Warum gleich Widerspruch einlegen?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Schlummi
Beiträge: 11
Registriert: 09.06.2006 10:44

Warum gleich Widerspruch einlegen?

Beitrag von Schlummi »

Hallo Leute,
ich lese hier viel daß sofort und gleich Widerspruch eingelegt wird.
Auch ich musste bei meiner Sachbearbeiterin widersprechen. Auf ihren Rat hin haben wir einen Bogen ausgefüllt der sich " Bitte um Überprüfung der Richtigkeit " oder so ähnlich..... nennt.
Ein Widerspruch dauert erheblich länger weil er durch sämtliche Instanzen geht. Der andere Bogen erreicht sofort die zuständige Person, die es neu berechnen kann.
Wir wohnen hier allerdings in einer 6000 Einwohner Kleinstadt in Norddeutschland.
Ich weiss daher nicht, ob dieser Bogen eine " Hausmarke " ist, oder zum Papierkrieg gehört.
Aber mal nachfragen kostet ja nichts, oder????
Schlummi
wuschel04
Beiträge: 121
Registriert: 30.04.2006 12:36
Wohnort: Ruhrgebiet

Beitrag von wuschel04 »

Hallo "Schlummi",

der Bogen war keine "Hausmarke", sondern ein "mündlich zur Niederschrift" gestellter Antrag auf Überprüfung der fraglichen Entscheidung... :)
Grundlage ist m.W. § 44 SGB X - oder so. Der § sieht vor, daß die Entscheidung zurückgenommen werden muß, wenn sich herausstellt, daß sie auf einem falschen Sachverhalt beruht. Bei einem solchen Antrag würde ich aber sofort hinzufügen, daß er auch als Widerspruch gewertet werden soll für den Fall einer erneuten negativen Entscheidung... (dann wäre nämlich die Widerspruchsfrist gewahrt!!!).

M.f.G.
wuschel04
Gast

Beitrag von Gast »

Widerspruch ist immer nötig um den Klageweg gehen zu können. :wink:
Parallel dazu noch den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen ist natürlich auch möglich. Viele benutzen diesen, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Schlummi
Beiträge: 11
Registriert: 09.06.2006 10:44

Beitrag von Schlummi »

wuschel04 hat geschrieben:Hallo "Schlummi",

der Bogen war keine "Hausmarke", sondern ein "mündlich zur Niederschrift" gestellter Antrag auf Überprüfung der fraglichen Entscheidung... :)
Hallo Wuschel, Hallo all
die Aussage ist natürlich richtig. In unserem Fall fing die Sachbearbeiterin schon an zu grinsen, als sie den Bescheid sah. Die Abrechnung hatte sie selber nicht verstanden. Sie hatte daraufhin dieses Formular selbst neu ausgestellt, so daß wir doch voller Hoffnungen sind.
Die Zahlung erfolgt ab 1.07.06, wir erwarten täglich die Antwort darauf.
Warten wirs ab......
Besz Greets ( oder so ähnlich ) :?

Schlummi
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