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Ein ganz besonderer Fall
Verfasst: 22.02.2006 11:34
von Stubbe
Folgende Sachlage:
Ich bin seit anfang der Einführung Hartz4 Empfänger und habe einen unehelichen Sohn im Alter von knapp 4 Jahren. Meine Ex-Lebensgefährtin (wir waren nicht verheiratet) lebt mit ihrem neuen Freund in der Nachbarschaft und wir haben ein gutes menschliches Auskommen.
Aufgrund persönlicher Absprachen mit meiner Ex haben wir die Unterhaltszahlungen für meinen Sohn gesondert geregelt. Ich zahle jeden Monat 200 Euro auf Ihr Konto, also ohne Zwang durch den Staat, weil sie dort keine Forderung mir gegenüber angestellt hat.
Jetzt ist es so das ich zwischendurch immer mal bei Nachbarschaftsdiensten geholfen habe und dafür ein paar Euros einstreichen konnte (Parkplatzwächter). Andere Tätigkeiten kann ich leider nicht mehr ausüben. Kein großer Verdienst, es hielt sich in Grenzen. Jetzt fallen aber diese Nachbarschaftshilfen seit Anfang des Jahres weg und nun komme ich vorne und hinten nicht mehr klar. Ich habe bisher 2 Monatsmieten Rückstände weil ich lieber für meinen Sohn gezahlt habe als die Miete an meinen Mieter.
Meine Frage ist jetzt:
Kann ich zum Sozialamt oder zur ARGE gehen und meinen Sohn nachträglich geltend machen? Hört sich irgendwie bescheuert an, aber ich weiß es nicht anders zu umschreiben.
Nur damit hier keine Mißverständnisse entstehen - ich würde auf alles verzichten um für meinen Sohn zu zahlen nur was bringt es, wenn ich selber in den Ruin getrieben werde und dann auch nicht mehr für meinen Sohn aufkommen kann? Würde mich freuen über diverse Antworten oder Tipps...
Verfasst: 22.02.2006 22:49
von sahsun
huhu
da du hartz 4 bekommst kannst du keinen unterhalt zahlen deine exfreundin muss dann zum jugendamt und einen antrag auf unterhaltsvorschuss stellen solange wie du hartz 4 beziehst bist du rein rechtlich nicht zahlungsfähig was du von deinem geld abknappst und deinem sohn zukommen lässt ist deine sache du wirst vom amt nicht mehr geld bekommen um deinen unterhalt zu zahlen du bist ja sozusagen davon befreit es bleibt also nur der offizielle weg den deine exfreundin gehn müsste zum amt unterhaltsvorschuss und das müsstet du dann abzahln sofern du mal arbeit hast und zahlen kannst und bei aller liebe was nutz es euch allen wenn du kein dach mehr überm kopf hast????
also kopf hoch dein sohn muss nicht verhungern nur weil du nicht zahlen kannst!
denke bei allem erst an deine GRUNDSICHERUNG und dann an deinen sohn weil anders nutzt du ihm nix
liebe grüsse

sassi
Re: Ein ganz besonderer Fall
Verfasst: 22.02.2006 22:55
von Gast
Stubbe hat geschrieben:Ich habe bisher 2 Monatsmieten Rückstände weil ich lieber für meinen Sohn gezahlt habe als die Miete an meinen Mieter.
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen kann Dir dein Vermieter nun fristlos kündigen.
Herzlichen Glückwunsch.

