HILFE! Was ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Kachinanavajo
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HILFE! Was ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

Beitrag von Kachinanavajo »

Hallo zusammen,

ich brauche dringend eine Auskunft. Meine Freundin und ich wollen zusammenziehen, ich bin ab dem 15.02. alleiniger Mieter eines Hauses und Erwerbstätig. Meine Freundin möchte mit Ihrem Kind bei mir mit einziehen, leider ist sie noch immer Arbeitslos und wird ab dem 01.03. HARTZ4 beantragen müssen.
Nun hat Sie bei der Gemeinde in der mein Haus gemietet ist angefragt und die sagte nur:"Es ist eine eheähnliche Gemeinschaft, und sie bekomme kein Geld". Ich müsse für Sie aufkommen und solle wohl meine Finanzen offenlegen, was ich allerdings nicht machen werde.
Ich kenne meine jetztige Freundin etwa ein Jahr zusammen sind wir 6 Monate seit einem Monat ist Sie in meiner jetzigen Wohnung mit angemeldet.
Wie kann es denn sein das ein Amt sagen kann das ich für sie aufzukommen habe??? Wieso eheähnliche Gemeinschaft??? Ist es sinnvoll einen Untermietvertrag für meine Freundin beim Vermieter auszustellen??

Über eine Hilfe von eurer Seite wär ich sehr sehr dankbar, meine Freundin ist mit den Nerven schon total runter und macht sich Vorwürfe das Sie zu mir ziehen will. DAnke euch....
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Solange ihr beide zusammen wohnen ist es eine eheähnliche Gemeinschaft und Du bist dazu verpflichtet für sie aufzukommen. Das einzige wogegen Du angehen kannst ist, nicht für das Kind aufzukommen (weil Du ja nicht der leibliche Vater Bist).

Also entweder ziehen beide in getrennte Wohnungen oder Du musst damit rechnen das dein Gehalt und all deine persönlichen Finanzen angerechnet / berücksichtigt werden.

So ist das Leider !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Daniel81
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Beitrag von Daniel81 »

Hallo Dj Termi,

also ich bin nicht ganz deiner Meinung was dies angeht, die Arge versucht gerne mal jeden der mit einen zusammen zieht in eine eheähnliche Gemeinschaft zu stopfen.

Hier ein Gerichtsurteil dazu:

Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 37 AS 11213/05 ER
Datum der Entscheidung: 12.12.05
Entscheidungsart: Beschluss

Überschrift: Ausgehend von dem Grundsatz, dass staatliche Organe Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen haben müssen die Gerichte vor Bestätigung einer Leistungseinstellung die Gewissheit haben, dass der Betroffenen hierdurch keiner Notlage ausgesetzt ist, worunter auch eine vorübergehende Lebenshaltung unterhalb des Existenzminimums zählt. Lässt sich nach den Umständen eine solche Gewissheit nicht erreichen, sind im Zweifel leistungseinschränkende Maßnahmen aufzuheben.
- Kriterien zur eheähnlichen Gemeinschaft

Instanz 1: S 37 AS 11213/05 ER
Entscheidung: Sozialgericht Berlin
Az.: S 37 AS 11213/05 ER


Beschluss
In dem Verfahren

xxx
Berlin,
- Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

JobCenter Berlin,
- Antragsgegner -

hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 12. Dezember 2005 durch den Richter am Sozialgericht Geiger beschlossen:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXXXXXX gewährt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 9.11.2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.
Die 1981 geb. Antragstellerin (Ast.) zog im März von Brandenburg nach Berlin in die einem Herrn Hcccc (H) gehörende Eigentumswohnung. Im Alg II-Antrag vom 18.3.2005 hatte sie H, der aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen von ca. 1420,- € netto erzielt, als „Lebensabschnittspartner“ bezeichnet.

Nachdem der Antrag zunächst mangels Bedürftigkeit bei Anrechnung von Partnereinkommen abgelehnt worden war, bewilligte der Antragsgegner (Ag.) unter Berücksichtigung eines von der Ast. vorgelegten Untermietvertrages über die Nutzung eines Zimmers in H´s Eigentums-wohnung, verbunden mit der Erklärung, die Beziehung zu H sei beendet, Alg II in Höhe von 838,18 € monatlich bis einschließlich Januar 2006. Die Leistung beinhaltet einen Mehrbedarf für eine Schwangerschaft mit voraussichtlichem Entbindungstermin im Februar 2006.

