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Anspruchsdauer
Verfasst: 07.02.2006 19:35
von kimi1
Hallo
Wenn mein Lebensgefährte den Harz 4 Antrag stellt und er bekommt in 4 Wochen wieder Arbeit, wie lange muss er arbeiten damit er wieder Anspruch auf ALG 1 hat?
12 Monate? und wenn er es nur bis auf 8 Monate schaffen sollte fällt er dann wieder in Harz 4?
Er Arbeitet auf dem Bau und da ist ja meistens Winterpause.
Viele Grüsse
Verfasst: 07.02.2006 22:43
von Gast
Du hast Deine Frage selbst beantwortet. Glückwunsch.
Verfasst: 08.02.2006 12:38
von DjTermi
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.
Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.
Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.
Verfasst: 08.02.2006 15:05
von kimi1
Hallo DjTermi
Danke für die Antwort, so wurde es Ihm Heute auch auf Arbeitsamt erklärt.
Ich hatte ja geschrieben das er einen Thermin für den Harz 4 Antrag hatte, es war auch gut so, der Antrag wurde nämlich gleich bearbeitet und er weis auch schon welche Leistung er bekommt und das Geld bekommt er dann auch bald, jedenfalls keine 6 Wochen bearbeitungszeit.
Bei meinem Sohn muss erst noch die Unterhaltpflicht vom Vater Überprüft werden aber es werden nur die 192 Euro Schülerbafög angerechnet, weder das Kindergeld noch der Mobilitätszuschlag.
Kindergeld deswegen nicht weil ich es bekomme.
Viele Grüsse
Verfasst: 08.02.2006 15:32
von DjTermi
Ja ist alles so , Richtig. Ich hätte es nicht anders berechnet

**Stolz auf meine Kollegen bin **
Verfasst: 11.02.2006 13:47
von kimi1
Hallo
Mal was positives vom Amt.
Heute sind beide Bewilligungsbescheide gekommen.
Wie geschrieben Änträge wurden erst am Mittwoch abgegeben.
Bei meinem Sohn wurde sogar ab Dezenber gerechnet, weil er dort Mündlich einen Antrag gestellt hatte.
Wie ich mich freu........
Verfasst: 13.02.2006 19:06
von kimi1
Hallo
Ab Morgen hat mein Freund wieder eine Festanstellung.
Wie sieht es nun mit dem Harz 4 Geld aus?
Seine erste Lohnabrechnung bekommt er ja erst im März, wie sieht es für Februar aus?
Bekommt er nun noch was vom Arbeitsamt?
Viele Grüsse
Verfasst: 13.02.2006 20:12
von Gast
Das Geld für Februar sollte er doch schon Ende Januar bekommen haben,
falls noch nicht, bekommt er auf jeden Fall für Februar Geld, sofern sein Gehalt erst im März kommt.
Verfasst: 13.02.2006 20:36
von kimi1
Er hat erst vorige woche den Antrag abgegeben.