Dazuverdienen, Geschenke... - illegal ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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MichaelW
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Dazuverdienen, Geschenke... - illegal ?

Beitrag von MichaelW »

Ich hole mal etwas weiter aus.

Wir sind ja ein Volk von Illegalen.

Wer sein Häuschen baut, greift dabei im allgemeinen nicht nur auf gute (und teure) Handwerker und Firmen zurück, sondern auch auf Arbeiter, die ihren Lohn "bar auf die Kralle" bekommen. Selbst helfende Familien-Angehörige müßten angemeldet und versteuert werden.

Wer hohe Zins-Einnahmen hat, gibt die im allgemeinen nicht oder nur teilweise an - die Schweiz und die Bahamas lassen grüßen.

Wer eine Imbiss-Bude betreibt, verkauft im allgemeinen einen Teil seiner Currywürste und Pommes an der Kasse vorbei.

Die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen. Jeder macht ja ständig etwas falsch in diesem System. Meist bewußt, aber oft auch unbewußt.
Ich begehe z. B. jede Woche eine doppelte Straftat: Ich hole frische Milch vom Bauern und trinke sie dann. Das ist eine Straftat des Bauern - er dürfte sie mir nicht verkaufen. Und eine Straftat von mir - ich dürfte sie nicht trinken. Ja. es ist kein Witz, in unserem Land ist es verboten, frische unbehandelte Milch zu trinken.

Da dürfen natürlich auch die Hartz-4-ler nicht fehlen.
Ich denke, ihr "Haupt-Verbrechen" wird es sein, Geschenke oder Verdienste anzunehmen und dies nicht zu melden. Denn viele haben ja doch Verwandte oder Freunde, die ihnen schon mal unter die Arme greifen, oder einen kleinen Mini-Job, der ihnen ein paar zusätzliche Euros beschert. Oder sogar ein paar Zins-Einnahmen, vielleicht über eine andere zwischengeschaltete Person.

Das ist jetzt schwierig, hier darüber zu diskutieren, denn auf die meisten wird das zwar in irgendeiner Weise zutreffen, aber wer will sich da schon outen?

Was wir aber mal machen können: Klären, was erlaubt ist, was nicht erlaubt ist, und was sich in einer Grauzone befindet.
Also, was darf man dazuverdienen, welche Geschenke darf man annehmen, ab welchem Betrag muß man Zins-Einnahmen melden und sich verrechnen lassen?

Ich kenne mich da auch nicht so genau aus und lerne gerne dazu
Gast

Beitrag von Gast »

Die rechtliche Situation ist wie folgt:
§ 11

Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

(2) Vom Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1.
Einnahmen, soweit sie als

a)
zweckbestimmte Einnahmen,

b)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

2.
Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
§ 12

Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen


1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen,

1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt,

4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

1.
angemessener Hausrat,

2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

3.
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,

4.
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

5.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

6.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Nun kann es losgehen.
MichaelW
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Beitrag von MichaelW »

Also, aus diesem Gesetzes-Text (für so Doofe wie mich ziemlich unverständlich) geht jetzt nicht so klar hervor, ob Tante Berta mir jede Woche einen Korb mit Gemüse bringen darf, ob Onkel Egon mir ab und zu 20 Euro zustecken darf und ob Oma Hamburg uns einen neuen Fernseher schenken darf.
Und wenn die Tochter fürs Babysitting bei den Nachbarn 50 Euro bekommt....
Gast

Beitrag von Gast »

Tante Bertas Gemüsekorb wäre o.k., wenn es nicht zu viel ist.

Onkel Egons € 20,- wären nicht o.k.

Wenn Tochters Babysitten nicht ehrenamlich mit Aufwandsentschädigung ist, ist es natürlich Einkommen.

Und Oma Hamburg sollte Euch den Fernseher lieber leihen. :wink:
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Dás hat der Onkel Ralf aber schon erklärt *fg
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Azze
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Beitrag von Azze »

Da kann ich nur drüber lachen

mein Vater gibt mir öfters mal was dazu wenns mal wieder nicht mit alg2 hinhaut. Dies sind aber zweckgebunden Einnahmen die auch dafür genutzt werden. Halt rechnungen und so die ich nicht selber tragen kann. Da werd ich den Teufel tun und dies bei der ARGE anmelden. Ist mir ehrlich gesagt schnuppe ob das rechtens ist oder nicht aber anders kommt man eben nicht klar. Ist ja nicht so das ich schwarzarbeite, aber wenn meine Familie mir hilft in einer blöden Situation dann bin ich dankbar dafür und werde diese Hilfe nicht auf null komma gar nichts setzen indem ich sowas melde bei der Arge. Die wissen davon nichts weil sowas bar läuft und auch gleich zweckgebunden wieder weg ist und das ist auch gut so. Sry aber ist eben so ....... der eine mag sich nun aufregen . ich seh dafür keinen Grund, denn so "Einahmen" sind ja nicht für meinen Maiami Urlaub sonder weil es einfach nötig ist und die Arge einem nicht mehr hilft. Ein Dahlehen bringt auch nicht , ist eben nur aufgeschoben aber nciht aufgehoben
Gast

Beitrag von Gast »

Azze,

daß Du hier nicht anonym bist, weißt Du aber?
:shock:
Azze
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Beitrag von Azze »

Wenn mein Vater mir eine Hausrat und Haftpflichtversicherung bezahlt ist das ja wohl nicht verboten. Das Geld geht ja nicht auf mein Konto oder in meine Hand , von daher sind das auch keine Einahmen die ich melden müsste. Oder seh ich das falsch ?