Der im Hinblick auf die Schwangerschaft veranlasste Hausbesuch hatte Zweifel an einer strengen räumlichen Trennung geweckt, weshalb der Ag. mit Bescheid vom 9.11.2005 die Bewilligung ab 1.12.2005 nach § 48 SGB X (ohne Ausübung von Ermessen) ganz aufhob; aufgrund der vorliegenden Informationen sei eine „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu unterstellen.“

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch beteuert die Ast., von H keinerlei Unterstützung zu erhalten. Der Entzug der Leistung bringe sie in eine akute Notlage.

Am 29.11.2005 hat die Ast. das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie macht insbesondere die Notwendigkeit von Krankenversicherungsschutz geltend.

Der Ag. bezieht sich auf die Informationen und Wertungen des Außendienstes.

II.
Der zulässige Antrag ist begründet.

Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 neue Maßstäbe für den einstweiligen Rechtsschutz in SGB II-Verfahren gesetzt. Ausgehend von dem Grundsatz, dass staatliche Organe Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen haben (vgl. dazu BVerfG vom 27.6.2005 – 1 BvR 224/05), und der unberechtigte Entzug von Grundsicherungsleistungen Art. 1, Art. 2 GG verletzt, müssen die Gerichte vor Bestätigung einer Leistungseinstellung, sei es nach den §§ 45,48 SGB X oder nach § 331 SGB III, die Gewissheit haben, dass der Betroffenen hierdurch keiner Notlage ausgesetzt ist, worunter auch eine vorübergehende Lebenshaltung unterhalb des Existenzminimums zählt. Lässt sich nach den Umständen eine solche Gewissheit nicht erreichen, sind im Zweifel leistungseinschränkende Maßnahmen aufzuheben. Dies gilt vor allem dann, wenn infolge der Leistungseinstellung der Krankenversicherungsschutz zu einem Zeitpunkt entfällt, wo regelmäßige ärztliche Betreuung besonders wichtig ist, wie hier bei einer Schwangerschaft im 7. Monat.

Die dargelegten Umstände liegen nach summarischer Prüfung, die wegen der besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund des vollständigen Leistungsentzugs nicht vertieft werden kann, so, dass die Folgen einer Leistungsablehnung bei Nichtbestehen einer Unterstützungsverpflichtung schwerer wiegen als die Folgen einer -ggfs. über §§ 45 SGB X, 34 SGB II- aufzufangenden Leistungsüberzahlung bei Bestehen einer Einstandspflicht .

Ausschlaggebend für diese Wertung sind durchgreifend Zweifel am Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S. der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BverfGE 87, 264 ff).
Danach müssen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft so enge Bindungen bestehen, dass vom Partner ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens "erwartet werden kann":

Nur wenn sich die Partner so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. (BVerfG , a.a.O., S. 265).

Ob diese strengen Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand von Indizien ermittelt werden, wobei das BVerfG als wichtigste nennt:

- Dauer des Zusammenlebens
- Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt
- Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners mit zu verfügen

Gerade zu diesen wichtigen Merkmalen lassen sich weder aus der Akte noch den Feststellungen des Außendienstes substantiellen Feststellungen entnehmen. Im Gegenteil sprechen die bisherigen Ermittlungen eher gegen eine „eheähnliche“ Gemeinschaft.

Denn bei der nach Aktenlage feststellbaren Dauer des Zusammenlebens von unter einem Jahr ist eine Beziehung in aller Regel nicht so belastbar, dass von den Partnern „eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten –auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung – füreinander einzustehen“ (BSG, Urteil vom 17.10.2002 –B 7 AL 96/00 R).

Die den bisherigen Gang der Ermittlungen leitende Sichtweise des Ag., vor allem der rasche Einsatz außendienstlicher Ermittlungen, verkennt, dass die an den Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft geknüpfte Einkommensanrechnung dazu dient, eine Benachteiligung zusammen lebender Ehepartner auszuschließen. Kern der Ermittlungen ist daher ist Feststellung der Berechtigung zur leistungsrechtlichen Gleichstellung mit Ehepaaren, nicht die Aufdeckung verschwiegener Unterstützungsleistungen.

Gegen die Verwaltungspraxis des Ausforschens von Wohnungen vor Abklärung der vom BVerfG genannten Kriterien für die Eheähnlichkeit –vor allem die Dauer des Zusammenlebens- gilt es somit in erster Linie festzustellen, ob die Beziehung so gefestigt ist, dass sie im Einstandsfall trägt, d. h. dass der Einkommensbezieher die ihm als nichtehelichem Partner ohne Sanktion zustehende Möglichkeit, sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden, zugunsten des gemeinsamen Wirtschaftens unterlässt oder wesentlich einschränkt.

