Zumutbarkeit- Gehalt der zukünftigen Beschäftigung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Gaho
Beiträge: 2
Registriert: 09.05.2006 12:00
Wohnort: Stuttgart

Zumutbarkeit- Gehalt der zukünftigen Beschäftigung

Beitrag von Gaho »

Hut ab!“ an das Forum -Team und weiter so..

..längere Zeit verfolge ich schon die Beiträge in diesem Forum.. Seit September vorigen Jahres bin ich (weibl. 41 Jahre) arbeitslos, mir wurde für 12 Monate Arbeitslosengeld bewilligt. Auch wenn ich „noch nicht“ direkt von Hartz 4 betroffen bin erlaube ich mir, mich jetzt mal hier einzuklinken. Ihr dürft mich als halben Har’t’zer betrachten :( Für morgen habe ich eine „Einladung“ vom Arbeitsamt zum „Tag der Zeitarbeit“ bekommen. Natürlich gehe ich da hin- keine Frage!

Meinen Lebenslauf in mehrfacher Ausfertigung mitzubringen; auch kein Problem. Ich hoffe ja, dass ich selbst entscheiden darf, welcher Verleihfirma ich diesen aushändige und nicht zu einer Verteilung an jeden Verleiher vergewaltigt werde.

Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit ist jedes Gehalt zumutbar, das netto die Höhe des Arbeitslosengeldes erreicht. Liege ich da falsch? Angebote darunter Muss ich nicht annehmen oder ist mit einer Sperre zu rechnen? Und Muss ich auch Nachtschicht arbeiten (vorher nur Tagesdienst), da ja von den meisten Verleihern Bereitschaft zur Schichtarbeit gewünscht wird?

Generell habe ich nichts gegen Leiharbeit, sie kann Sprungbrett sein, wenn da mal nicht die Sache mit der Unterbezahlung wäre..

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Gaho
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Grundsätzlich müssen Sie sich m.W. bereit erklären, auch im Schichtdienst zu arbeiten.

Zum Thema Zumutbarkeit:

SGBIII
§ 121 - Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) 1Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.
3Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) 1 1Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. 2Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. 4Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. 5Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. 7Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

olaf-nensel.de
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Gaho
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Beitrag von Gaho »

Danke für die Antwort!
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