Verfasst: 22.02.2006 22:58
von sahsun
mal kleine frage am rande muss der vermieter die kündigung immer noch zurückziehn wenn der komplette rückstand zbsp. vom sozialamt bezahlt wird?
gruss
sassi
Verfasst: 22.02.2006 23:40
von Gast
Der Vermieter muß nichts mehr.
Verfasst: 22.02.2006 23:48
von sahsun
Ralf Hagelstein hat geschrieben:Der Vermieter muß nichts mehr.
aha und seit wann is dat so???
d.h. ja dann 2 mieten nicht bezahlt und i bekomm die fristlose wozu dan noch zum sozialamt wegen unterkunftssicherungsicherung??
welcher vermieter lässt sich auf sowas ein wenn er das ja nich mehr muss?
weil vom amt her bekomme ich ja auch kein darlehen oder ähnliches wen ich nur mit 1 miete im rückstand bin
und hab ich erstmal 1 miete im rückstand(was ganz schnell geht) dann braucht ja nur ne klitzekleine kleinigkeit passieren reicht ja schon das dat geld zu spät ankommt dann hab ich die fristlose.....
oh mann die zustände werden ja immer schicker
traurige grüsse
von sassi
Verfasst: 23.02.2006 00:33
von Gast
sahsun hat geschrieben:Ralf Hagelstein hat geschrieben:Der Vermieter muß nichts mehr.
aha und seit wann is dat so???
Seit letztem Jahr, soweit ich mich erinnere.
BGB - § 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
§ 569
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
Hier nachzulesen:
Bundesrecht
Verfasst: 23.02.2006 13:26
von sahsun
bin mir jetzt nicht ganz sicher ob ich die diskussion hier weiterführen darf oder ein neues thema zu eröffnen sollte
da ich aber denke das stubbs eventuell die fristlose bekommt isses hier vieleicht doch richtig
BGB - § 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

hm jetzt bin ich verwirrt hab ich das jetzt richtig verstanden das der vermieter die kündigung doch zurückziehn muss?
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
§ 569
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
da is doch auch wieder so etwas?!
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
Hier nachzulesen:
Bundesrecht[/quote]

sollte ich jetzt etwas falsch verstanden hab nich allzubös sein aber ich versteh die gesetzestexte leider nicht so ganz
liebe grüsse
eure
etwas verwirrte
sassi

Verfasst: 23.02.2006 16:47
von Gast
Das Problem sehe ich in dem Wort "fristlos".
Der Vermieter kann also von heute auf Morgen kündigen.
Das bringt den Mieter in eine äußerst haarige Situation.
Seinem Rechtsschutzbedürfniss muß schneller entsprochen werden,
als der Räumungsklage des Vermieters.
Nun droht also bereits nach einem zweimaligen Verstoß gegen die Mietzahlungspflicht bereits Wohnungslosigkeit.
Verfasst: 23.02.2006 16:58
von Hartzjäger
Flunk hat geschrieben:@Hartzjäger
ich denke mal mit diesem Beitrag hast Du Dir als erster die Gelbe Karte verdient.
ist ok, einer musste der erste sein, auch wenn es auf die negative zielt.
ich reiss mich zusammen.
Verfasst: 23.02.2006 16:59
von sahsun
Ralf Hagelstein hat geschrieben:Das Problem sehe ich in dem Wort "fristlos".
Der Vermieter kann also von heute auf Morgen kündigen.
Das bringt den Mieter in eine äußerst haarige Situation.
Seinem Rechtsschutzbedürfniss muß schneller entsprochen werden,
als der Räumungsklage des Vermieters.
Nun droht also bereits nach einem zweimaligen Verstoß gegen die Mietzahlungspflicht bereits Wohnungslosigkeit.

