Ich kenn mich gar nicht mehr aus
Verfasst: 03.03.2006 18:15
hallo ihr da,
ich brauch dringend hilfe. ich blick bei diesen vielen zahlen und abzügen absolut nicht durch. vielleicht kennt sich da einer von euch aus.
wie viel bekommen ich und mein kind wirklich? bedank mich schon mal im voraus
Berechnung des Gesamtanspruchs
Regelleistungen (§ 20) 552.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 124.20 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 414.95 Euro
Zuschlag nach § 24 0.00 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro
gesamter Bedarf
1091.15
Euro
abzügl Einkommen
314.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro
verbleibender Bedarf
777.14
Euro
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
nicht benötigter Kindergeldanteil 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro
Restbedarf/Anspruch
777.14
Euro
Anspruch ALG II und Sozialgeld 777.14 Euro
Zahlbetrag ALG II und Sozialgeld (gerundet) 777.00 Euro
Berechnung des Anspruchs auf einmalige Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3:
einmaliger Bedarf 1900.00 Euro
Höhe des lfd. Bedarfs
1091.15
Euro
abzgl. Einkommen 314.00 Euro
abzgl. Vermögen 0.00 Euro
verbleibender lfd. Bedarf 777.14 Euro
überschüssiges Einkommen 0.00 Euro
x Faktor 7 (§ 23 III S.3) 0 Euro
restlicher einmaliger Bedarf
1900.00
Euro
Einmalige Sonderleistungen nach Abs. 3 (gerundet) 1900.00 Euro
Alle Angaben ohne Gewähr. Die errechneten Werte basieren auf Ihren Eingaben
Erläuterung:
Berechnung des Gesamtanspruchs Yvonne
Bedarf von Antragsteller Yvonne
Regelleistungen (§ 20) 345.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 124.20 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 207.47 Euro
Zuschlag nach § 24 0 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro
gesamter Bedarf
676.67
Euro
abzügl Einkommen
0.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro
verbleibender Bedarf
676.67
Euro
Anteil in % am Gesamtbedarf 87.07 %
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro
Restbedarf/Anspruch
676.67
Euro
Berechnung des Gesamtanspruchs Nele
Bedarf von Kind Nele
Regelleistungen (§ 20) 207.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 0.00 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 207.47 Euro
Zuschlag nach § 24 0.00 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro
gesamter Bedarf
414.47
Euro
abzügl Einkommen
314.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro
verbleibender Bedarf
100.47
Euro
Anteil in % am Gesamtbedarf 12.93 %
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
Kind hilfsbedürftig ? ja
nicht benötigter Kindergeldanteil 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro
Restbedarf/Anspruch
100.47
Euro
Kinderzuschlag nach §6 a Bundeskindergeldgesetz
Höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag (1 x 140 Euro) 140.00 Euro
Minderung um Einkommen und Vermögen des Kindes/der Kinder
höchstmöglicher Kinderzuschlag für Nele 140.00 Euro
abzgl. nach § 11 zu berücksichtigendes Einkommen* und abzgl. nach § 12 zu berücksichtigendes Vermögen von Klara
* mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes 160.00 Euro
zustehender Kinderzuschlag für Nele 0.00 Euro
Gesamtkinderzuschlag nach Anrechnung Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
elterliches Einkommen* und Vermögen
* mit Ausnahme des Wohngeldes
im Sinne der §§ 11, 12 SGB II 0 Euro
davon Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
Zwischenrechnung: Elternanteil an der Warmmiete
