Antragstellung glaubhaft machen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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NixPlan
Beiträge: 27
Registriert: 03.06.2006 07:24

Antragstellung glaubhaft machen

Beitrag von NixPlan »

Moinsen Community,

nehmen wir mal folgenden Schaverhalt an:

Ein Leistungsempfänger, Alleinstehend ohne Angehörige, Mieter, bezieht in 2004 Arbeitslosenhilfe.
Im November 2004 wird ihm ein Antrag auf ALG II per Post zugesendet.
Diesen Antrag sendet er am 03.01.2005 per Post an die AFA zurück, gemäß der Aufforderung im Schreiben.
Am 05.01.05 wird der LE für 6 Monate stationär behandelt.
Nach Heimkehr wird festgestellt das seitens AFA oder ARGE kein Bescheid ergangen ist. Diese erfolgt erst nach erneuter Antragstellung in 07/05.

Im Widerspruchsverfahren wird der Leistungsbescheid angefochten, in Sachen Leistungsbeginn. Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Antragstellung nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei.

Welche Urteile / Gesetze würden in diesem Fall greifen?

Ist es Sachlage das bei Postzustellung durch das Amt 3 Tage nach Aufgabe zur Post das Dokument als zugestellt gilt, der Bürger jedoch, im Gegensatz zum Amt, einen Beweis erbringen muss?

Wie o.g. wurde ein Antrag auf ALG II in 11/04 zugesendet. Kann der LE sich darauf berufen einen formlosen Antrag gestellt zu haben, z.B. telefonisch, und damit die Frist gewahrt war?

Welche Möglichkeiten gibt es überhaupt?
wuschel04
Beiträge: 121
Registriert: 30.04.2006 12:36
Wohnort: Ruhrgebiet

Beitrag von wuschel04 »

Hallo!

Die "Beweisführung" bei der Zustellung durch die Post ist tatsächlich ein Problem - allerdings für alle "Beteiligten". Eine Zustellfrist von 3 Tagen ist m.E. lediglich eine Fiktion - man geht davon aus, daß.... Also kann der Zugang einer normalen Postsendung (abgesehen von "Einschreiben" und "Postzustellungsurkunde") nicht bewiesen werden.... Zum Leidwesen aller "Versender" muß man wohl oder übel zusätzliche Kosten auf sich nehmen, wenn die Zustellung eines Poststückes bzw. das Datum der Zustellung zweifelsfrei nachgewiesen werden muß. Das gilt m.W. bei der Antragsabgabe per Post genau so, wie bei der Erteilung eines Bescheides durch die Behörde.

M.f.G.
wuschel04
Gast

Beitrag von Gast »

Den "Beweis" der mündlichen Antragstellung habe ich per "Tatsachenfeststellung" dargelegt. Ein Widerspruch seitens der Behörde war nicht nachweisbar.

In dubio pro reo. Oder so ähnlich.
NixPlan
Beiträge: 27
Registriert: 03.06.2006 07:24

Beitrag von NixPlan »

Der Leistungsbescheid sieht Leistungen ab dem 28.06.2005 vor, jedoch Krankenversicherung ab 01.01.2005.
Insofern wird im nun folgenden Klageverfahren dies als indirektes Eingeständnis der Behörde angegeben.
Mal sehen was dabei rumkommt.
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