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Beim Freund einziehen, er kein Hartz 4
Verfasst: 23.02.2006 18:04
von Planetopolis
hallo, ich bin neu hier im forum, weil mich seit ein paar tagen ein thema zu hartz 4 beschäfftigt...
Ich bin 23 jahre alt und umständehalber in Hartz4 abgerutscht, nun ist es so, dass ich gerne mit meinem Freund(33) der kein Hartz4 empfanger ist zusammen ziehen möchte.
wir haben uns gedacht, das als wg anzugeben und so, jetzt ist es aber so, dass sein vermieter keinem untermietvertrag zustimmt.
wenn ich jetzt offiziell als seine freundin bei ihm einzieh Passiert was?
bekomme ich dann noch leistung oder nciht?
kann ich irgendwie dafür sorgen, dass ich ncoh leistung bekomme in dem fall?
denn das problem ist, dass wir es uns nicht leisten können ohne diese paar kröten da zu stehn...
ich versuche auch shcon auf hochtouren einen neuen job zu finden, aber das is alles nciht so einfahc in meiner regio..
danke shconmal für eure antworten..
PS: miene bude is auf 31.3 gekündigt!!!!!
Verfasst: 23.02.2006 18:35
von Gast
Mietrecht und Hausrecht
Im juristischen Sinne spricht man von einer Wohngemeinschaft, wenn mehrere Personen - ohne eine Familie zu bilden - eine Wohnung bewohnen. Das Rechtsverhältnis der einzelnen Personen untereinander sowie mit dem Vermieter ist sehr umstritten. Die Gerichte bewerten Wohngemeinschaften ganz unterschiedlich und kommen daher auch zu unterschiedlichen Urteilen. Wer sich gegen Eventualitäten absichern will, sollte sich vor der Gründung Gedanken machen und die Ergebnisse in den Mietvertrag aufnehmen.
Wer eine Wohnung mietet, um dann über Untervermietungen eine Wohngemeinschaft zu gründen, benötigt dazu die Erlaubnis des Vermieters. Eine einzelne weitere Person darf er im Regelfall immer auf Dauer in den Haushalt aufnehmen. Besser ist es natürlich immer, wenn man trotzdem eine offizielle Erlaubnis des Vermieters hat. Es spielt keine Rolle, welches Geschlecht die Person hat und ob er das aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen will, Voraussetzung ist lediglich, daß die Gründe des Mieters erst nach Abschluß des Mietvertrages entstanden sind und die Wohnung z.B. nicht überbelegt ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf teilweise Untervermietung besteht auch, wenn der Hauptmieter nicht selbst in der Wohnung wohnt, sondern beispielsweise aus beruflichen Gründen vorübergehend abwesend ist.
Quelle
Verfasst: 23.02.2006 18:40
von Planetopolis
jetzt weiss ich aber immernochnciht mehr, denn einziehen darf ich hier vom vermieter aus, das is ne genossenshcaft, aber die akzeptieren grundsätzlich keine untermietverträge...
wenn ich jetzt bei ihm einziehe, muss ich ihn praktisch mit angeben beim amt oder?
Verfasst: 23.02.2006 21:14
von Melinde
Hallo Planetopolis
Ich denke das Du wenig Chancen hast Leistungen zu erhalten wenn Du mit Deinem Freund zusammenziehst. Er hat ein Einkommen das dann angerechnet wird. Durch die Änderungen im Gesetz vor einigen Tagen wäre sowieso die Genehmigung des Amtes nötig, wenn Du aus dem Elternhaus ausziehen willst. Das ist jetzt bei unter 25 jährigen so geregelt.
Trotzdem solltest Du mal genau nachfragen wie es in Deinem Fall aussehen würde.
Wenn Ihr ohne Untermietvertrag als Wohngemeinschaft wohnt kommt auch wieder die Regelung für unter 25 jährige zur Anwendung.
Gruß
Verfasst: 24.02.2006 10:36
von Planetopolis
ich komm ja nicht aus dem elternhaus...
und durfte meine whg kündigen, weil ich ne billigere in aussicht hatte.
nur is das nun geplatzt, weil der vermieter abgesprungen ist, wegen eigenbedarf...
jetzt bleibt mir ja somit nix anderes übrig, zu meinen eltern kann ich nciht, weil meine mama im ausland lebt und ich meinen dad nciht kenne!!!
also was soll ich tun, die können doch von meinem freudn nicht verlangen dass er für mich aufkommt, wir sind ja erst 1jahr zusammen im märz
Verfasst: 24.02.2006 11:45
von Melinde
Hallo Planetopolis
Dann zieh als Mitbewohnerin in die Wohnung und gestaltet eueren Haushalt so, daß keiner auf die Idee Kommt Ihr habt ausser der Wohngemeinschaft irgendetwas miteinander zu tun.
Wegen eheähnlicher Gemeinschaft ist das so eine Sache, da werden Fristen bei der Dauer unterschiedlich gehandhabt.
Wenn ihr völlig unabhängig wirtschaftet und keine gemeinsamen Konten habt geht das eher. Deinen Mietanteil am besten auf sein Konto überweisen und nicht in bar zahlen wegen dem Nachweis der Mietzahlung.
Wenn das Amt die Anmietung der jetzt geplatzten Wohnung schon genehmigt hatte dürfte nichts dagegensprechen jetzt als Mitglied einer Wohngemeinschaft zu jemanden zu ziehen weil die alte Wohnung weg und keine neue da. Auf der Straße leben geht nicht.
Das Ihr Euch sehr nahesteht geht keinen was an.
Viel Glück und schöne Grüße
Verfasst: 24.02.2006 16:34
von Planetopolis
ja das problem der wg ist nur, dass ich dazu nen untermietvertag benötige und dem stimmt der vemrietr nicht zu, ich darf zwar vom vermieter aus hier wohnen, aber ich bekomme kein untermietvertrag, hab aber was gefunden und zwar nen gerichtsberschluss, dass eine beziehung unter einem jahr nicht als eheähnlich angesehen werden darf vom amt, ob wir zusammen wohnen oder nciht...
Verfasst: 27.02.2006 09:10
von Flunk
Hallo,
hab aber was gefunden und zwar nen gerichtsberschluss
Unter dem Aktenzeichen L5B 1362 /05 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann man in der Regel erst frühestens nach einem Jahr ausgehen. Und dann würde erst eine Bedarfgemeinschaft im Sinne von Hartz 4 vorliegen .
Dies stand so am 24.Februar in der Tageszeitung Freie Presse.
Und ist auch nachzulesen Online auf Berlin Online
Geld gibt es trotz Partnerschaft
Daran müssten sich doch die Ämter halten.
Halte uns da doch bitte auf dem Laufenden.
Viel Glück
Flunk