Aufteilung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums in Euro
Unterkunft Heizung gesamt x Anzahl
Alleinstehende 216 50 266 1
Paare 332 64 396 0
Kinder 67 13 80 1
tatsächliche
Warmmiete x Elternanteil
(lt. Bericht) / Gesamtbetrag
(lt. Bericht) = tatsächlicher
Elternanteil
414.95 x 266 / 346 = 319.01 Euro
unterer Grenzbetrag
Das elterliche Einkommen/Vermögen muss mindestens dem pauschalierten Regelbedarf der Eltern zzgl. evtl. Mehrbedarfe sowie den anteiligen Unterkunftskosten entsprechen
Regelleistung/en der Eltern/des Elternteils 345.00 Euro
zzgl. evtl. Mehrbedarf 124.20 Euro
zzgl. Elternanteil an Warmmiete 319.01 Euro
unterer Grenzbetrag
788.21
Euro
Prüfung: Der untere Grenzbetrag wird nicht erreicht
oberer Grenzbetrag
Den Eltern steht kein Anspruch auf Kinderzuschlag zu, wenn ihr Einkommen und Vermögen die Summe aus dem Bedarf an ALG II und dem Gesamtkinderzuschlag (nach Anrechnung) überschreitet
unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
zzgl. Gesamtkinderzuschlag 0.00 Euro
oberer Grenzbetrag
788.21
Euro
Prüfung: Der obere Grenzbetrag wird nicht überschritten
Minderung um Einkommen/Vermögen der Eltern
a) Nichterwerbseinkommen und Vermögen, soweit es den unteren Grenzbetrag überschreitet, zu 100%
Nichterwerbseinkommen der Eltern/des Elternteil 0.00 Euro
Vermögen der Eltern/des Elternteils 0.00 Euro
Summe des Nichterwerbseinkommens und Vermögens 0 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
b) verbleibendes Erwerbseinkommen, wenn bereits das Nichterwerbseinkommen / Vermögen den unteren Grenzbetrag überschreitet, in Höhe von 7 Euro je volle 10 Euro Überschreitung
elterliches Nichterwerbseinkommen / Vermögen 0.00 Euro
zzgl. elterliches Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
Summe Erwerbseinkommen / Vermögen 0.00 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
abzgl. bereits erfolgte Anrechnung unter a) 0.00 Euro
restl. überschreitendes Erwerbseinkommen: 0.00 Euro
Anzahl volle 10 Euro: 0 x 7 Euro 0.00 Euro
c) Erwerbseinkommen, soweit es zusammen mit dem Nichterwerbseinkommen / Vermögen (das kleiner ist als der untere Grenzbetrag) den unteren Grenzbetrag überschreitet, in Höhe von 7 Euro je volle 10 Euro Überschreitung
elterliches Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
zzgl. Nichterwerbseinkommen/Vermögen (wenn niedriger als unterer Grenzbetrag) 0.00 Euro
Summe beider Einkommen 0.00 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
Anzahl volle 10 Euro: 0 x 7 Euro 0.00 Euro
gesamter Minderungsbetrag
Summe a) + b) + c) 0.00 Euro
Zusammenfassende Berechnung
Gesamtkinderzuschlag abzgl. Einkommen/Vermögen Kind/er 0.00 Euro
abzgl. elterliches Einkommen/Vermögen (Minderungsbetrag) 0.00 Euro
Anspruch auf Kinderzuschlag 0.00 Euro*
* Der Kinderzuschlag wird nur gezahlt, wenn durch ihn Hilfebedürftigkeit nach § 9 vermieden wird! (§ 6 a I Nr. 3 BKGG)
Vergleichsberechnung Kinderzuschlag
§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKKG
entweder Zahlung von ALG II + Sozialgeld oder Wohngeld + Kinderzuschlag
anrechenbares Einkommen (inkl. Wohngeld) 314.00 Euro
anrechenbares Vermögen 0.00 Euro
Kinderzuschlag 0.00 Euro
Gesamteinkommen 314 Euro
gesamter Bedarf aller Personen (ohne Zuschlag nach § 24) 1091.15 Euro
abzgl. Gesamteinkommen 314 Euro
Differenz: ungedeckter Bedarf 777.15 Euro
Der Bedarf kann auch mit Wohngeld und Kinderzuschlag nicht gedeckt werden. Es besteht Anspruch auf Zahlung von ALG II / Sozialgeld.

