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Erbschaft

Verfasst: 21.02.2006 15:14
von sozialschmarrotzel
Hallo ich bin neu im Forum.

Habe auch gleich ein Problem.

Letztes Jahr war ich Betreuer für ein Familienmitglied erster Linie.
Dies ist leider verstorben und hat einen kleinen Anteil Bargeld hinterlassen.
Beim Gericht wurde alles angegeben, das Finzansamt stellt keine Ansprüchen, da die Summe unter 2o5. 000,00€ liegt.

Soweit ist alles klar.
Da ich als Harzer 200€ pro Lebensjahr frei habe.
Es ist auch ein Fortzahlungsantrag fällig, den ich KORREKT ausfüllen will.
Die Erbschaft werde ich auch angeben.
Daher stellt sich folgende Frage ??

Ist die Aufwandsenschädigung die mir vom Gericht zugeprochen wurde für die Betreuung Teil der Erbmasse ?
Mir endstanden während der Betreuung kosten wie Porto - Nachsendeantrag -Telefonate -Fahrkosten und Arbeitsausfall während der MAE - etc..


Ich bin eigendlich der Meinung NEIN.
Da dies ja KEIN Zugewinn ist, sondern eine Erstattung.
Ein bestellter Betreuer würde das Geld auch aus der Erbschaft bekommen, und erst dann wird unter den Erben geteilt.

Wenn die Aufwandsenschädigung teil der Erbmasse ist, werden mir 200€ vom Erbe abgezogen,aber den Freibetrag zugeordnet. Abgezogen deshalb weil ich in vorkasse ging und dies nicht ersetz bekomme.

Sollte ich mich irren, helft mir bitte weiter. :?:

Verfasst: 22.02.2006 08:30
von DjTermi
Hallo sozialschmarrotzel,
schaue mal hier ob Dir das Hilft
http://www.alg-2.info/info_argumente/fragen_algii

Verfasst: 22.02.2006 22:04
von sozialschmarrotzel
Hallo DJTermi,

nein nicht wirklich, da mein Familenmitglied kein ALL2mosen bezog.
Es war noch arbeiten.

Das schlimme ist die in der Leistungsabteilung wissen das auch nicht.


In dem Hinweis vor dir geht es darum das ein Harzer der ALL2mosen bezog,
nach seinem Tod das ersparte zurück zahlen muß bzw seine Erben.
Ist logisch aber auch schwachsinn. Wer kann schon davon etwas sparen?

Jetzt weiß ich auch warum man das unmögliche sprich 50€ pro Monat zurücklegen soll. Damit sie es später wieder kriegen.:lol:

Wußten Sie schon, dass
aus einer Erbschaft das in den letzten 10 Jahren vor dem Ableben bezogene Alg II zurückzuzahlen ist? Auch für enge Angehörige gibt es nur geringe Freibeträge.