Brauche umbedingt hilfe! geht um miete

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Andy29
Beiträge: 7
Registriert: 24.04.2006 17:48

Brauche umbedingt hilfe! geht um miete

Beitrag von Andy29 »

:cry: hallo erstmal ich hoffe mir kann einer helfen wäre echt lieb. so nun zu meinen problem ich bin 29 jahre alt und letztes jahr musste ich notgedrunken zurück zu meinen eltern ziehen ( 3 zi Wohnung) ich kriege 345 € im monat harz4 und 134 € im monat miete für meine eltern. so jetzt zu meinen problem ich wollte nicht zulange bei meinen eltern wohnen wir haben uns überlegt wir könnten ja ein haus mieten haben jetzt auch eins gefunden KM 490€ + NK 150 müssten wir bezahlen ich hätte oben im haus eine richtige 2 zi wohnung und meine eltern könnten unten wohnen. weiß jetzt einer ob das überhaupt geht und was mir da so zusteht? ich mache zurzeit einen 1 € job weil ich nicht zuhause rumsitzen kann 6 monate lang. und mein vater ist frührentner der kriegt 900€ im monat für sich. meine mutter ist hausfrau. hoffe mir kann einer dringend helfen. mfg Andre
Zuletzt geändert von Andy29 am 24.04.2006 22:03, insgesamt 1-mal geändert.
Gast

Beitrag von Gast »

Wieso solltet Ihr nicht umziehen dürfen?
Andy29
Beiträge: 7
Registriert: 24.04.2006 17:48

was mir zusteht

Beitrag von Andy29 »

ich wollte ja wissen was mir dann zusteht? weil meine eltern wollen das haus mieten und mich als untermieter nehmen weil es ja eine eigene wohnung da dann ist 2zi. und sie müssen auch 2 kaltmieten kauktion bezahlen von 490€. bezahlt das amt da was auch für mich zu?
Gast

Beitrag von Gast »

Was Dir dem Grunde nach zustehen sollte, steht doch im Gesetz:
§ 22

Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.

(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich

1.
den Tag des Eingangs der Klage,

2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,

3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und

5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
Andy29
Beiträge: 7
Registriert: 24.04.2006 17:48

Hilfe!!!

Beitrag von Andy29 »

so ich war jetzt beim arbeitsamt und wollte mich informieren ob das nun mit dem haus klappen könnte! ich hätte meine eigene wohnung im haus oben wären 3 zimmer mit ´dusche und klo sind in etwa 35 - 40 quadratmeter. aber das arbeitsamt legt mir wieder steine im weg die meinen es bleibt bei den 134 euro miete im monat die ich jetzt auch bekomme weil wir dann eine bedarfsgemeinschaft wären aber meine eltern kriegen nichts vom amt ich hätte doch dann 2 zimmer mehr. der vom arbeitsamt meint solang ich keine geschlossene wohnung hab geht das nicht. aber ich kann da auch nirgends eine tür hinbauen. ich hab doch meine eigenen treppen nach oben reicht sowas denn nicht? liegt es jetzt wirklich nur an einer tür?ich hab hier auch in emden rumgefragt aber es gibt hier keine harz4 hilfe die mich mal richtig beraten kann. hoffe hier gibs einen der eine lösung für mein problem hat. hab auch icq .mfg Andy
MichaelW
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Beitrag von MichaelW »

"...aber ich kann da auch nirgends eine Tür hinbauen."
Glaub ich nicht.
Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
Wenn es wirklich nur an der Tür liegt, und wenn Du voll motiviert und wild entshlossen bist.....
dann kriegst Du auch irgenwie irgendeine Art von Tür dahin.

Mußt Dir nur vorher bestätigen lassen, daß dann nicht noch 10 weitere Bedingungen nachgereicht werden
Gast

Beitrag von Gast »

Bild

Falttür
Kunststoff-Falttür mit einwandigen Profilen. Für Türbreiten bis 90 cm geeignet. Höhe 203 cm, max. 6 cm kürzbar.
Zusammengeschoben ca. 6 breit. Mit Magnetverschluss.

EUR 19,99

Quelle: Otto
Andy29
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tür!

Beitrag von Andy29 »

das haus hat das amt noch nicht gesehen muss ich die tür dann sofort einbauen?ich finde es halt blöd bei den eigenen eltern muss man eine eigene tür haben! ich hab heute noch in dem haus geguckt ob ich da irgendwie eine tür reinkriege aber das sieht echt schlecht aus hab mir schon viele gedanken gemacht. mit der falttür ist aber keine schlechte idee bloß meine frage jetzt muss für eine geschlossene wohnung wie das arbeitsamt das haben will denn die tür abschliessbar sein? mfg
EarlGrey
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Beitrag von EarlGrey »

Ralf Hagelstein hat geschrieben: Falttür
EUR 19,99
Wenns nicht so eine ernste Sache wäre, ich würde hier ein Komikprogramm vermuten. Klasse Reaktion, Ralf!

Wenns nur an einer Tür liegt - warum nicht!! Man sollte aber wirklich beachten, daß sie nachher nicht noch mehr haben wollen. Übrigens würde es mich wirklich interessieren ob dann einer vom Amt kommt und sich die Tür auch anschaut!!

