Moinsen Community,
nehmen wir mal folgenden Schaverhalt an:
Ein Leistungsempfänger, Alleinstehend ohne Angehörige, Mieter, bezieht in 2004 Arbeitslosenhilfe.
Im November 2004 wird ihm ein Antrag auf ALG II per Post zugesendet.
Diesen Antrag sendet er am 03.01.2005 per Post an die AFA zurück, gemäß der Aufforderung im Schreiben.
Am 05.01.05 wird der LE für 6 Monate stationär behandelt.
Nach Heimkehr wird festgestellt das seitens AFA oder ARGE kein Bescheid ergangen ist. Diese erfolgt erst nach erneuter Antragstellung in 07/05.
Im Widerspruchsverfahren wird der Leistungsbescheid angefochten, in Sachen Leistungsbeginn. Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Antragstellung nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei.
Welche Urteile / Gesetze würden in diesem Fall greifen?
Ist es Sachlage das bei Postzustellung durch das Amt 3 Tage nach Aufgabe zur Post das Dokument als zugestellt gilt, der Bürger jedoch, im Gegensatz zum Amt, einen Beweis erbringen muss?
Wie o.g. wurde ein Antrag auf ALG II in 11/04 zugesendet. Kann der LE sich darauf berufen einen formlosen Antrag gestellt zu haben, z.B. telefonisch, und damit die Frist gewahrt war?
Welche Möglichkeiten gibt es überhaupt?
Antragstellung glaubhaft machen
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo!
Die "Beweisführung" bei der Zustellung durch die Post ist tatsächlich ein Problem - allerdings für alle "Beteiligten". Eine Zustellfrist von 3 Tagen ist m.E. lediglich eine Fiktion - man geht davon aus, daß.... Also kann der Zugang einer normalen Postsendung (abgesehen von "Einschreiben" und "Postzustellungsurkunde") nicht bewiesen werden.... Zum Leidwesen aller "Versender" muß man wohl oder übel zusätzliche Kosten auf sich nehmen, wenn die Zustellung eines Poststückes bzw. das Datum der Zustellung zweifelsfrei nachgewiesen werden muß. Das gilt m.W. bei der Antragsabgabe per Post genau so, wie bei der Erteilung eines Bescheides durch die Behörde.
M.f.G.
wuschel04
Die "Beweisführung" bei der Zustellung durch die Post ist tatsächlich ein Problem - allerdings für alle "Beteiligten". Eine Zustellfrist von 3 Tagen ist m.E. lediglich eine Fiktion - man geht davon aus, daß.... Also kann der Zugang einer normalen Postsendung (abgesehen von "Einschreiben" und "Postzustellungsurkunde") nicht bewiesen werden.... Zum Leidwesen aller "Versender" muß man wohl oder übel zusätzliche Kosten auf sich nehmen, wenn die Zustellung eines Poststückes bzw. das Datum der Zustellung zweifelsfrei nachgewiesen werden muß. Das gilt m.W. bei der Antragsabgabe per Post genau so, wie bei der Erteilung eines Bescheides durch die Behörde.
M.f.G.
wuschel04