eheähnliche gemeinschaft??? was soll das?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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deBinchen
Beiträge: 2
Registriert: 27.02.2006 15:49

eheähnliche gemeinschaft??? was soll das?

Beitrag von deBinchen »

hallo ihr da draußen!

hab vor ein paar tagen ein schreiben vom aamt bekommen, in dem mir unterstellt wird, dass ich mit herrn b. in einer eheähnlichen gemeinschaft wohne und beiliegendes formular ausfüllen und bis zum 9.3. zurückschicken soll.

sachverhalt:
-ich habe seit nem 3/4 jahr eine wohnung bei herrn b.'s eltern angemietet, in der ich allein lebe.
-herr b. ist zwar mein freund und wohnte bis vor ca. 2 wochen im elterlichen haushalt (in der wohnung über mir), aber ein zusammenleben, in der form wie es das aamt mir unterstellt, gab es nie.
-herr b. ist der vater meines ungeborenen baby's (nicht geplant, aber ich will es)
-herr b. wohnt seit ca. 2 wochen in seinem haus(wir sind noch nicht so weit, um zusammen zu ziehen), im nachbarort, hat also seinen eigenen haushalt.

wahrscheinlich hat jemand, der mich nicht ab kann, beim amt verleumdet. nun steh ich da und weiß nich weiter :( kann mir jemand nen tipp geben, wie ich mich verhalten soll?

ps: als ich damals umgezogen bin, habe ich, weil ich noch keinen namen am briefkasten hatte, c/o fam. b. angegeben. kann man mir daraus jetzt nen strick drehen?

habe vor, persönlich zum amt zu gehen und mit der netten aamt-dame zu reden. vielleicht kann man den sachverhalt dann besser ohne missverständnisse klären, oder was meint ihr?

vielen dank für eure antworten im voraus!

liebe grüße, de bine
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo deBinchen
Am besten wird sein, Du erklärst die Angelegenheit persönlich.
Es kann so sein das die gleiche Adresse und der Name des Vermieters beim Amt den Eindruck erweckt haben Du lebst mit Herrn B. zusammen auch weil Du dort Deine Postadrese hattest.
Jetzt wo er ganz woanders wohnt dürfte leicht zu klären sein, daß Du alleine lebst.
Schön, daß Du Dein Kind trotz vielleicht anderer Lebensplanung bekommst.
Kinder sind was wunderbares.
:wink:
(Kleine Scherzfrage, die mir mein Sohn als Kind mal gestellt hat:
"Warum sind Eltern so oft auf Expedition?"
Er gab mir die Antwort selber als ich sie nicht erriet:
"Weil sie ihre Nerven suchen".
Wenn es meine Rasselbande damals mal wieder sehr doll trieb war mein Spruch: "Schaff´Dir Kinder an und Du weißt wo Deine Nerven bleiben".)

Ich wünsche Dir Alles Gute für die Zukunft.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Gast

Re: eheähnliche gemeinschaft??? was soll das?

Beitrag von Gast »

deBinchen hat geschrieben: hab vor ein paar tagen ein schreiben vom aamt bekommen, in dem mir unterstellt wird, dass ich mit herrn b. in einer eheähnlichen gemeinschaft wohne und beiliegendes formular ausfüllen und bis zum 9.3. zurückschicken soll.
Hat die Behörde ihre Entscheidungsgründe in diesem Schreiben ausführlich dargelegt?

Hast Du schon schriftlich widersprochen?

Hier nocheinmal ein Auszug aus einem Gerichtsurteil:
Das Gericht weist zum wiederholten Mal darauf hin, dass Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern nicht geeignet sind, das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu belegen. Ob der Antragsteller und Frau T in einem Doppelbett schlafen, ob sie ihre Kleider im gemeinsamen Schlafzimmer aufbewahren und ob sie – ohne Trennung – Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahren, sind keine aussagekräftigen Indizien, die darauf hinweisen würden, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. In diesem Sinne kann man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht – wie der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin offensichtlich meint - "sehen".

Vielmehr ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (BVerfGE 87,264). Es steht außer Frage, dass jeder Bürger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung seiner Existenz haben muss. Der Staat darf Leistungen zur Existenzsicherung daher nur versagen, wenn die Existenz anderweitig gesichert ist. Da innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – im Gegensatz zur Ehe – kein Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt besteht, ist ein Leistungsausschluss des Staates – wegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - nur dann gerechtfertigt, wenn die Existenz des nicht vermögenden Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, durch (freiwillige) Leistungen des vermögenden Partners, tatsächlich gewährleistet ist (Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl. § 122 BSHG Anm. 5 ff; BverfGE 87, 264; BverwG NDV-RD 1996,38 = NJW 1995, 2802; Zöller ZFSH/SGB 1996,302 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Das Wesen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist daher, dass die Beteiligten derselben sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (BverfGE a.a.O. Seite 265). Diese Definition der eheähnlichen Gemeinschaft durch das Bundesverfassungsgericht ist praktisch deckungsgleich mit der römisch-katholischen Definition von "echter Liebe". Papst Bendedikt der XVI. beschreibt letztere in seiner Enzyklika Deus Caritas est so: "Liebe will nicht das Versinken in der Trunkenheit des Glücks, sie will das Gute für den Geliebten. Sie wird Verzicht, sie wird bereit zum Opfer, ja sie will es".

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist also eine sittlich moralische Selbstverpflichtung für den Partner einzustehen. Ob derartiges besteht, kann nur anhand der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG a.a.O.) festgestellten Indizien (Dauer des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Verfügungsbefugnis über Vermögen des Partners) bestimmt werden, nicht durch Blick in ein gemeinsames Schlafzimmer oder einen Kühlschrank.
Quelle
Antworten