Fehlt es insoweit an konkreten Anhaltspunkten, wie beispielsweise einer eingeräumten Kontovollmacht, des Erwerbs gemeinschaftlicher Einrichtungsgegenstände, der Begünstigung in einer Versicherungspolice, der Übernahme von Schulden des Partners etc., muss im konkreten Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände ermittelt werden, ob sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, das sie das Gepräge einer Ehe hat. Nach welchem Zeitablauf dies im einzelnen angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich aber in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und diese Lebensform auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 12. März 1997, in NJW 1997, S. 1851 ff).

Es ist unzulässig, die Unsicherheiten bei Beurteilung der Festigkeit einer Paarbeziehung anhand dürftiger Hilfsindizien, wie die Benutzung eines gemeinsamen Bettes oder die fehlende räumliche Trennung rein suggestiv aufzuheben. Die Dominanz solcher Details aus der Intimsphäre im Rahmen der Amtsermittlung der Behörden deutet auf eine grundlegende Verkennung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung hin, die gerade nicht als Beleg dafür genommen werden kann, eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehepaaren zu benachteiligen; das wäre jedoch der Fall, wenn allein aus der räumlichen oder emotionalen Nähe der Partner der Trugschluss auf eine verfestigte sozioökonomische Beziehung, d.h. eine ehegleiche Unterstützungserwartung gezogen wird. Tatsächlich wird hierdurch die Vorschrift des § 36 SGB XII (vermutete Unterstützungserwartung) dem SGB II untergeschoben, mit der Verschärfung, dass eine Widerlegung dann praktisch nur durch eine Trennung der Wohnungsnutzer möglich ist. Der Text des Aufhebungsbescheides zeigt, dass der Ag. mit Unterstellungen statt Feststellungen argumentiert.

Dies benachteiligt Lebensgemeinschaften zwischen nichtverheirateten Partnern. Denn eine eheähnliche Gemeinschaft kann jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren durch den Entzug der finanziellen Unterstützung aufgelöst werden. Verhalten sich die Partner entsprechend, was hier vorgetragen und insbesondere von H versichert wird, so besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder nicht mehr.

Unter diesem rechtserheblichen Gesichtspunkt ist das vordergründige Abstellen auf die Wohnsituation auch in umgekehrter Richtung verfehlt; denn eine eheähnliche Gemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn trotz bewusster räumlicher Distanzierung die gegenseitige Unterstützungserwartung außer Zweifel steht (aufschlussreich dazu BGH, Urteil vom 24.10.2001 – XII ZR 284/99).

Im Regelfall ist sicherlich das längere Zusammenleben ohne Aufrechterhaltung getrennter Wohnbereiche ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine gemeinsame Lebensgestaltung auch in wirtschaftlicher Hinsicht, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her aber schon einem ehelichen Zusammenleben entspricht, obliegt unter genauer Würdigung der gesamten Einzelfallumstände der verantwortlichen Beurteilung des Rechtsanwenders. Es ist ihm verwehrt, die Feststellung des Tatbestands des eheähnlichen Zusammenlebens durch den Tatbestand des engen Zusammenleben mit einer bloß unterstellten Unterstützung zu ersetzen. Sofern Unterstützungsleistungen über die Bagatellegrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO hinausgehen, sind sie zwar als bedarfsschmälernde Leistungen zu berücksichtigen, bedürfen dann aber des konkreten Einzelfallnachweises hinsichtlich Höhe, Zeitraum und Zweckidentität der gewährten Leistung. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von der des Nachweises erbrachter Hilfeleistungen durch Freunde oder Bekannte.

Die nach den Gesamtumständen verbleibenden Zweifel gehen somit eher in die Richtung unklarer Unterstützungsleistungen, vor allem hinsichtlich der Beteiligung an den Wohnkosten. Eine vollständige Leistungseinstellung ist dadurch aber nicht gerechtfertigt.

Bei der hiervon zu unterscheidenden rechtlichen Feststellung der Eheähnlichkeit einer Beziehung kommt dagegen dem Kriterium der Dauer des Zusammenlebens herausragende Bedeutung zu.

Die bewusste Entscheidung für ein gemeinsames Kind kann auch bei einer kürzeren Dauer des Zusammenlebens Eheähnlichkeit begründen, dazu liegen bislang aber nur Vermutungen vor.

