Hallo...und zwar hab ich ein grosses Problem! Ich hatte eine Umschulung vom Aamt bekommen (bin übrigens ja auch HarztIV Empfänger), aber hab die abgebrochen,weil die einfach nur scheisse war, haben einen wie dreck behandelt etc... da ist es klar das man da nicht mehr hingeht, denn wenn man schon einen neuen beruf lernt, dann sollte das auch spass machen!Das Problem was ich jetze habe, ist, das sie mir eine 3 Monatige Geldsperre von sage und schreibe 100% aufgebrummt haben...sprich zahlen nur noch Miete und das wars...gibts da eine Möglichkeit das zu umgehen? Ich hab zwar die Eingliederungsvereinbarung gebrochen, nur trotzdem sind meines Wissens nach nur eine Kürzung von 60% zulässig und nicht das volle Harzt IV!
Kann mir da einer helfen? Ist wirklich wichtig
100% kürzung?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
1. Absenkung nach §31 Abs. 2 SGB II
Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn -ohne wichtigen Grund-
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
-eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
-in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
- zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Ich verstehe nicht, warum man, wenn eins dort nicht gefällt oder zu Unrecht behandelt fühlt; nicht erst einmal mit dem Amt darüber spricht. Du würdest beim “Normalen“ Arbeitgeber doch auch nicht dann einfach am nächsten Tag nicht kommen mehr Du Weißt doch genau was Dir droht wenn Du so vor gehst wie Du es nun gemacht hast, und machst es Trotzdem. Das sind Kurzschluss Reaktionen die ich nicht immer verstehe...
An deiner Stelle würde ich schnellstmöglich mit deinem zuständigen Berater sprechen.
Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn -ohne wichtigen Grund-
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
-eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
-in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
- zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Ich verstehe nicht, warum man, wenn eins dort nicht gefällt oder zu Unrecht behandelt fühlt; nicht erst einmal mit dem Amt darüber spricht. Du würdest beim “Normalen“ Arbeitgeber doch auch nicht dann einfach am nächsten Tag nicht kommen mehr Du Weißt doch genau was Dir droht wenn Du so vor gehst wie Du es nun gemacht hast, und machst es Trotzdem. Das sind Kurzschluss Reaktionen die ich nicht immer verstehe...
An deiner Stelle würde ich schnellstmöglich mit deinem zuständigen Berater sprechen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Denke mal, Protector ist unter 25 Jahre alt.
SGB II § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1.
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2.
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3.
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a)
dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b)
der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
SGB II § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1.
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2.
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3.
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a)
dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b)
der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.