Earl, der nicht weiss ob er hier lachen oder heulen soll
If in danger or in doubt,
run in circles, scream or shout.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo
Ich befürchte, die meinen eine "richtige" Tür und nicht eine Falttüre.
Unter abgeschlossene Wohnung versteht man Wohnraum, der durch eine
stabile Tür von anderen Räumen abgetrennt ist.
Vielleicht findet sich ein handwerklich begabter Mensch der eine solche einbaut. Kann ja eine aus dem Haus sein, die nicht wirklich gebraucht wird und die gleiche Größe wie der Durchgangsraum hat.
Im Baumarkt gibt es manchmal auch Angebote, dann muß nur ein Türrahmen eingebaut werden.
Dazu muß der Vermieter allerdings seine Zustimmung geben weil bauliche Veränderung.
Wenn ihr ihn mal fragt ob er dort eine Tür einbaut?
Könnte doch sein das er das günstig machen kann.

Andere Idee die mir (grübel grübel) dazu noch einfällt:
Wenn Du mit Deinen Eltern einen Untermietvertrag schließt ist doch eigentlich keine "Wohnung" untervermietet sondern nur x qm Wohnraum.
Das können auch mehrere Räume sein und keine abgeschlossene Wohnung.
Ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft, Du bist alleine eine. Deine Eltern haben mit dem Amt nichts zu tun.
Gruß
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Andy29
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keine tür

Beitrag von Andy29 »

also wir haben jetzt mit der vermieterin gesprochen und sie will das wir da keine tür einbauen naja ein versuch war es wert. jetzt weiß ich auch nicht was mir zusteht! ich bin ja der einzige der von arbeitsamt geld bekommt also sind wir dann ja keine bedarfsgemeinschaft? für weitere tips und hilfe wäre ich sehr dankbar. mfg
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Andy29
Bleibt jetzt nur noch der Untermietvertrag mit Deinen Eltern, die Zustimmung der Vermieterin zusammenpacken und alles beim Amt beantragen.
Eltern können mit ihren Kindern Verträge schließen. Hatte selber noch zu Sozialhilfe Zeiten im gemieteten Haus des Vaters mal eine Wohnung (Tür im Stockwerk nachträglich eingebaut) und das gab keine Probleme wegen Miete.
Wünsche erfolgreiches Gelingen.
Gruß
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Andy29
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keine tür!

Beitrag von Andy29 »

bloß mein problem ist das ich da ja keine tür reinbauen darf so ein mist. langsam verzweifel ich wegen so einer sch... tür. ich hab doch dann meine eigene wohnung bloß ohne tür ich versteh die welt nicht mehr. vielen dank für eure hilfen. mfg
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Andy29
Wenn Du als Untermieter einziehst geht das doch auch ohne abgeschlossene Wohnung. Du bewohnst dann 2 Zimmer, Küchen- und Badbenutzung inbegriffen.
Meine Oma hat früher auch untervermietet, einer hatte zuerst nur ein Zimmer in der Wohnung, später bis zu seinem Auszug noch ein weiteres Zimmer gemietet.
Gruß

Nicht verzweifeln und fluchen - nochmal versuchen. :)
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aarge

Beitrag von Andy29 »

ja das würde auch gehen bloß der vom amt meinte dann würde es bei 134 € im monat bleiben weil es ja nicht abgeschlossen ist!und meine eltern wollen oder müssen 200 von mir haben. ich habe doch dann alles selber küche klo usw und 2 zimmer mehr das verteh ich ja nicht. und ob die dann auch die kaution übernehmen? und den richtigen für meine fragen zufinden ist echt schwer. mfg
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Andy29
Das mit der Mietübernahme nur für eine abgeschlossene Wohnung kann meiner Meinung nicht so gehen. Dann würde keiner, der zu Untermiete wohnt die Kosten übernommen bekommen. Ist aber nicht so.
Kein Untermieter hat eine abgeschlossene Wohnung sondern nur Zimmer in einer Wohnung oder einem Haus.
Ich vermute eher das ist alles Schikane.
Beantrage alles schriftlich, Antrag persönlich abgeben, Eingang bestätigen lassen. Wenn Du keine Bestätigung bekommst dann per Einschreiben mit Rückschein hinschicken und abwarten. Über die Entscheidung musst Du dann auch einen schriftlichen Bescheid erhalten gegen den Du bei Ablehnung Widerspruch einlegst.
Oder geh´ zum Dienststellenleiter, ist der nicht da hat er einen Vertreter der da sein muß.
Wegen Kaution weiß ich nicht, die ist bei Untermiete nicht üblich und kann bei Hauptmietern einer Wohnung oder eines Hauses als Darlehen gewährt werden. In Deinem Fall eher unwahrscheinlich vermute ich mal.
Bei Kautionszahlungen muß bei Vertragsabschluß nicht die Gesamtsumme bezahlt werden, das geht auch in 3 Monatsraten sagt das Mietrecht.
Was wäre eigentlich, wenn Deine Eltern aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen wollten und Dich nicht mitnehmen? Hat der vom Amt mal daran gedacht, das Du dann eine wahrscheinlich teurere Wohnung bräuchtest weil Du sonst auf der Straße stehst.
Drück´ Dir weiterhin alle verfügbaren Daumen das die Angelegenheit zu Deinen Gunsten geklärt wird.
Gruß
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