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Bedarfsgemeinschaft oder Eheähnliche Gemeinschaft?

Verfasst: 09.02.2006 12:37
von Wingman1981
Hallo zusammen!

Ich habe mal ne frage.
Wo liegen die Unterschiede von einer Bedarfsgemeinschaft und einer Eheähnlichen Gemeinschaft?

Ich lebe mit Meiner Freundin seit 6 Monaten in einer gemeinsamen Wohnung!
Wir haben aber Getrennte Konten und Teilen uns die Miete jeder ist für die Hälfte verantwortlich!

Ist das eine Bedarfsgemeinschaft oder Eheähnliche Gemeinschaft?
Wir schlafen im selben Bett und nutzen auch z.B den Kleiderschrank gemeinsamt! Wir teilen eben alles.
Da ich beim meine Antrag Eheähnliche Gemeinschaft angekreuzt habe, glaube ich das es vieleicht nicht ganz richtig!?

Kann ich meine Freundin nicht nur als Mitbewohnerin Eintrag?
Ist das Legal ? Ich habe ja nicht vor das Amt zu besc...!

Habe mir schon einige Sachen durchgelesen zur Bedarfsgemeinschaft und EG. Aber leider nicht so richtig schlau geworden !

Da wir dauernt zusammen Wohnen, ist sie ja meine Lebenspartnerien!
Muß sie denn für meinen Unterhalt was dazu beitragen?
Ich dachte das man das nur in einer EG machen muß ?!
Wenn man z.B gleiche Konten hat!

Ich verstehe das alles nicht mehr bitte helft mit!!! :(

MFG
OCTRON

Verfasst: 09.02.2006 16:47
von Wingman1981
mm Kann mir da keiner weiter helfen bei mienem Problem?
Ich soll morgen doch zum Amt, und da will ich etwas besser Informiert sein!#

Ichwürde mich sher über eine Antwort freuen!

MFG
OCTRON

Verfasst: 09.02.2006 16:54
von Gast
Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 37 AS 11213/05 ER
Datum der Entscheidung: 12.12.05
Entscheidungsart: Beschluss

Auszug:

Nur wenn sich die Partner so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. (BVerfG , a.a.O., S. 265).

Ob diese strengen Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand von Indizien ermittelt werden, wobei das BVerfG als wichtigste nennt:

- Dauer des Zusammenlebens
- Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt
- Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners mit zu verfügen

Gerade zu diesen wichtigen Merkmalen lassen sich weder aus der Akte noch den Feststellungen des Außendienstes substantiellen Feststellungen entnehmen. Im Gegenteil sprechen die bisherigen Ermittlungen eher gegen eine „eheähnliche“ Gemeinschaft.
...
Gegen die Verwaltungspraxis des Ausforschens von Wohnungen vor Abklärung der vom BVerfG genannten Kriterien für die Eheähnlichkeit –vor allem die Dauer des Zusammenlebens- gilt es somit in erster Linie festzustellen, ob die Beziehung so gefestigt ist, dass sie im Einstandsfall trägt, d. h. dass der Einkommensbezieher die ihm als nichtehelichem Partner ohne Sanktion zustehende Möglichkeit, sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden, zugunsten des gemeinsamen Wirtschaftens unterlässt oder wesentlich einschränkt.

Fehlt es insoweit an konkreten Anhaltspunkten, wie beispielsweise einer eingeräumten Kontovollmacht, des Erwerbs gemeinschaftlicher Einrichtungsgegenstände, der Begünstigung in einer Versicherungspolice, der Übernahme von Schulden des Partners etc., muss im konkreten Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände ermittelt werden, ob sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, das sie das Gepräge einer Ehe hat. Nach welchem Zeitablauf dies im einzelnen angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich aber in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und diese Lebensform auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 12. März 1997, in NJW 1997, S. 1851 ff).
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 7 AS 71/05 ER
Datum der Entscheidung: 13.12.05
Entscheidungsart: Beschluss

Auszug:
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfG 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – SozR 3-4100 g 119 Nr. 26; Landessozialgericht – LSG – Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER). Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne, wobei an die Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Juli 2005 - L 7 AS 18/05 ER im Anschluss an das Urteil des BSG vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – SozR 3-4300 g 144 Nr. 10), sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Das Vorliegen einer derartig charakterisierten Gemeinschaft, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von beiden Personen erwartet werden kann, ist derzeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
...
Insoweit besteht in der Rechtsprechung insbesondere Übereinstimmung, dass das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift noch kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - vor allem in den Notfällen des Lebens – darstellt. Eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist zwar Grundvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft, sie ist jedoch auch für eine Wohngemeinschaft typisch und genügt allein nicht zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER).
Somit alle Fragen beantwortet?