mit ihrem schreiben vom 05.07.2006 haben sie die nochmalige überprüfung meines o.g. bescheides beantragt.
soweit sich im einzelfall ergibt,dass bei erlass eines verwaltungsaktes das recht unrichtig angewandt oder von einem sachverhalt ausgegangen worden ist,der sich als unrichtig erweist,und soweit deshalb sozialleistungen zu unrecht erbracht worden sind ,ist der verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist ,mit wirkung für die vergangenheit zurückzunehmen.
meine überprüfung jedoch hat ergeben,dass der bescheid nicht zu beanstanden ist.da weder das recht unrichtig angewandt noch von einem falschen sachverhalt ausgegangen worden ist,muss es bei meiner entscheidung bleiben.
gegen diesen bescheid können sie innerhalb eines monats nach bekanntgabe widerspruch erheben.
der widerspruch ist schriftlich oder zur niederschrift bei der oben genannten stelle einzulegen.
nun kurz zum sachverhalt ich hatte mit meinem cousen eine beziehung oder affäre wie auch immer ,hatte es angegeben so beim amt und wir zählten als eheähnliche gemeinschaft,nun bin ich aber nicht mehr mit ihm zusammen und wir führen eine wohngemeinschaft.
dies hatte ich so dort geschildert ,und nun kam dieses schreiben.werde daraus nicht richtig schlau.
widerspruch habe ich sofort eingelegt,ich hoffe jemand hat einen guten rat für mich oder was er aus dem schreiben hier entnimmt.
mfg carolinchen
Bitte den Beitrag nicht Löschen !!! Die Sache ist geklärt !!!bezügl. carolinchen
