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Ich kenn mich gar nicht mehr aus

Verfasst: 03.03.2006 18:15
von yvonne
hallo ihr da,
ich brauch dringend hilfe. ich blick bei diesen vielen zahlen und abzügen absolut nicht durch. vielleicht kennt sich da einer von euch aus.

wie viel bekommen ich und mein kind wirklich? bedank mich schon mal im voraus

Berechnung des Gesamtanspruchs
Regelleistungen (§ 20) 552.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 124.20 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 414.95 Euro
Zuschlag nach § 24 0.00 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro

gesamter Bedarf
1091.15
Euro

abzügl Einkommen
314.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro

verbleibender Bedarf
777.14
Euro
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
nicht benötigter Kindergeldanteil 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro

Restbedarf/Anspruch
777.14
Euro



Anspruch ALG II und Sozialgeld 777.14 Euro
Zahlbetrag ALG II und Sozialgeld (gerundet) 777.00 Euro



Berechnung des Anspruchs auf einmalige Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3:
einmaliger Bedarf 1900.00 Euro

Höhe des lfd. Bedarfs
1091.15
Euro
abzgl. Einkommen 314.00 Euro
abzgl. Vermögen 0.00 Euro
verbleibender lfd. Bedarf 777.14 Euro
überschüssiges Einkommen 0.00 Euro
x Faktor 7 (§ 23 III S.3) 0 Euro

restlicher einmaliger Bedarf
1900.00
Euro


Einmalige Sonderleistungen nach Abs. 3 (gerundet) 1900.00 Euro



Alle Angaben ohne Gewähr. Die errechneten Werte basieren auf Ihren Eingaben
Erläuterung:

Berechnung des Gesamtanspruchs Yvonne

Bedarf von Antragsteller Yvonne
Regelleistungen (§ 20) 345.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 124.20 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 207.47 Euro
Zuschlag nach § 24 0 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro

gesamter Bedarf
676.67
Euro

abzügl Einkommen
0.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro

verbleibender Bedarf
676.67
Euro
Anteil in % am Gesamtbedarf 87.07 %
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro

Restbedarf/Anspruch
676.67
Euro

Berechnung des Gesamtanspruchs Nele

Bedarf von Kind Nele
Regelleistungen (§ 20) 207.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 0.00 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 207.47 Euro
Zuschlag nach § 24 0.00 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro

gesamter Bedarf
414.47
Euro

abzügl Einkommen
314.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro

verbleibender Bedarf
100.47
Euro
Anteil in % am Gesamtbedarf 12.93 %
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
Kind hilfsbedürftig ? ja
nicht benötigter Kindergeldanteil 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro

Restbedarf/Anspruch
100.47
Euro



Kinderzuschlag nach §6 a Bundeskindergeldgesetz
Höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag (1 x 140 Euro) 140.00 Euro
Minderung um Einkommen und Vermögen des Kindes/der Kinder
höchstmöglicher Kinderzuschlag für Nele 140.00 Euro
abzgl. nach § 11 zu berücksichtigendes Einkommen* und abzgl. nach § 12 zu berücksichtigendes Vermögen von Klara
* mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes 160.00 Euro
zustehender Kinderzuschlag für Nele 0.00 Euro
Gesamtkinderzuschlag nach Anrechnung Einkommen/Vermögen 0.00 Euro

elterliches Einkommen* und Vermögen
* mit Ausnahme des Wohngeldes
im Sinne der §§ 11, 12 SGB II 0 Euro
davon Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro

Zwischenrechnung: Elternanteil an der Warmmiete
Aufteilung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums in Euro
Unterkunft Heizung gesamt x Anzahl
Alleinstehende 216 50 266 1
Paare 332 64 396 0
Kinder 67 13 80 1
tatsächliche
Warmmiete x Elternanteil
(lt. Bericht) / Gesamtbetrag
(lt. Bericht) = tatsächlicher
Elternanteil
414.95 x 266 / 346 = 319.01 Euro


unterer Grenzbetrag
Das elterliche Einkommen/Vermögen muss mindestens dem pauschalierten Regelbedarf der Eltern zzgl. evtl. Mehrbedarfe sowie den anteiligen Unterkunftskosten entsprechen
Regelleistung/en der Eltern/des Elternteils 345.00 Euro
zzgl. evtl. Mehrbedarf 124.20 Euro
zzgl. Elternanteil an Warmmiete 319.01 Euro

unterer Grenzbetrag
788.21
Euro

Prüfung: Der untere Grenzbetrag wird nicht erreicht
oberer Grenzbetrag
Den Eltern steht kein Anspruch auf Kinderzuschlag zu, wenn ihr Einkommen und Vermögen die Summe aus dem Bedarf an ALG II und dem Gesamtkinderzuschlag (nach Anrechnung) überschreitet
unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
zzgl. Gesamtkinderzuschlag 0.00 Euro

oberer Grenzbetrag
788.21
Euro

Prüfung: Der obere Grenzbetrag wird nicht überschritten
Minderung um Einkommen/Vermögen der Eltern
a) Nichterwerbseinkommen und Vermögen, soweit es den unteren Grenzbetrag überschreitet, zu 100%
Nichterwerbseinkommen der Eltern/des Elternteil 0.00 Euro
Vermögen der Eltern/des Elternteils 0.00 Euro
Summe des Nichterwerbseinkommens und Vermögens 0 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro

b) verbleibendes Erwerbseinkommen, wenn bereits das Nichterwerbseinkommen / Vermögen den unteren Grenzbetrag überschreitet, in Höhe von 7 Euro je volle 10 Euro Überschreitung
elterliches Nichterwerbseinkommen / Vermögen 0.00 Euro
zzgl. elterliches Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
Summe Erwerbseinkommen / Vermögen 0.00 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
abzgl. bereits erfolgte Anrechnung unter a) 0.00 Euro
restl. überschreitendes Erwerbseinkommen: 0.00 Euro
Anzahl volle 10 Euro: 0 x 7 Euro 0.00 Euro

