Hallo,
ich muss jetzt noch mal ne Frage stellen. Ihr wisst hier soviel, das ist einfach super.
Mein Mann wird ab 14.07.06 Harz 4 bekommen.
Wir haben aber vor ein paar Wochen eine kleine Steuererstattung (300 Euro) und Restlohn vom Insolvenzverwalter (ehem. Firma ging pleite) (1100 Euro) erhalten. Diese Summen sind auf dem Konto verbucht worden und die ARGE will Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Bekomme ich Schwierigkeiten, wenn die die Summen sehen?Nicht, dass die sagen, schön viel Geld, hättest du eigentlich ein bischen von Leben können. Ich meine, wir haben das Geld nicht verprasst oder so. Wir haben einiges an Schulden zurückgezahlt davon und den REst unseres Autos bezahlt. Wir hatten nach Beginn der Arbeitslosigkeit ein kleineres Auto gekauft und da war noch ein bischen was offen. Das Geld ist also sozusagen verbraucht.
Ich weiß ja nicht, was die sich noch einfallen lassen um mich zu ärgern.
Lg und vielen Dank
Mareike
ALGII + diverse Erstattungen
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Dein Mann ist also bis zum 14.7 ALG1 Empfänger ? Du selbst bekommst kein ALG2 ?
Dann gilt die Rückzahlung der Steuer und des Restlohns als Vermögen im Rahmen der Freibeträge natürlich und ihr habt da nichts zu befürchten. Sollte allerdings einer von euch zu dem Zeitpunkt schon ALG2 bekommen haben gilt das Zuflussprinzip und somit ist das Geld anzurechnen.
Dann gilt die Rückzahlung der Steuer und des Restlohns als Vermögen im Rahmen der Freibeträge natürlich und ihr habt da nichts zu befürchten. Sollte allerdings einer von euch zu dem Zeitpunkt schon ALG2 bekommen haben gilt das Zuflussprinzip und somit ist das Geld anzurechnen.
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
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- Registriert: 09.06.2006 14:53
Quelle: PeNG!Sozialgericht Detmold
Keine Rechtsgrundlage für das Anfordern von Kontoauszügen
Az.: S 10 AS 127/05 ER 18.11.2005
Auszug:
Der Antragsteller stützt sich demgegenüber zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen. Um solche Einzelangaben über persönliche sachliche Verhältnisse des Antragstellers (Sozialdaten) geht es jedoch vorliegend. Sie dürfen gemäß § 67 a Abs. 1SGB X nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist und sind vom Grundsatz her gemäß § 67 a Abs. 2 SGNBX beim Betroffenen zu erheben. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG, und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lässt Einschränkungen nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen (Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 15. Dezember 1983 BVerfGE 65, 1 ff.).
Eine derartige Rechtsgrundlage ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden und für das Gericht im Übrigen nicht ersichtlich. Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber u. a. den automatisierten Datenabgleich gemäß § 52 SGB II und besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch der Antragsgegnerin keinerlei Handhabe für ihr Verlangen auf Vorlage der Kontoauszüge bieten. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I insoweit vor (dazu vgl. Schoch, in: Münder, a.a.O., § 60 Rdnr. 11; LSG Hessen, L 7 AS 32/05 ER).
Hallo "Ralf Hagelstein",
ist das zitierte Urteil des SG Detmold denn rechtskräftig??? Wenn nein, wäre ich gespannt auf den Ausgang des Berufungsverfahrens... Wenn ja, wäre m.E. auch interessant, ob andere SG sich dieser "Sichtweise" anschließen und man "irgendwann" von "gefestigter Rechtsprechung" reden kann. Als "Einzelfall-Entscheidung" muß die Behörde sich dieser Auffassung nicht anschließen.
M.f.G.
wuschel04
ist das zitierte Urteil des SG Detmold denn rechtskräftig??? Wenn nein, wäre ich gespannt auf den Ausgang des Berufungsverfahrens... Wenn ja, wäre m.E. auch interessant, ob andere SG sich dieser "Sichtweise" anschließen und man "irgendwann" von "gefestigter Rechtsprechung" reden kann. Als "Einzelfall-Entscheidung" muß die Behörde sich dieser Auffassung nicht anschließen.
M.f.G.
wuschel04
Hallo wuschel04,
ich zitiere Entscheidungen von Gerichten ausschließlich, da ich selbst ja kein Jurist bin und Rechtsberatung hier auch verboten ist, just zur Information.
Aus meiner Erfahrung heraus ist vielen Menschen allerdings durch die Rechtssicht eines SG schon oft im Widerspruchsverfahren geholfen wordern.
Manchmal auch nicht.
Zum Thema Konoauszüge gibt es jedoch schone "mehrere" Gerichtsurteile und Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten der Länder.
Eine "eingeschränkte" Übersicht über Sozialgerichtsverfahren erhält man hier:
Sozialgerichtsbarkeit
Manche Sozialgerichte, oder auch zuständige Verwaltungsgerichte veröffentlichen ihre Urteile und/oder Beschlüsse nur auf ihrer eigenen Welt-Netz-Präsenz.
Niemand hindert einen Fragenden bei einschlägigen Suchmaschinen wie z.B. www.metager.de, www.yahoo.de oder www.google.de danach zu suchen.
Wir können hier nur eine beschränkte "Hilfe zur Selbsthilfe" leisten.
Und dies tun wir nach "bestem Wissen und Gewissen" und ohne Lohn.
ich zitiere Entscheidungen von Gerichten ausschließlich, da ich selbst ja kein Jurist bin und Rechtsberatung hier auch verboten ist, just zur Information.
Aus meiner Erfahrung heraus ist vielen Menschen allerdings durch die Rechtssicht eines SG schon oft im Widerspruchsverfahren geholfen wordern.
Manchmal auch nicht.
Zum Thema Konoauszüge gibt es jedoch schone "mehrere" Gerichtsurteile und Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten der Länder.
Eine "eingeschränkte" Übersicht über Sozialgerichtsverfahren erhält man hier:
Sozialgerichtsbarkeit
Manche Sozialgerichte, oder auch zuständige Verwaltungsgerichte veröffentlichen ihre Urteile und/oder Beschlüsse nur auf ihrer eigenen Welt-Netz-Präsenz.
Niemand hindert einen Fragenden bei einschlägigen Suchmaschinen wie z.B. www.metager.de, www.yahoo.de oder www.google.de danach zu suchen.
Wir können hier nur eine beschränkte "Hilfe zur Selbsthilfe" leisten.
Und dies tun wir nach "bestem Wissen und Gewissen" und ohne Lohn.