Orientiert an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den einschlägigen Entscheidungen der obersten Bundesgerichte war daher auf eine unverzügliche Fortzahlung der bewilligten Leistungen zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung

Die Quelle stammt von Herrn Hagelsteins Seite http://www.peng-ev.de
Vielen Dank
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Beitrag von DjTermi »

Ja, aber die beiden möchten zusammen ziehen, und darum muss er für Sie aufkommen.
Ich sage dir jetzt schon zu 99 % werden die das durchsetzten das es eine Lebensgemeinschaft und keine Bedarfgemeinschaft ist.
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Beitrag von Daniel81 »

Hallo Dj Termi,

ja schön das sie das so durchsetzen, aber wie der Gerichtsbeschluss eben auch schon ausgesagt hat, hat das Gericht eben eine Dauer von einen Jahr als Grenze gesetzt. Das heißt nicht jeder der gleich zusammen ziehen möchte bildet automatisch eine Lebenshgemeinschaft, denn braucht das Amt ja garnichts mehr prüfen, stecken wir halt alle in einen Sack. Nee nee, das ist schon richtig so. Ich hätte mir vom Gericht sogar gewünscht das es etwas höher ansetzt. Natürlich möchte das Amt es gerne so haben, für die ist das der reinste Segen, wenn der Partner dafür aufkommt, auch wenns manchmal garnicht der Partner ist.

Gruß Daniel
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Beitrag von DjTermi »

Ich Stimme Dir da zu , ist doch klar. !!!!

Wenn die von Anfang an sagen das es nur eine Wohngemeinschaft ist und keine Bedarfsgemeinschaft dann liegt da kein Problem ABER sie brauchen auf jeden fall getrennte Schlafzimmer (kann sein das kontrolliert wird.
Getrennte Betten, getrennte schränke usw.
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Beitrag von Daniel81 »

Ja das wäre denn aber ne WG was du beschreibst. Man kann ja auch zusammen wohnen, ohne Lebensgeminschaft und WG. Das hat ja das Gerichtsurteil bewiesen, zumindestens auf einen bestimmten Zeitraum. Ich will mich ja nicht streiten, ist eben bloß schade drum. Die Bundesagentur wird dieses Urteil sicherlich wieder unter den Teppich kehren. Es gab Fälle (hab Reportage im fernsehen gesehen) wonach Leute zum Sozialgericht gegangen sind, weil sie in eine eheähnliche Gemeinschaft gesteckt worden waren, sie hatten gegen die Bundesagentur gewonnen. Nur leider igrnorierte das mt dieses Gerichtsurteil einfach, erst nach weiteren 6 Monaten kamen die Zahlungen vom Amt. Und das ist wirklich mehr als traurig das eine Behörde so rum bockt. Wenn man Fehler macht sollte man dafür auch gerade stehen.
nein da wird erstmal ne Weile rumgebockt, das ist einfach Schade.
Ich mache dir keinen Vorwurf, ich habe selber jemand im Arbeitsamt sitzen, und weiß wie beschissen es da manchmal zu geht, wenn ich mit ihr Abends mal quatsche. Ich weiß schon was abgeht, ihr seit auch manchmal ganz schön die Gelackmeierten. Also lassen wir das jetzt ruhen, und beantworten lieber die Fragen weiter.

Gruß Daniel
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Beitrag von DjTermi »

Eins muss mir aber noch sagen lassen, wir Streiten uns hier nicht ;) Wir geben hier Tipps und Ratschläge, und ich fide das voll in Odrnung !!

Ich hoffe denke das Kachinanavajo nun weiss, was er machen muss :D
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Beitrag von Daniel81 »

Ja da hast du recht!!!!!!!!!!
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Beitrag von Melinde »

Guten Morgen Daniel81 und DjTermi
Zur Frage von Kachinanavajo denke ich auch das es nicht einfach werden wird, zumal dort schon bei der Gemeinde nachgefragt wurde und sie auch schon mit in dem Haus wohnt. Trotzdem würde ich bei dem Antrag dem Amt gegenüber darauf beharren, das das eine getrennte Haushaltung ist. Es kann doch nicht angehen, das Menschen die sich näher kennengelernt haben sofort einander unterhalten müssen. Dann könnten sie ja gleich heiraten was zwar auch gewisse Vorteile, aber auch Nachteile hat. In einem Haus ist es eher möglich eine räumliche Trennung beim wirtschaften zu schaffen als in einer Wohnung. Hier gibt es mehr Platz für den 2. Kühlschrank und die Zahnbürsten im Bad stehen auch weiter voneinander entfernt.
Soweit mir bekannt ist gab es doch schon verschiedene Gerichtsurteile, ab wann eine eheähnliche Gemeinschaft gilt.
Wenn die beiden solche Probleme gemacht kriegen kann das auch dazu führen, das sie ihre bisherige Wohnung behält und nur pro forma dort ist um den Briefjasten zu leeren u.ä.
Das machen viele Leute so aus diesem Grunde.
(Wäre dann ein prima Beitrag zur Kostensenkung.)
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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