c) Erwerbseinkommen, soweit es zusammen mit dem Nichterwerbseinkommen / Vermögen (das kleiner ist als der untere Grenzbetrag) den unteren Grenzbetrag überschreitet, in Höhe von 7 Euro je volle 10 Euro Überschreitung
elterliches Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
zzgl. Nichterwerbseinkommen/Vermögen (wenn niedriger als unterer Grenzbetrag) 0.00 Euro
Summe beider Einkommen 0.00 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
Anzahl volle 10 Euro: 0 x 7 Euro 0.00 Euro
gesamter Minderungsbetrag
Summe a) + b) + c) 0.00 Euro

Zusammenfassende Berechnung
Gesamtkinderzuschlag abzgl. Einkommen/Vermögen Kind/er 0.00 Euro
abzgl. elterliches Einkommen/Vermögen (Minderungsbetrag) 0.00 Euro

Anspruch auf Kinderzuschlag 0.00 Euro*
* Der Kinderzuschlag wird nur gezahlt, wenn durch ihn Hilfebedürftigkeit nach § 9 vermieden wird! (§ 6 a I Nr. 3 BKGG)



Vergleichsberechnung Kinderzuschlag
§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKKG
entweder Zahlung von ALG II + Sozialgeld oder Wohngeld + Kinderzuschlag
anrechenbares Einkommen (inkl. Wohngeld) 314.00 Euro
anrechenbares Vermögen 0.00 Euro
Kinderzuschlag 0.00 Euro
Gesamteinkommen 314 Euro
gesamter Bedarf aller Personen (ohne Zuschlag nach § 24) 1091.15 Euro
abzgl. Gesamteinkommen 314 Euro
Differenz: ungedeckter Bedarf 777.15 Euro

Der Bedarf kann auch mit Wohngeld und Kinderzuschlag nicht gedeckt werden. Es besteht Anspruch auf Zahlung von ALG II / Sozialgeld.


:?

Verfasst: 03.03.2006 19:05
von DjTermi
Hallo Yvonne !
Wo hast Du das denn her ? Machen wir es doch mal Kurz.Du lebst mit dein Kind alleine ? Aus welchen Bundesland kommst Du?

:-)

Verfasst: 04.03.2006 10:46
von yvonne
Hallo!

ich komme aus bayern/ oberpfalz. Bis jetzt leb ich noch nicht allein, sondern bei meinen eltern, dass wird allerdings eng mit der kleinen, also möcht ich ausziehen und hartz 4 beantragen. Also das ich unter hartz 4 falle das weiß ich schon. Dieser Hartz 4 rechner für alleinerziehende ist mir empfohlen worden. Ich habe noch nie zuvor geld vom amt bezogen.

Verfasst: 04.03.2006 13:35
von Melinde
Hallo yvonne
Ich denke die Ergebnisse, die Du aus dem o.g. Rechner hast meinen etwa folgendes:
Dein Regelbedarf wäre 345,00 €, der Deines Kindes (Sozialgeld) 207,00 €.
Wenn Du alleinerziehend bist kommt noch ein Mehrbedarf dazu von 124,00 €.
Wohnung in angemessener Größe (bis 60qm, ist aber in jeder Gemeinde auch anders geregelt) wird Miete und Nebenkosten bezahlt. Welche Miete als angemessen angesehen wird erfragst Du an Deinem Wohnort.
Dazu kommen Heizkosten, meistens 1,00 € pro qm.
Wenn das Dein erster eigener Haushalt ist den Du gründest kannst Du Antrag auf Beihilfe für Erstausstattung stellen, da sind die Regelungen auch unterschiedlich und so ein Antrag muss nicht bewilligt werden.
Für Kaution kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden, muss aber auch nicht bewilligt werden.
Das Kindergeld wird als Einkommen angerechnet, das Erziehungsgeld aber nicht. Das hast Du für die Dauer des Bezuges zusätzlich.
Wenn Deine Eltern Dir gegenüber nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind spielen deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Rolle.
Hast Du irgendwelche anderen Einkommen wird das natürlich auch berücksichtigt.
Bevor Du eine Wohnung anmietest erkundige Dich genau bei Deinem zuständigen Amt, auch wegen der Genehmigung zum Umzug. Da sind die Regelungen jetzt anders.
Da Du selber schon ein Kind hast denke ich das ist ein wichtiger Grund zum Auszug aus dem Elternhaus und die Genehmigung dürfte kein Problem werden. (ich gehe jetzt mal davon aus Du bist noch unter 25 Jahre alt)
Wünsche Dir und Deinem Kind Alles Gute
Gruß

Verfasst: 04.03.2006 20:57
von yvonne
dankeschön :-)

also ich hab mich nochmal im internet umgesehn und einen anderen, viel einfacheren rechner gefunden...der ungefähr das gleiche sagt wie du..
ich bekomme da ungefähr 990€ und 400€ stehen mir wohngeld zu also warmmiete.

Dieses geld muss und wird reichen :-)

Verfasst: 04.03.2006 22:09
von Melinde
Hallo yvonne :)
Schön, das Du Dir einen Überblick verschaffen konntest.
Deine Einstellung, das das Geld reichen wird hilft Dir sicher dabei das Du das schaffst. Auch wenn es manchmal schwierig wird, nie die Hoffnung aufgeben. Es gibt immer einen Weg und Menschen die man um Hilfe bitten kann.
Wünsche Dir alles Gute und das Du eine schöne Wohnung findest.
Gruß