ich brauch dringend hilfe. ich blick bei diesen vielen zahlen und abzügen absolut nicht durch. vielleicht kennt sich da einer von euch aus.
wie viel bekommen ich und mein kind wirklich? bedank mich schon mal im voraus
Berechnung des Gesamtanspruchs
Regelleistungen (§ 20) 552.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 124.20 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 414.95 Euro
Zuschlag nach § 24 0.00 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro
gesamter Bedarf
1091.15
Euro
abzügl Einkommen
314.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro
verbleibender Bedarf
777.14
Euro
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
nicht benötigter Kindergeldanteil 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro
Restbedarf/Anspruch
777.14
Euro
Anspruch ALG II und Sozialgeld 777.14 Euro
Zahlbetrag ALG II und Sozialgeld (gerundet) 777.00 Euro
Berechnung des Anspruchs auf einmalige Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3:
einmaliger Bedarf 1900.00 Euro
Höhe des lfd. Bedarfs
1091.15
Euro
abzgl. Einkommen 314.00 Euro
abzgl. Vermögen 0.00 Euro
verbleibender lfd. Bedarf 777.14 Euro
überschüssiges Einkommen 0.00 Euro
x Faktor 7 (§ 23 III S.3) 0 Euro
restlicher einmaliger Bedarf
1900.00
Euro
Einmalige Sonderleistungen nach Abs. 3 (gerundet) 1900.00 Euro
Alle Angaben ohne Gewähr. Die errechneten Werte basieren auf Ihren Eingaben
Erläuterung:
Berechnung des Gesamtanspruchs Yvonne
Bedarf von Antragsteller Yvonne
Regelleistungen (§ 20) 345.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 124.20 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 207.47 Euro
Zuschlag nach § 24 0 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro
gesamter Bedarf
676.67
Euro
abzügl Einkommen
0.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro
verbleibender Bedarf
676.67
Euro
Anteil in % am Gesamtbedarf 87.07 %
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro
Restbedarf/Anspruch
676.67
Euro
Berechnung des Gesamtanspruchs Nele
Bedarf von Kind Nele
Regelleistungen (§ 20) 207.00 Euro
Mehrbedarf (§ 21) 0.00 Euro
Unterkunft + Heizung (§ 22) 207.47 Euro
Zuschlag nach § 24 0.00 Euro
Zuschüsse nach § 26 0.00 Euro
gesamter Bedarf
414.47
Euro
abzügl Einkommen
314.00
Euro
abzüglich Vermögen 0.00 Euro
verbleibender Bedarf
100.47
Euro
Anteil in % am Gesamtbedarf 12.93 %
übersch. Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
Kind hilfsbedürftig ? ja
nicht benötigter Kindergeldanteil 0.00 Euro
verteilt werden können 0.00 Euro
Verteilung Überschuss 0.00 Euro
Restbedarf/Anspruch
100.47
Euro
Kinderzuschlag nach §6 a Bundeskindergeldgesetz
Höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag (1 x 140 Euro) 140.00 Euro
Minderung um Einkommen und Vermögen des Kindes/der Kinder
höchstmöglicher Kinderzuschlag für Nele 140.00 Euro
abzgl. nach § 11 zu berücksichtigendes Einkommen* und abzgl. nach § 12 zu berücksichtigendes Vermögen von Klara
* mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes 160.00 Euro
zustehender Kinderzuschlag für Nele 0.00 Euro
Gesamtkinderzuschlag nach Anrechnung Einkommen/Vermögen 0.00 Euro
elterliches Einkommen* und Vermögen
* mit Ausnahme des Wohngeldes
im Sinne der §§ 11, 12 SGB II 0 Euro
davon Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
Zwischenrechnung: Elternanteil an der Warmmiete
Aufteilung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums in Euro
