Hartz 4 und "längere" Arbeitsunfähigkeit

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Peter2003
Beiträge: 14
Registriert: 21.05.2006 11:06

Hartz 4 und "längere" Arbeitsunfähigkeit

Beitrag von Peter2003 »

Hallo

Mein Name ist Peter , ich komme aus Essen und bin Hartz 4 Empfänger - sprich , Arbeitslosengeld 2 da leider Langzeitarbeitsloser.
Ich lebe mit meiner Frau und meiner kleinen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft .

Jetzt habe ich seit einiger Zeit eine psychische Krankheit , wegen der ich nun schon seit etwas mehr als 2 Monaten krankgeschrieben bin. Gleichzeitig mache ich eine ambulante Psychotherapie.

Mein Arzt sagte mir , dass ich wahrscheinlich noch mehrer Monate arbeitsunfähig bleiben werde , mindestens aber bis August. Die Arbeitsunfähigkeitsverlängerungen laufen immer für 4 Wochen , die ich dann an der Kundentheke der Arbeitsagentur einreiche

Nun meine Frage :

Gibt es da eine Begrenzung , wenn ich langfristig krankgeschrieben bin , dass mir das Geld gezahlt wird ?
Ich hab mal gehört , dass man maximal 6 Monate sein Geld im Krankheitsfalle weiterbekommt , stimmt das ?

Und kann mich die Arbeitsagentur in dieser zeit trotzdem zu Gesprächen einladen ?
Sie wissen ja nicht warum ich arbeitsunfähig bin

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Wer ALGII-Bezieher ist hat laut dem unten folgenden Beschluß des Gesetzes zur Vereinfachnung von Dienstleistungen keinen Anspruch auf Krankengeld.

Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.02.2005 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) zugestimmt (Drucksache 15/4228). Damit wird rückwirkend zum 1. Januar 2005 ein ganzes Paket teils wesentlicher Änderungen in Kraft treten
Ursprüngliche Regelung seit 1.1.2005 aufgrund „Hartz IV“
Gemäß § 25 Abs. 1 SGB II ist arbeitsunfähigen Beziehern des Arbeitslosengeld II bei bestehendem Grundanspruch auf Krankengeld die Leistung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Der im Rahmen des Kommunalen Optionsgesetzes angefügte Absatz 2 verpflichtete die Träger der Leistung nach dem SGB II überdies, nach Ablauf der sechs Wochen Fortzahlung die bisherige Leistung als Vorschuss auf das Krankengeld weiter zu gewähren. Diesen Krankengeldvorschuss haben die Krankenkassen in Anwendung von § 102 SGB X der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Kommunen zu erstatten.

Diese rückwirkenden Änderungen treten zum 1. Januar 2005 in Kraft
Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz beinhaltet hier im Wesentlichen die Änderung, dass der vom Krankengeldanspruch ausgeschlossene Personenkreis, definiert in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V, um die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II erweitert wird.
Der Krankengeldanspruch wird somit rückwirkend zum 1. Januar 2005 also definitiv ausgeschlossen. :mad:
Und kann mich die Arbeitsagentur in dieser zeit trotzdem zu Gesprächen einladen
?
Sobald Du ein Krankenschein hast, wird dich keiner wo hin einladen.Da Du zu diesem zeitpunkt ja nicht Arbeitsvermittlbar bist.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Peter2003
Beiträge: 14
Registriert: 21.05.2006 11:06

Beitrag von Peter2003 »

Erstmal vielen Dank für die Antwort.

Mir ging es ja eigentlich nicht um die Frage Krankengeld , sondern darum , dass wenn ich - sagen wir mal - irgendwann 6 Monate oder länger Krankgeschrieben sein sollte , was ich ja jetzt noch nicht weiss...momentan wie gesagt erst seit 2 Monaten arbeitsunfähig....aber wenn es dazu kommt , ob mir dann die Arbeitsagentur drohen kann , dass sie mir kein ALG 2 mehr zahlen wollen.

Ich hab mal irgendwo von einem solchen Fall gelesen , darum bin ich etwas verunsichert.
wuschel04
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Beitrag von wuschel04 »

Hallo!

Die Antwort von DjTermi ist m.W. schon richtig - die Arge zahlt, solange sie davon ausgehen muß, daß Sie nicht dauerhaft derart "erwerbsgemindert" sind, daß Sie nur noch weniger als 3 Std. täglich arbeiten können. Etwas kompliziert ausgedrückt, gelle :) , aber auch eine mehrmonatige Therapie kann m.E. nicht sofort zur "Erwerbsunfähigkeit" führen... (was wäre denn dann beim Auskurieren von Unfallfolgen???)

M.f.G.
wuschel04
Anna
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Registriert: 14.03.2006 11:26

Beitrag von Anna »

ich finde dieses Thema sehr interessant, betrifft es jemanden in meinem nahen Umfeld auch. Mal angenommen, die Frau bleibt nicht nur für Monate, sondern über ein Jahr krankgeschrieben wegen Psychischer Probleme und die Arge zahlt dann kein ALG2 mehr, was dann? Frührente? Und wenn die nicht reichen würde?
Peter2003
Beiträge: 14
Registriert: 21.05.2006 11:06

Beitrag von Peter2003 »

Gibt es denn überhaupt Bestimmungen die besagen , wie lange man krankgeschrieben sein darf , bevor die Arbeitsagentur sagt , ab dem Tag X zahlen wir nicht mehr ?
wuschel04
Beiträge: 121
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Beitrag von wuschel04 »

Hallo!

M.W. zahlt die Arge Leistungen nach dem SGB2, bis durch ein ärztl. Gutachten (z.B. MDK) die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist. Danach müßte ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen. Falls aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen doch nicht (z.B. fehlende Wartezeiten), müßte ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB12 bestehen. Der muß m.W. beim ehem. Sozialamt geltend gemacht werden. In solchen Fällen dürfte es wohl ratsam sein, bei der Arge schriftlich um entsprechende schriftliche Auskunft zu bitten... (Beratungspflicht nach dem SGB1).

M.f.G.
wuschel04
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