Was steht mir vom Arbeitsamt zu, wenn ich mir selber Arbeit suche und wie lange?Bekomme schon Hatz 4
Vielen Dank im vorraus
Hillis
Hatz 4
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo chrissyuka,
Verstehe deine fragr nicht sorry !!
Verstehe deine fragr nicht sorry !!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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DjTermi hat geschrieben:Hallo chrissyuka,
Verstehe deine fragr nicht sorry !!
Ich meinte : Ich bekomme zur Zeit Hatz 4,kann aber nächsten Monat evt. arbeiten,die ich mir selber besorgt habe ,ist aber in Belgien..Was würde mir evt. vom Arbeitsamt zustehen an Zuschuß .Fahrtkosten oder so etwas ?Das ich mich abmelden muss dann, ist mir klar,vom Arbeitsamt.
Einmal gibt es über den Par. 16, Abs. 1 SGB II i. V. m Par. 53 ff SGB II die Möglichkeit, dir für 6 Monate Fahrkostenbeihilfe zu leisten. Dies ist aber eine "Kann" Leistung.
Desweiteren sieht aber auch das SGB II in Par. 11, Abs. 2 Nr. 5 SGB II vor, dass die notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Erwerbseinkommen vom Einkommen absetzbar ist. Seit dem 1.10.05 sind das -wie auch bei der o. g. Fahrkostenbeihilfe- pauschal 100 Euro oder aber die tatsächlich nachgewiesenen höheren Kosten, wobei das Amt da auch mit den 0,20 Euro pro Entfernungskilometer rechnet.
Welche Variante das Amt nun annehmen wird, kann ich dir nicht sagen. Der Absetzbetrag ist gesetzlich verankert, der MUSS gewährt werden, die Fahrkostenbeihilfe nach Par. 16 Abs. 1 SGB II ist nur eine KANN Leistung, d. h. sie muß eben nicht gewährt werden.
Desweiteren sieht aber auch das SGB II in Par. 11, Abs. 2 Nr. 5 SGB II vor, dass die notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Erwerbseinkommen vom Einkommen absetzbar ist. Seit dem 1.10.05 sind das -wie auch bei der o. g. Fahrkostenbeihilfe- pauschal 100 Euro oder aber die tatsächlich nachgewiesenen höheren Kosten, wobei das Amt da auch mit den 0,20 Euro pro Entfernungskilometer rechnet.
Welche Variante das Amt nun annehmen wird, kann ich dir nicht sagen. Der Absetzbetrag ist gesetzlich verankert, der MUSS gewährt werden, die Fahrkostenbeihilfe nach Par. 16 Abs. 1 SGB II ist nur eine KANN Leistung, d. h. sie muß eben nicht gewährt werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.