 03.03.2006 20:44
von Gast
Seid Ihr eine Bedarfs- oder Wohngemeinschaft?

Verfasst: 03.03.2006 20:49
von Micrajenni
Bedarfsgemeinschaft

Verfasst: 03.03.2006 20:59
von Gast
Schade, bei einer Wohngemeinschaft wäre es einfach und eindeutig.

Wie sind denn die kommunalen Regelungen bei Euch bezgl. des Wohnraumes?

Verfasst: 03.03.2006 21:36
von Micrajenni
?????????????????????????????? keine Ahnung???????????????????

Verfasst: 03.03.2006 21:38
von Gast
Dann solltest Du Dich mal bei Deiner Arge erkundigen.

Verfasst: 03.03.2006 21:39
von Micrajenni
bin aus Berlin Marzahn / Helersdorf

Verfasst: 03.03.2006 22:58
von Gast
Für Berlin gilt folgendes:

Ausführungsvorschriften
zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II
(AV-Wohnen)
Tacheles

Hier nochmal vom Mieterverein:
Angemessenheit der Wohnkosten

Die Leistungen zur Deckung der Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe.

Bei Antragstellung ist die Höhe der Miete nachzuweisen. Dazu können der Mietvertrag oder andere Unterlagen vorgelegt werden, z.B. auch das letzte Mieterhöhungsschreiben.

Was angemessen ist, kann nach § 27 SGB II in einer Verordnung geregelt werden. Der Senat hat am 7. Juni 2005 Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II erlassen. Sie treten zum 1. Oktober 2005 in Kraft (siehe unsere Dokumentation weiter unten).

Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Brutto-Warmmiete einer Wohnung - unabhängig von ihrer Größe. Es wurden folgende Richtwerte in Relation zur Haushaltsgröße festgelegt:
1-Personen-Haushalt: 360 Euro
2-Personen-Haushalt: 444 Euro
3-Personen-Haushalt: 542 Euro
4-Personen-Haushalt: 619 Euro
5-Personen-Haushalt: 705 Euro
Berliner Mieterverein