dankeschön ralf hagelstein
nun hab ich verstanden was du meintest
liebe grüsse
sassi
Verfasst: 23.02.2006 19:30
von Flunk
freut mich das ihr euch alle wieder lieb habt
dann kann ich ja jetzt beruhigt ins Wochenende gehen.
Grüße Flunk
Verfasst: 24.02.2006 08:26
von Stubbe
...vielen lieben Dank Euch beiden für die ausführlichen Antworten. Und auch die Ernüchterung, was meinem Mietstatus angeht.
Dann sehe ich mich gezwungen andere Maßnahmen zu ergreifen. Mal sehen was meine Stadt meint, wenn ich mich dann, wenn ich die Kündigung bekomme (dürfte ja nicht mehr lange dauern) vor dem Rathaus hinsetze mit dem Schild um den Hals - DANKE, DAS ICH EIN OBDACHLOSER WERDEN DURFTE!
Im schlimmsten Fall gehe ich für ein paar Tage in den Bau, hab dafür aber dann ein Dach übern Kopf. Vielleicht setze ich mich auch vor das Rathaus und geh betteln. Einfach nur um einen anstößigen Beigeschmack zu geben. Sollen sie mich ruhig auslachen, versuchen zu beseitigen (nicht im Sinne von töten...), mich festnehmen - egal. Ich werde sobald es geht wieder dort vor der Matte stehen, bis man mir Gehör schenkt.
Mal sehen was draus wird...

Verfasst: 24.02.2006 11:04
von sahsun
Stubbe hat geschrieben:...vielen lieben Dank Euch beiden für die ausführlichen Antworten. Und auch die Ernüchterung, was meinem Mietstatus angeht.
Dann sehe ich mich gezwungen andere Maßnahmen zu ergreifen. Mal sehen was meine Stadt meint, wenn ich mich dann, wenn ich die Kündigung bekomme (dürfte ja nicht mehr lange dauern) vor dem Rathaus hinsetze mit dem Schild um den Hals - DANKE, DAS ICH EIN OBDACHLOSER WERDEN DURFTE!
Im schlimmsten Fall gehe ich für ein paar Tage in den Bau, hab dafür aber dann ein Dach übern Kopf. Vielleicht setze ich mich auch vor das Rathaus und geh betteln. Einfach nur um einen anstößigen Beigeschmack zu geben. Sollen sie mich ruhig auslachen, versuchen zu beseitigen (nicht im Sinne von töten...), mich festnehmen - egal. Ich werde sobald es geht wieder dort vor der Matte stehen, bis man mir Gehör schenkt.
Mal sehen was draus wird...

huhu stubbe

ich hoffe doch das das jetzt nur frust und wutabbau war und nicht wirklich dein ernst?!
die lösung isses ja nicht wirklich das denke ich ist dir auch klar
wenn ich das jetzt richtig verstanden habe mit der fristlosen isses ja auch eine "kann" sache d.h. der vermieter muss dich nicht fristlos kündigen er darf es aber ob er es tut ist sicherlich seine sache
ich denke bevor du den kopf in den sand steckst solltest du nach lösungswegen suchen
zbsp. beim jobcenter fragen ob sie die mietschulden als darlehen übernehmen können oder zum sozialamt weil bei allem scheiss in deutschland (sry) isses nicht der sinn jemanden obdachlos werden zu lassen ich denke wenn alle stricke reissen und beide ämter nicht helfen können gibt es immer noch caritative einrichtungen(schreibt sich das so?)
die vielleicht helfen könnten
vieleicht hilft auch ein gespräch mit dem vermieter?!
all das setzt aber vorraus das du nicht den kopf in den sandsteckst und ich glaube was noch wichtiger ist das du schnell reagierst
denk an deinen sohn....
im knast nützt du ihm auch nix
ob all das wirklich etwas hilft weiss ich auch nicht es sollen nur lösungshilfen sein bzw denkanstösse dich nicht allzulange deiner wut hinzugeben
weil eins weiss ich ganz sicher
zeit hast du nicht ewig um dich um die miete zu kümmern
viel glück
halt uns auf dem laufenden und lass den kopf nicht hängen
liebe grüsse
saskia
ps.
bei mir hier in berlin ist es so ich habe 1 miete rückstand das jobcenter meinte sie können uns nicht helfen weil "noch" haben wir ja eine wohnung erst wenn wir die fristlose haben(also 2 offene mieten) können wir zum sozialamt haben aber auch ein 3 jähriges kind also keine ahnung ob es daran liegt das sie dann helfen !
wie gesagt sammel deine kräfte und versuch es