Unterkunft Heizung gesamt x Anzahl
Alleinstehende 216 50 266 1
Paare 332 64 396 0
Kinder 67 13 80 1
tatsächliche
Warmmiete x Elternanteil
(lt. Bericht) / Gesamtbetrag
(lt. Bericht) = tatsächlicher
Elternanteil
414.95 x 266 / 346 = 319.01 Euro
unterer Grenzbetrag
Das elterliche Einkommen/Vermögen muss mindestens dem pauschalierten Regelbedarf der Eltern zzgl. evtl. Mehrbedarfe sowie den anteiligen Unterkunftskosten entsprechen
Regelleistung/en der Eltern/des Elternteils 345.00 Euro
zzgl. evtl. Mehrbedarf 124.20 Euro
zzgl. Elternanteil an Warmmiete 319.01 Euro
unterer Grenzbetrag
788.21
Euro
Prüfung: Der untere Grenzbetrag wird nicht erreicht
oberer Grenzbetrag
Den Eltern steht kein Anspruch auf Kinderzuschlag zu, wenn ihr Einkommen und Vermögen die Summe aus dem Bedarf an ALG II und dem Gesamtkinderzuschlag (nach Anrechnung) überschreitet
unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
zzgl. Gesamtkinderzuschlag 0.00 Euro
oberer Grenzbetrag
788.21
Euro
Prüfung: Der obere Grenzbetrag wird nicht überschritten
Minderung um Einkommen/Vermögen der Eltern
a) Nichterwerbseinkommen und Vermögen, soweit es den unteren Grenzbetrag überschreitet, zu 100%
Nichterwerbseinkommen der Eltern/des Elternteil 0.00 Euro
Vermögen der Eltern/des Elternteils 0.00 Euro
Summe des Nichterwerbseinkommens und Vermögens 0 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
b) verbleibendes Erwerbseinkommen, wenn bereits das Nichterwerbseinkommen / Vermögen den unteren Grenzbetrag überschreitet, in Höhe von 7 Euro je volle 10 Euro Überschreitung
elterliches Nichterwerbseinkommen / Vermögen 0.00 Euro
zzgl. elterliches Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
Summe Erwerbseinkommen / Vermögen 0.00 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
abzgl. bereits erfolgte Anrechnung unter a) 0.00 Euro
restl. überschreitendes Erwerbseinkommen: 0.00 Euro
Anzahl volle 10 Euro: 0 x 7 Euro 0.00 Euro
c) Erwerbseinkommen, soweit es zusammen mit dem Nichterwerbseinkommen / Vermögen (das kleiner ist als der untere Grenzbetrag) den unteren Grenzbetrag überschreitet, in Höhe von 7 Euro je volle 10 Euro Überschreitung
elterliches Erwerbseinkommen (bereinigt): 0.00 Euro
zzgl. Nichterwerbseinkommen/Vermögen (wenn niedriger als unterer Grenzbetrag) 0.00 Euro
Summe beider Einkommen 0.00 Euro
abzgl. unterer Grenzbetrag 788.21 Euro
Überschreitung 0.00 Euro
Anzahl volle 10 Euro: 0 x 7 Euro 0.00 Euro
gesamter Minderungsbetrag
Summe a) + b) + c) 0.00 Euro
Zusammenfassende Berechnung
Gesamtkinderzuschlag abzgl. Einkommen/Vermögen Kind/er 0.00 Euro
abzgl. elterliches Einkommen/Vermögen (Minderungsbetrag) 0.00 Euro
Anspruch auf Kinderzuschlag 0.00 Euro*
* Der Kinderzuschlag wird nur gezahlt, wenn durch ihn Hilfebedürftigkeit nach § 9 vermieden wird! (§ 6 a I Nr. 3 BKGG)
Vergleichsberechnung Kinderzuschlag
§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKKG
entweder Zahlung von ALG II + Sozialgeld oder Wohngeld + Kinderzuschlag
anrechenbares Einkommen (inkl. Wohngeld) 314.00 Euro
anrechenbares Vermögen 0.00 Euro
Kinderzuschlag 0.00 Euro
Gesamteinkommen 314 Euro
gesamter Bedarf aller Personen (ohne Zuschlag nach § 24) 1091.15 Euro
abzgl. Gesamteinkommen 314 Euro
Differenz: ungedeckter Bedarf 777.15 Euro
Der Bedarf kann auch mit Wohngeld und Kinderzuschlag nicht gedeckt werden. Es besteht Anspruch auf Zahlung von ALG II / Sozialgeld.