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Berechnung der Heizkosten nach Hartz IV

Verfasst: 26.02.2006 23:02
von Georg Heil
Bewohne mit meiner Ehefrau und meiner 2 jährigen Tochter ein eigenes Haus. Eine weitere Wohneinheit in diesem Haus habe ich vermietet. Meine Wohnfläche liegt jehnseits der 100 m². Habe eine Ölzentralheizung.
Letzte Woche habe ich Heizkostenzuschuß verlangt. Der Antrag wurde sehr schnell bearbeitet und ich darf nun für 280 € Öl bestellen. Mein Mieter soll einen ähnlichen Antrag stellen.
Für dieses Geld bekomme ich noch nicht einmal 500 Liter Heizöl. Damit komme ich nicht weit. Frage wie kommt das ARGE auf diesen Betrag. Uns stehen 75 m² Wohnfläche zu. Woher kann ich entnehmen, was die angemessenen Heizkosten sind? Auch Warmwasser wird über diesen Brenner geliefert. Ende 2004 habe ich beim Antrag auf Hartz IV eine alte Ölrechnung von 1600 € vorgelegt und bin davon ausgegangen dass daraufin eine pauschale im Jahr 2005 bezahlt wird. Aber pustekuchen. Im Jahr 2005 habe ich nicht einen Cent Heizkosten bekommen und mein Mieter demnach auch nicht. Gibt es eine Möglichkeit dieses Geld für 2005 rückwirkend zu bekommen. Eine Rechnung für in Höhe von 1600 € habe ich noch für das Jahr 2005

Verfasst: 27.02.2006 00:52
von Gast
Als richtungsweisend kann ich Dir nur folgendes Urteil anbieten:
1. Instanz
Sozialgericht Lüneburg
S 25 AS 745/05 ER
22.11.2005

2. Instanz
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
L 8 AS 439/05 ER
02.02.2006

Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitssuchende

Entscheidung
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 5. vorläufig – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – anstelle laufender Leistungen für Heizung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. August 2006 einen Betrag von insgesamt 1.200,00 EUR zu gewähren. Bereits gezahlte Leistungen (600,00 EUR gemäß Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 2005 sowie 217,60 EUR laufende Leistungen für die Monate September bis Dezember 2005) sind hiervon in Abzug zu bringen.

Die Antragsgegnerin wird weiter im Wege vorläufigen Rechtschutzes verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 300,00 EUR zweckgebunden zur Anschaffung von Heizöl zu gewähren. Das Darlehen wird in monatlichen Raten von 50,00 EUR von dem der Antragstellerin zu 1. gewährten Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, beginnend ab März 2006 zurückgezahlt.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Quelle

Dieses Urteil betrifft natürlich nicht Deinen Fall, beschreibt aber in der Urteilsbegründung recht gut die Rechtslage.