Also Einahmen hin oder her , bei so Sachen muss man einfach mal die Kirche im Dorf lassen.
MichaelW
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Beitrag von MichaelW »

Ja, das ist ein interessantes Thema.
Azze ist nicht für schwarzarbeiten sondern nur für schwarzschenken. Die offene Frage ist, wo da der moralische Unterschied ist.
Und was sind zweckgebundene Einnahmen? Und ist es ein Unterschied, ob man die bar bekommt. oder in Form einer überwiesenen Rechnung?

Den Unterschied zwischen dem 20-Euro-Bar-Geschenk von Onkel Egon und dem 20-Euro-Gemüsekorb-Geschenk von Tante Berta verstehe ich auch nicht. Das eine ist eben Geld und das andere ist "geldwert", also eigentlich gleichwertig. Onkel Egon könnte mir ja auch die 20 Euro zweckgebunden geben - für Gemüse.

Damit keine Mißverständnisse aufkommen: Es geht mir hier überhaupt nicht darum, einen moralischen Zeigefinger zu erheben. Ich mach ja selbst jeden Tag meine "System-Fehler" - manchmal bewußt und manchmal unbewußt.

Mich interessiert einfach mal die Rechtslage. Aber vieles ist wahrscheinlich nicht klar definiert, sondern eine Frage der Auslegung und des Ermessens.
quasimodo
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Tafeln

Beitrag von quasimodo »

Wie sieht es dann mit den Tafeln aus, die einige ALG2-Empfänger nutzen.Dort können sie sich kostenlos Lebensmittel abholen, weil sie sonst hungern müssten.
Da müsste das Geld dann auch entsprechend gekürzt werden, oder wie?
Ich sehe kaum einen Unterschied zwischen Omas Gemüsekorb und Gemüse von der Tafel.
Müsste ich dann auch jedes Bier angeben, zu dem ich mal eingeladen werde? Ist ja auch "geldwert"???
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo MichaelW
Da kann man ja noch froh sein, wenn es in anderen Ländern nicht solch bescheuerte gesetzliche Regelungen für hilfebedürftige gibt.
Sonst würden die 10% Spenden von dem was man hat ja nie dort ankommen wohin man sie eigentlich geben wollte. :wink:
Gruß und schönen Tag noch :D
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Azze
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Beitrag von Azze »

Mich würde nun mal interessieren wie man vorgehen soll damit alles so richtig ordentlich abläuft für den Fall das man etwas geschenkt bekommt.

Angenommener theoretischer Fall :

Mein TV Gerät ist kaputt und ich habe kein Geld für einen neun, ein netter Bekannten schenkt mir ein TV-Gerät , da ich eh bald Geburtstag hätte. Muss ich dann zur ARGE und melden das ich ein TV Gerät bekommen habe ? Wie meldet man sowas , gibts dafür Formulare ? Was passiert dann ? Wird mir dann der Wert des Geräts als Einnahmen abgezogen ? Oder ist das eine zweckgebunden Einnahme und somit nicht anzurechnen ? Liegt es dann im ermessen des SB zu entscheiden ob das Gerät angemessen ist?
Gast

Beitrag von Gast »

Es ist für mich grundlegend einfach. Manche SB sehen das natürlich anders.

Michael. Du hast vollkommen Recht. Ein Gemüsekorb für € 20,- jede Woche, also rund € 80,- im Monat müßte man melden, dies würde von der Leistung abgezogen werden. Denn: Im Regelsatz sind nur € 131,10 von den € 345,- vorgesehen. Also ein deutlicher Vorteil.

Azze. Die von Dir genannten Versicherungen sollte Papa für Dich bezahlen dürfen, da dafür im Regelsatz nichts vorgesehen ist.
MichaelW
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Beitrag von MichaelW »

Noch mal eine Überlegung zu diesem Thema:
Kleine Geschenke, auch Geldgeschenke, sind ja frei, aber nur bis 50 Euro im Jahr, richtig?
Aber dazuverdienen darf man bis 100 Euro im Monat pro Person der Bedarfs-Gemeinschaft, auch richtig?
Dann habe ich einen Vorschlag, umfangreichere Geschenke (z.B. von Familienangehörigen) in Verdienst umzuwandeln und so zu legalisieren:
Man malt einfach ein paar Bilder und verkauft sie an seine Freunde und Angehörigen
Dann ist es offiziell ein Zusatz-Einkommen durch künstlerische Tätigkeiten.
Ist doch kreativ, oder?
Azze
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Beitrag von Azze »

Dann müsstest du aber erstmal ein Gewerbe anmelden und dafür natürlich auch Steuern zahlen :roll:
MichaelW
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Beitrag von MichaelW »

Es gibt (fast) kein Problem, das man nicht mit ein bißchen (oder ganz viel...) Kreativität lösen kann.
Ein Gewerbe muß man nur anmelden, wenn man häufig und regelmäßig mit der gleichen gewerblichen Tätigkeit Einnahmen erzielt.
Was häufig und regelmäßig bedeutet, ist dabei nicht genau definiert.
Für einmalige, seltene oder nur gelegentliche Einnahmen ist keine Gewerbe-Anmeldung erforderlich.
Und überhaupt nie erforderlich ist ein Gewerbe für die sogenannte "Nachbarschafts-Hilfe", auch wenn sie ganz regelmäßig ist (z.B. Putzen, Aufräumen, Gartenarbeiten.... bei Bekannten und Verwandten. Auch bei Bekannten von Bekannten von Bekannten.... )
Das ist wie Schwarzarbeit. Aber dadurch, daß man sie meldet (beim Finanzamt oder Arbeitsamt) ist sie dann legalisiert, und alles ist in Ordnung.
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